FRC

04.04.2020

Negativzinsen bei Gemeinden – Marktgemeinde Altenmarkt an der Triesting

Als Gemeinde mit rd. 2.200 Einwohnern haben wir eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen. Gerade aus diesem Grund und in Einhaltung der Vorgaben der NÖ Gemeindeordnung („§ 69 NÖ GO 1973 – Erhaltung und Verwaltung des Gemeindevermögens“) haben wir uns auch bei den Finanzen für eine professionelle Begleitung entschieden.

So wie wir bei steuerlichen Fragen und Rechtsthemen auf unsere erfahrenen Berater zurückgreifen, so setzen wir dies auch bei finanziellen Themenstellungen um.

Seit einiger Zeit begleitet uns die FRC – Finance & Risk Consult GmbH (FRC) mit der Analyse und Optimierung der bestehenden Finanzierungen sowie der formellen Prüfung der Kreditverträge und Abrechnungen. Als Ergebnis erhalten wir ein regelmäßiges Reporting, das wir nicht nur zur Kontrolle verwenden, sondern welches uns auch zur Dokumentation dient. Zusätzlich wickelt FRC auch ein professionelles Ausschreibungsservice für unsere Kreditaufnahmen in der Gemeinde ab, was gerade bei den aktuellen Zinssätzen zu guten Ergebnissen auch im Bereich fixer Verzinsung führt. So stellen wir sicher, dass wir nicht nur über eine hohe Markttransparenz, sondern über weitere Vorteile wie z.B. Bestkonditionen durch unabhängige Berater, stetiger Know-how Transfer an die Gemeinde und Zeitersparnis durch Auslagerung der Finanzbetreuung erzielen. Obendrein steht uns die FRC auch für sämtliche Fragen im Bereich Finanzen zur Verfügung, was sich bisher als sehr zielführend und effizient bewiesen hat.

Im Zuge dieser Betreuung und verstärkt durch die öffentliche Berichterstattung in diversen Medien wurden wir durch FRC auf das Thema Negativzinsen bei unseren Krediten aufmerksam gemacht. Wie bekannt, ist die Zinslandschaft für Finanzierungen in den letzten Jahren deutlich gesunken. Die maßgeblichen Zinsindikatoren für variabel verzinste Kredite haben sogar seit Jahren die Grenze von „Null“ unterschritten und sind nach wie vor negativ. Diese für die Gemeinde günstige Situation wird leider dadurch eingetrübt, dass die Banken die Vorteile der gesunkenen bzw. negativen Zinsen vielfach nicht an uns weitergeben.

Das hat laut den uns vorliegenden Informationen dazu geführt, dass in der jüngsten Vergangenheit mehrfach eine gerichtliche Überprüfung der Bankenpraxis zur Zinsanpassung durch den Obersten Gerichtshof (OGH) durchgeführt wurde. Aus rechtlicher Sicht wurde uns dargelegt, dass auch „Nicht-Verbraucher“ wie Gemeinden den Schaden aus der Nichtweitergabe von negativen Zinsen zurückfordern können, da es sich bei Verträgen, die eine Koppelung der Zinsanpassung an EURIBOR oder LIBOR vorsehen, in erster Linie um eine Frage der Vertragsauslegung handelt. Dies wurde aktuell in erster Instanz auch bereits zugunsten einer Stadt entschieden. Aus der Sicht der Gerichte ist nach unserer Auskunft der Wortlaut der gängigen Kreditverträge eindeutig in die Richtung zu verstehen, dass ein negativer Zinsindikator an den Kunden weiterzugeben ist und damit keine Zinsuntergrenze von „0“ oder auch darüber einseitig zu unterstellen ist.

Für uns als Gemeinde haben sich daraus entsprechende Rückforderungsbeträge ergeben, für deren Ermittlung wir auskunftsgemäß selbstverantwortlich sind. Zur Bestimmung des finanziellen Wertes dieser Rückforderungen aus den Zinsvorschreibungen haben wir auf die finanzmathematischen Berechnungen der FRC zurückgegriffen, der mit professionellen Systemen ausgestattet ist. Diese Berechnungen sind bei den Banken auf rasches Verständnis gestoßen und werden finanzmathematisch anerkannt.

Eine professionelle Unterstützung ist auf alle Fälle notwendig, da es sich betragsmäßig nicht nur um Vergangenheitswerte sondern auch um Werte in der Zukunft handelt. In unserem Fall konnten wir mit Unterstützung der FRC einen erheblichen Rückforderungsbetrag ermitteln und ausverhandeln. Dabei handelt es sich um einen Betrag, der uns nicht nur überrascht hat, sondern wo wir auch die unbedingte Verpflichtung gesehen haben, diesen zurückzuholen.

Selbst bei einem Kreditvolumen von EUR 1 Mio. kann es bei der aktuellen Marktlage und den Prognosen zum Zeitpunkt der Ermittlung je nach Restlaufzeit rasch zu einer Gesamtersparnis von rd. EUR 30.000 kommen. Abschließend erlaube ich mir nochmals festzuhalten, dass die Gemeinde selbst verantwortlich für die Berechnung der Höhe der Rückforderung ist. Aus diesem Grund sind wir mit der FRC eine Partnerschaft eingegangen, die uns einen laufenden Mehrwert bringt.

– M. PUCHNER (QUELLE: FRC)

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