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21.04.2022

Die Vertretungsbefugnis des Bürgermeisters

Bürgermeister und andere Gemeindevertreter schließen in der Praxis oft im „Alleingang“ Verträge für die Gemeinde, obwohl hierfür ein Beschluss des Gemeinde­vorstands/Stadtrats oder des Gemeinderats notwendig gewesen wäre. Welche rechtlichen Folgen ziehen derart „kom­petenzüberschreitend“ abgeschlossene Verträge nach sich?

Wie alle juristischen Personen sind auch Gemeinden beim Abschluss von Verträgen stets auf die Vertretung durch ihre Organe angewiesen. Diese Aufgabe erfüllen Bürgermeister und weitere Gemeindevertreter. Sie haben bei den täglich abzuschließenden Rechtsgeschäften daher genau zu beachten, wie weit ihre Kompetenzen reichen. In der Regel ergibt sich deren Reichweite aus den Gemeindeordnungen.

Gemeindeordnungen sehen in der Regel für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften (z. B. Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften) oder bei Überschreiten bestimmter Wertgrenzen die Zuständigkeit eines übergeordneten Gremiums (Gemeindevorstand/Stadtrat, Gemeinderat) vor.

Im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung unterliegen die Gemeinden grundsätzlich den privatrechtlichen Normen, so auch den Regeln über Stellvertretung und Vertragsabschluss.

Vertretungsmacht eines Stellvertreters richtet sich nach der Vollmacht

Im allgemeinen Geschäftsverkehr gilt Folgendes: Die Vertretungsmacht eines Stellvertreters richtet sich nach der erteilten Vollmacht („rechtliches Können“). Beschränkungen im Innenverhältnis („rechtliches Dürfen“), die dem Dritten nicht bekannt sind, gelten ihm gegenüber nicht; solche Beschränkungen können etwa aus einem Dienstvertrag resultieren.

Gleichschaltung von rechtlichem „Können“ mit rechtlichem „Dürfen

Eine zentrale Ausnahme von diesem Prinzip (zugunsten der Gemeinden) normiert § 867 ABGB: Interne Organisationsvorschriften, insbesondere in Form von Gemeindeordnungen, sohin Beschränkungen des Innenverhältnisses, gelten auch gegenüber Dritten. Dadurch kommt es zu einem – für das Privatrecht untypischen – Gleichlauf von Innen- und Außenverhältnis und einer Risikoübertragung auf den Geschäftspartner einer Gemeinde. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl für Vorschriften, die die interne Willensbildung (Beschlusserfordernisse) regeln, als auch für solche, die Formvorschriften (z. B. Schriftlichkeitsgebot oder Unterzeichnungserfordernisse) normieren.

Begründet wird diese Gleichschaltung von rechtlichem „Können“ mit rechtlichem „Dürfen“ vor allem durch Verweis auf § 2 ABGB: Danach kann sich ein Normunterworfener nicht darauf berufen, mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften (und damit auch den Gemeindeordnungen) nicht vertraut zu sein.

Ein vollmachtlos bzw. vollmachtüberschreitend abgeschlossener Vertrag kann jedoch trotz § 867 ABGB Gültigkeit erlangen. Zu nennen wäre hier insbesondere die nachträgliche Genehmigung durch das entscheidungsbefugte Gemeindeorgan (§ 1016 ABGB).

Die Beratungspraxis zeigt, dass die Relevanz des § 867 ABGB oftmals nicht erkannt wird.

Vollmachtlos abgeschlossene Verträge sind schwebend unwirksam

Regelmäßig schließen Bürgermeister zustimmungsbedürftige Anschaffungen „alleine“ ab, die erforderliche Genehmigung wird erst im Nachhinein eingeholt. Davon sind oftmals Bauprojekte betroffen: Gemeindeordnungen sehen regelmäßig vor, dass ein Gemeinderatsbeschluss einzuholen ist, wenn bestimmte Wertgrenzen überschritten werden (vgl. etwa § 35 Z 22 lit g NÖ GO – Bauvorhaben > 100.000 Euro).

