Nachdem im ersten Lockdown im Frühjahr für Freizeiteinrichtungen inklusive Kinderspielplätze ein Betretungsverbot galt, tauchte mit Bekanntgabe des zweiten Lockdowns im November in vielen Gemeinden die Frage auf: Was passiert jetzt mit den öffentlichen Spielplätzen? Müssen diese nun gesperrt werden oder nicht?
Kein Betretungsverbot für Spielplätze im Freien
Die FAQ zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung (untenstehend zum Download) bringen Licht ins Dunkel: Diesmal dürfen Kinderspielplätze im Freien jedenfalls betreten werden. Etwas Anderes gilt jedoch für Kinderspielplätze, die sich in geschlossenen Räumen befinden. Diese werden als Freizeiteinrichtungen definiert und unterliegen demnach dem Betretungsverbot.
Übrigens: Gemeinden sind so oder so nicht verpflichtet, Spielplätze zu sperren – egal ob diese betreten werden dürfen oder nicht. Viele Kommunen haben dies in der Vergangenheit aus Rücksicht auf die Bürgerinnen und Bürger im Fall eines Betretungsverbotes dennoch getan.
Weitere Informationen finden Sie in den untenstehenden Dokumenten zum Download. Über den Link unten rechts kommen Sie zur COVID-19-Notmaßnahmenverordnung.
-B. HAUBENBERGER/E. SCHUBERT
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