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12.05.2020

Unklarheit rund um Schülertransporte

Die Corona-Krise zeigt es wieder einmal deutlich: Die Auslegung von juristischen Texten wie Verordnungen sorgt in der Praxis für viel Verwirrung. So stellt sich unter anderem die Frage, was in der Lockerungsverordnung unter „Massenbeförderungsmittel“ zu verstehen ist. Für den ländlichen Raum ist das insbesondere deshalb relevant, weil hier nicht klar ist, ob auch Schüler- bzw. Kindergartentransporte mitgemeint sind.

Was gilt für Schultaxi und Co?

Der Schülergelegenheitsverkehr besteht oft nur aus Kleinbussen oder Taxis, die regional und lokal organisiert werden. Hier ist die Einhaltung der Abstandsregelung meist nicht möglich. © majeczka – Fotolia.com

Gemäß § 1 Abs. 3 der Lockerungsverordnung müssen Personen in Massenbeförderungsmitteln gegenüber anderen einen Abstand von einem Meter einhalten und einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Ist aufgrund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Ein-Meter-Abstands nicht möglich, so kann ausnahmsweise davon abgesehen werden. Nicht eindeutig ist bei dieser Ausnahmeregelung, ob sie auch für Schülertransporte gilt.

Während in größeren Städten die Regelung keinen Zweifel zulässt, weil Schüler öffentliche Verkehrsmittel für den Weg zur Ausbildungsstätte benutzen, drängen sich für die kleinen Gemeinden weitere Fragen auf. Neben dem Linienverkehr wie Bussen und Zügen existiert in vielen ländlichen Regionen der Schülergelegenheitsverkehr. Dieser sieht oft sehr unterschiedlich aus: Hier werden häufig Bus- oder Taxiunternehmen mit dem Transport von Schülern und Kindergartenkindern beauftragt.

Je nach Anzahl der Kinder können das größere Busse, aber beispielsweise auch nur 9-Sitzer sein. Auftraggeber sind in vielen Fällen Zusammenschlüsse von mehreren Gemeinden. Für sie ist noch unklar, ob diese Verkehrsmittel zu den in der Verordnung beschriebenen Massenbeförderungsmitteln zählen. Davon abhängig ist nämlich, ob die Ausnahme von der Abstandregelung greift – andernfalls ist die gewohnte Beförderung der Schüler kaum möglich.

Gleiche Ausnahmeregelung für Schülertransporte am Land

Unabhängig davon, was zu Massenbeförderung zählt und was nicht, ist eines zu beachten: Sollte die Ausnahmeregelung nach § 1 Abs. 3 letzter Satz nicht für den Schülergelegenheitsverkehr am Land gelten, würde dieser in vielen Fällen zum Erliegen kommen. Für die Beförderung der Schüler unter strenger Einhaltung des Mindestabstands wären unverhältnismäßig viele Fahrten erforderlich, was rein organisatorisch nicht möglich ist. Demnach wären Eltern gezwungen, ihre Kinder selbst in die Schule oder Kindergarten zu bringen und wieder abzuholen.

Seitens des Österreichischen Gemeindebundes wurde von Präsident Alfred Riedl in diesem Zusammenhang betont, dass es für die privaten Gelegenheitstransporte in den Kommunen keine eigenen Abstandsregeln geben darf. Das würde die Gemeinden logistisch und organisatorisch an ihre Grenzen bringen, wenn sie deswegen zusätzliche Schülertransporte organisieren müssten. Deswegen die Forderung, dass die Ausnahmeregelung für die öffentlichen Verkehrsmittel auch für diese Transporte gelten müsse.

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