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Finanzen

19.03.2020

Auszahlungsinfo BUAK 4. Quartal 2019

Nächster Überweisungstermin für die Kommunalsteuer auf Bauarbeiter-Urlaubsentgelte für den Abrechnungszeitraum 4. Quartal 2019 ist der 16. Jänner 2020.

Seit Jänner 2011 überweist Kommunalnet die Kommunalsteuer auf Bauarbeiter-Urlaubsentgelte im Auftrag der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) an die jeweils betroffenen Gemeinden.

Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) verwaltet die Urlaubsregelung der Bauarbeiter. Aufgrund einer gesetzlichen Änderung hat die BUAK für Urlaubstage ab dem 1. Jänner 2011 u.a. die lohnabhängigen Abgaben (etwa die Kommunalsteuer) für Bauunternehmen, die unter § 8 Abs. 8 des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) fallen, direkt abzuführen.

Überwiesen wird dieser Teil der Kommunalsteuer also nicht durch die Unternehmen selbst, sondern durch die BUAK im Wege von Kommunalnet. Die Überweisung via Kommunalnet erfolgt gewöhnlich zum 15. des Folgemonats für das vergangene Quartal als Gesamtbetrag pro Gemeinde, also 4-mal pro Jahr.

Der nächste Überweisungstermin an die betroffenen Gemeinden bzw. Gemeindeverbände ist der 16. Jänner 2020 für das 4. Quartal 2019.

Auszahlungssumme und Betriebsstätten

Sie finden die Auflistung der Betriebsstätten und dazugehörigen Auszahlungsummen in der BUAK-Auszahlungsinformation. Dort können Sie Informationen wie Unternehmen, Steuernummer, Entgelte für die einzelnen Monate etc. abrufen:

Sie haben noch keinen kommunalnet-Zugang?

Wenn Sie noch keinen kommunalnet-Zugang haben, gibt es für Sie folgende Möglichkeiten:

Neuerungen seit Jänner 2015

  • Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) kann nun selbst als Unternehmen für Urlaubsersatzleistungen aufscheinen. Die Auszahlung erfolgt wie gewohnt quartalsweise.
  • Zusätzlich zur quartalsweisen Überweisung kann es durch eine weitere Novelle des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) zu einer monatlichen Überweisung des sog. Überbrückungsgeldes kommen. Dieses ist ebenso auf das Abgabenkonto der BUAK zu buchen. Wird von der Gemeinde eine Abgabenkontonummer für die BUAK vergeben, bitten wir um Mitteilung an kommunalsteuer@buak.at

Durch zwei Novellen des Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) in den Jahren 2013 bis 2014 wurden Bestimmungen betreffend Urlaubsersatzleistungen (§ 9 BUAG) und Überbrückungsgeld (Abschnitt III B, §§ 13I ff. BUAG) geschaffen.  In diesen Fällen nimmt die BUAK eine Arbeitgeberfunktion ein und hat demgemäß Kommunalsteuer an die Gemeinden zu entrichten. Da in beiden Fällen keine Arbeitsverpflichtung des Arbeitnehmers und auch kein Arbeitsort vorliegt, erfolgt die Zuordnung nach der Betriebsstätte des letzten Bau-Arbeitgebers.

Urlaubsersatzleistung nach § 9 BUAG

Bei der Urlaubsersatzleistung nach § 9 BUAG hat die BUAK offene Urlaubsanwartschaften im unmittelbaren Anschluss an ein Bau-Arbeitsverhältnis zu verrechnen, wobei die BUAK selbst die Arbeitgeberrolle einnimmt. Die BUAK ist daher selbst Steuerschuldnerin und hat die Kommunalsteuer bei allen betroffenen Gemeinden zu entrichten. Die Entrichtung der Kommunalsteuer bei der Verrechnung von Urlaubsersatzleistungen – gemeinsam mit der Kommunalsteuer aus der Direktverrechnung von Urlaubsentgelten – erfolgt quartalsweise über Kommunalnet.

Überbrückungsgeld nach § § 13I ff. BUAK

Beim Überbrückungsgeld nach § 13 I ff. BUAG hat die BUAK an Arbeitnehmer, die gewisse Mindestbeschäftigungszeiten in der Bauwirtschaft erbracht haben, als Übergang vom Berufsleben in die ASVG-Pension eine Leistung für die Dauer von maximal 12 Monaten zu erbringen, wobei die BUAK die Arbeitgeberolle einnimmt. Auch hier ist die BUAK selbst Steuerschuldnerin und hat die Kommunalsteuer bei jeder Gemeinde zu entrichten. Jedoch erfolgt in diesem Fall die Abrechnung monatsweise und direkt durch die BUAK.

Kontakt für Anfragen

Wenn Sie Fragen zur Auszahlung der Kommunalsteuer haben, schicken Sie bitte ein E-Mail an buchhaltung@kommunalnet.at. Wir werden uns bemühen Ihre Anfrage so schnell wie möglich zu beantworten.

– QUELLE: BUAK

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