Gefahrenquelle BaumNV/Brückler

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16.06.2020

Gefahrenquelle Baum – worauf Gemeinden achten müssen!

Bäume bieten Schutz, spenden Sauerstoff und helfen, dem Klimawandel und der Trockenheit entgegenzuwirken. Bäume sind aber auch eine potenzielle Gefahrenquelle. Denn Verkehrsbehinderungen durch überhängende Äste, Verletzungen und Beschädigungen durch herabfallende Baumteile können großen Schaden anrichten.

Die Gesetzeslage

Der § 1319 ABGB regelt zwar die Haftung für Bauwerke, wird aber auf Bäume analog angewendet. Somit haftet der Baumbesitzer für Schäden durch abgebrochene Äste oder Baumteile sowie umgestürzte Bäume, wenn die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt nicht eingehalten wurde.

Eine Gemeinde muss daher den mangelhaften Zustand von Bäumen im Gemeindeeigentum frühzeitig erkennen und Abhilfe schaffen. Keine Haftung besteht, wenn der Baum in einem ordentlichen Zustand war und der Schaden z.B. durch einen Sturm (Windgeschwindigkeit größer als 100 km/h) verursacht wurde.

Sorgfaltspflicht – was wird gefordert?

Im Schadensfall hat der Geschädigte nach § 1319 ABGB zu beweisen, dass die Schadensursache auf die mangelhafte Beschaffenheit des Baumes zurückzuführen ist. Gelingt dieser Beweis, so kann sich der Besitzer des Baumes nur dadurch entlasten, dass er glaubhaft macht, die nötige Sorgfalt aufgewendet zu haben. Doch was bedeutet jetzt „die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt?“

Die Gemeinde ist verpflichtet, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen. Bäume sollen zumindest zweimal jährlich (einmal mit, einmal ohne Blätter) vom Boden aus besichtigt werden. Werden dabei Symptome festgestellt, muss eine fachmännische Untersuchung angeordnet werden. Bäume oder Baumteile, die herabzufallen drohen und den Verkehr gefährden, sind zu entfernen.

Erhöhte Vorsicht!

Die Frequenz der Kontrollen muss in folgenden Fällen verstärkt werden

  • Mangelnder Windschutz
  • Bäume neben Hauptverkehrswegen
  • Unmittelbare Umgebung einer öffentlichen Einrichtung (Schule, Krankenhaus)
  • Extreme Witterungsverhältnisse
  • Nutzungsänderungen
  • Bäume, die durch Schädlingsbefall geschwächt sind (z.B. Borkenkäferbefall, Eschensterben durch Pilzbefall)
  • Bauarbeiten

Keine Rolle spielt dabei, zu welchem Zeitpunkt die Schadensursache gesetzt wurde. Denn für die Verjährung eines Schadensersatzanspruches nach § 1489 ABGB ist der Schadenseintritt und nicht die Schadensverursachung maßgeblich.

Das bedeutet: Auch wenn z.B. die Bauarbeiten, durch die die Wurzeln eines Baumes geschädigt wurden, bereits 20 Jahre zurückliegen, so ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der Baum umgestürzt ist und eine Person dabei verletzt wurde.

Kontrolle ist besser als zahlen

Konkrete Maßnahmen zur Baumpflege und Baumkontrolle enthält die Önorm L.1122. Diese dient als Orientierung, welche Maßnahmen für Sachverständige als einwandfrei gesehen werden. In jedem Fall sind Aufzeichnungen über die erfolgten Kontrollen zu führen, damit im Schadensfall die Erfüllung der Sorgfaltspflicht nachgewiesen werden kann.

Haftpflichtversicherung schützt Gemeinden

Unterschiedliche Anforderungen an die Sorgfaltspflicht führen oft zu Verunsicherung bei den Gemeinden. Da es immer wieder zu Vorfällen mit Schwerverletzten und auch Todesfällen durch umgestürzte Bäume oder abgebrochene Baumteile kommt, ist eine Haftpflichtversicherung dringend anzuraten.

Schäden, die durch Bäume im Gemeindeeigentum verursacht werden, sind dadurch gedeckt. Werden ungerechtfertigte Schadensersatzforderungen gestellt, übernimmt die Versicherung die Abwehr dieser Forderungen.

Prüfen Sie Ihre bestehenden Verträge und lassen Sie sich dabei von einem Versicherungsexperten unterstützen.

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