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Kärnten

28.08.2019

Infos zum Katastrophenfonds für Kärntner Gemeinden

Für Gemeinden ist in Fällen von Hochwassern auch nach dem Absinken der Pegelstände die Arbeit noch nicht getan. Nicht nur die Abwicklung der Beihilfeanträge der Bevölkerung, auch die Schadensbehebung am Gemeindeeigentum steht am Programm.

Gemeinden fungieren nach Hochwasser-Katastrophen einerseits als erste Anlaufstelle für die Fragen der Bürger, andererseits gilt es auch, sich um den Schaden zu kümmern, der an gemeindeeigenen Gebäuden und Infrastruktur aufgetreten ist. Hier finden Sie alle wissenswerten Informationen zu Beihilfen, Antragstellungen, Formularen und Fristen auf einen Blick.

Wer kann in welchen Fällen Beihilfen erhalten?

Einen Anspruch auf Beihilfen aus dem Katastrophenfonds haben all jene physischen und juristischen Personen sowie Interessentengemeinschaften, für welche das Katastrophenereignis eine schwerwiegende Einwirkung in den Lebensbereich darstellt. Ist es nicht möglich, die entstandenen Schäden durch eigene Kraft und eigene Mitteln zu beheben, so ist es die Aufgabe einer Schadenskommission das Ausmaß und somit die Beihilfenhöhe zu ermitteln. Alle Informationen finden Sie auch im links zum Download bereitstehenden Katastrophenfondsgesetz.

Katastrophenereignisse und Mindestgrenzen

Unter Katastrophenereignissen sind neben Hochwassern auch Vermurungen, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Erdrutsch, Bergsturz, Orkane und Erdbeben zu verstehen. Kein Anrecht auf den Erhalt von Beihilfen besteht, wenn die Schadenshöhe eine Mindestgrenze von 440 Euro nicht überschreitet. Handelt es sich um Schaden im Vermögen von Interessentengemeinschaften, so erfolgt eine Vervielfachung dieses Betrags je nach Anzahl der an der Schadensbehebung beteiligten Mitglieder. Treten die Schäden an Wäldern auf, so beträgt die Mindestschadensgrenze eine um 0,3 Hektar reduzierte Fläche bzw. 100 Fm Schadholz.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Für eine möglichst schnelle und reibungslose Abwicklung der Beihilfeanträge steht allen Geschädigten ein Formular für die Abrechnung zur Verfügung. Dieses sollte gemeinsam mit den Belegen der Fremd- und Eigenleistungen an die Gemeindezuständigen übermittelt werden. Hinsichtlich der Fremdleistungen müssen alle Rechnungen im Original oder in Form einer gut leserlichen Kopie beigelegt werden. Den Rechnungen ist eine Einzahlungsbestätigung anzufügen, Kostenvoranschläge werden nicht anerkannt.

Schaden am Gemeindeeigentum

Anders als in anderen Bundesländern werden die Gemeinden in Kärnten, die im Zuge von Hochwasser oder anderen Katastrophen Schäden an gemeindeeigenen Gebäuden oder Infrastruktur zu verzeichnen haben, nicht selbsttätig werden. Jährlich, zumeist am Jahresanfang, werden die Gemeinden durch die Kärntner Landesregierung gebeten eine umfassende Umfrage auszufüllen. Ein Teil dieser Umfrage davon betrifft auch die zu erfassenden Katastrophenschäden der Gemeinde aus dem vorangegangenen Jahr. Innerhalb von zwei bis drei Monaten sollten Schäden gemeldet werden, andernfalls werden die Gemeinden zur Erinnerung erneut kontaktiert. Für konkrete Fragen zu Katastrophenschäden finden Sie unten angeführt den zuständigen Kontakt bei der Landesregierung.

Kontakt für weitere Fragen (Privateigentum)

Kärntner Nothilfswerk
Haus der Sicherheit – Roseneggerstraße 20
9024 Klagenfurt
Anita Glantschnig
Tel.: 050 536-13072
Mobil.: 0664 8053613072
E-Mail: anita.glantschnig(at)ktn.gv.at
Oder auf der Homepage des Kärntner Nothilfswerks

Kontakt für weitere Fragen (Gemeindeeigentum)

Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3
Kanzleileitung Katastrophenschäden
Valis Gert
Tel: 050 536 13010
Fax: 050 536 13000

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