Derart vollmachtlos abgeschlossene Verträge sind – mangels korrekter Beschlussfassung durch die zuständigen Gemeindeorgane – schwebend unwirksam. Eine nachträgliche Genehmigung ist jedoch möglich. Fehlt es jedoch am politischen Willen des Gemeinderats und gelingt es nicht, einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss herbeizuführen, kommt das Rechtsgeschäft grundsätzlich nicht zustande.

In so einem Fall trägt der Vertragspartner ein erhöhtes Risiko, weil der Gemeinderat unter Umständen sogar auch noch nach Leistungserbringung eigenständig über das Schicksal des Vertrags entscheiden kann (Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung) – der Vertragspartner ist sohin der Beschlussfassung des Gemeinderats „ausgeliefert“.

Wenn auch die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung dieses Risiko ausdrücklich dem Dritten aufbürdet, ist dieser nicht gänzlich schutzlos. Maßgeblich ist in der Praxis, ob die bereits erbrachten Leistungen rückabgewickelt werden können oder nicht. Ist dies der Fall, etwa bei beweglichen Sachen wie einem Kraftfahrzeug, so ergeben sich in der Regel geringere Probleme. Der Vertragspartner bleibt weiterhin Eigentümer der Sache und kann diese herausverlangen.

Was passiert, wenn eine Rückabwicklung nicht möglich ist?

Komplizierter gelagert sind Fälle, in denen die Rückabwicklung nicht möglich oder nicht tunlich ist, wie etwa bei einem abgeschlossenen Bauvorhaben oder einer bereits erbrachten Dienstleistung.

Wird etwa ein Gebäude auf Gemeindegrund errichtet, ohne dass die Gemeinde hierfür einen wirksamen Vertrag geschlossen hat, erwirbt sie durch Verbauen auch ohne gültigen Vertrag das Eigentum am Gebäude; eine Rückabwicklung ist praktisch nicht möglich. Hat der vermeintliche Vertragspartner nun seine Leistung erbracht, ohne dafür eine Gegenleistung (Werklohn, Materialkosten) zu erhalten? Dieses Ergebnis erscheint zu Recht unbefriedigend.

Der OGH hat im Einklang mit den allgemeinen Regeln der vollmachtlosen Stellvertretung ausdrücklich festgestellt, dass bereicherungsrechtliche Ansprüche des Dritten gegen die Gemeinde möglich sind. Solche Ansprüche greifen gerade dann ein, wenn es an einer vertraglichen Beziehung für den Leistungsaustausch fehlt. In Frage kommt hier vor allem § 1431 ABGB, wenn der Dritte auf den wirksamen Vertrag vertraut hat und sich erst nach Leistungserbringung die Unwirksamkeit herausstellt. In solchen Fällen schuldet die Gemeinde letztlich den Ersatz für den „tatsächlich entstandenen Nutzen“.

Schadenersatzrechtliche Haftung der Gemeinde ist möglich

Zu beachten gilt weiter, dass die jeweiligen Gemeindeorgane regelmäßig als Erfüllungsgehilfen der Gemeinde auftreten und damit aufgrund von § 1313a ABGB auch eine schadenersatzrechtliche Haftung der Gemeinde möglich sein kann. Ob eine schadenersatzrechtliche Haftung letztlich zum Tragen kommt, ist stets im konkreten Einzelfall zu prüfen.

Im Ergebnis kommt es somit oft zu einer faktischen Zahlungsverpflichtung der Gemeinde, obwohl das handelnde Organ kompetenzüberschreitend, also vollmachtlos agierte und das betreffende Rechtsgeschäft mangels nachträglicher Genehmigung auch nicht wirksam zustande gekommen ist. § 867 ABGB schützt die Gemeinden somit zwar vor ungewollten Vertragsabschlüssen, oft aber nicht vor ungewollten Zahlungsverpflichtungen.

Eines gilt aber jedenfalls: Die Berufung auf § 867 ABGB vermag in der Beratungspraxis oftmals den Rechtsstandpunkt einer Gemeinde wesentlich zu verbessern.

-K.PERL, P.GOLD 

Über die Autoren

Klaus Perl ist Rechtsanwalt und Partner bei der PERL HOLZER Rechtsanwälte GmbH und insbesondere auf die Beratung von Gemeinden spezia­li­siert.

Philip Gold, LL.B. ist juristischer Mitarbeiter der PERL HOLZER Rechtsanwälte GmbH.

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