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30.12.2022

Musterartikel: Wenn das neue Jahr mit Feuerwehrsirenen beginnt

Eine verirrte Silvesterrakete, die ein Haus in Brand setzt, ein Böller, der einen Trommelfellschaden verursacht, ein Auto, das durch Feuerwerkskörper beschädigt wird: So manche ausgelassene Silvesternacht endet mit Feuerwehrsirenen und Rettungswagen. Welche Versicherungen zahlen eigentlich bei Silvesterschäden?

Grundsätzlich gilt: Wenn beim Zünden einer Feuerwerksrakete oder durch einen Böller ein anderer zu Schaden kommt, übernimmt das die private Haftpflichtversicherung. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt und alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden. Überdies muss die Privathaftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung nicht eintreten, wenn ein Schaden durch Böller/Raketen etc. „aus bloßer Lust am Zerstören / Mutwillen“ verursacht wird.

Was ist gesetzlich verboten?

Das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist im Pyrotechnikgesetzt § 38 geregelt: Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten. Nach § 2 Abs 1 Z 15 StVO ist unter dem Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ zu verstehen.

Bürgermeister sind berechtigt, unter gewissen Voraussetzungen Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot auszunehmen, sofern Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder-, Alters-, Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäuser sowie Tierheimen und Tiergärten dürfen grundsätzlich keine Feuerwerke abgeschossen und somit auch keine Ausnahmeregelungen erteilt werden.

In der Praxis gibt es allerdings kaum einen Bürgermeister, der das Risiko einer „Ausnahmeverordnung“ auf sich nimmt.

Wer zahlt Schäden an privaten Kraftfahrzeugen?

Am besten parken Sie Ihr Auto in der Silvesternacht in der Garage oder auf einem sicheren Stellplatz. Denn im Trubel des Jahreswechsels ist der Verursacher eines Schadens meist nicht auszumachen. Sollten Sie Ihr Auto im Freien abstellen, ist auf alle Fälle eine Kaskoversicherung zu empfehlen, die ihr Auto im Falle eines Park- bzw. Feuerschadens schützt.

Wenn das eigene Haus zu Schaden kommt

Hat sich eine fremde Feuerwerksrakete in Ihr Haus verirrt und einen Brand ausgelöst, so kommt dafür die Eigenheimversicherung auf. Wie ist allerdings die Sachlage, wenn die eigene Rakete auf Abwege geraten ist? In diesem Fall würde die Eigenheimversicherung nur dann einspringen, wenn grobe Fahrlässigkeit versichert ist und das Abschießen von Feuerwerken behördlich erlaubt ist. Falls die Rakete im Ortsgebiet gezündet wurde (Verstoß gegen behördliche Auflage), spricht man von einer Obliegenheitsverletzung. In diesem Fall steigt die Versicherung aus.

Fünf Tipps für ein sicheres Feuerwerk

  • Kinder dürfen nie unbeaufsichtigt Böller oder Raketen zünden.
  • Das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist im Ortsgebiet verboten (Kategorie F2). In jedem Fall ist es in der Nähe von Krankenhäusern, Altersheimen, Kirchen und Tierheimen untersagt.
  • Vorbereitung ist wichtig! Besichtigen Sie den Abschussplatz bei Tageslicht und achten Sie auf einen ausreichenden Abstand zu Gebäuden, Strom- und Telefonleitungen sowie Bäumen.
  • Warten Sie mindestens fünf Minuten, wenn ein Feuerwerkskörper nicht zündet und versenken Sie den „Versager“ in einem mit Wasser gefüllten Kübel.
  • Achtung Alkohol! Hände weg von Feuerwerkskörpern, wenn Sie Alkohol getrunken haben. Auch wenn Sie „nur“ zuschauen, sollten Sie einen Sicherheitsabstand von 20 bis 30 Meter zur Abschussstelle halten.

Bei Fragen zu Versicherungen stehen Ihnen die NV-Versicherungsexperten gerne zur Verfügung. Sie finden den Berater ganz in Ihrer Nähe auf www.nv.at.

Rechtliche Hinweise:

Die angeführten Beispiele dienen dem besseren Verständnis, bedeuten aber keine Deckungszusage für konkrete Schadenfälle. Diese werden im Einzelfall geprüft. Irrtümer vorbehalten. Alle Angaben ohne Gewähr.

Für den Inhalt verantwortlich: Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten

– C.TAUCHER (Quelle: NÖ Versicherung, Entgeltliche Einschaltung)

 

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