Niederösterreichische Versicherung/pixabay

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16.03.2020

Wenn das neue Jahr mit Feuerwehrsirenen beginnt

Eine verirrte Silvesterrakete, die ein Haus in Brand setzt, ein Böller, der einen Gehörschaden verursacht, ein Auto, das durch Feuerwerkskörper beschädigt wird: So manche ausgelassene Silvesternacht endet mit Feuerwehrsirenen und Rettungswagen. Welche Versicherungen zahlen eigentlich bei Silvesterschäden?

Grundsätzlich gilt: Wenn beim Zünden einer Feuerwerksrakete oder durch einen Böller ein anderer zu Schaden kommt, übernimmt das die private Haftpflichtversicherung. Dafür ist allerdings Voraussetzung, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt, alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden und ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Zum Beispiel: Die Entfernung wurde falsch eingeschätzt oder die Rakete ungeschickt platziert.

Überdies muss die Privathaftpflichtversicherung nach der Rechtsprechung nicht eintreten, wenn ein Schaden durch Böller/Raketen etc. „aus bloßer Lust am Zerstören / Mutwillen“ verursacht wird. Grund: Die bewusste Schaffung einer Gefahrenlage zählt nicht zu den Gefahren des täglichen Lebens.

Was ist gesetzlich verboten und was dürfen Bürgermeister erlauben?

Das Abschießen von Feuerwerkskörpern ist im Pyrotechnikgesetzt § 38 geregelt: Die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet verboten. Nach § 2 Abs 1 Z 15 StVO ist unter dem Ortsgebiet das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ zu verstehen.

Bürgermeister sind berechtigt, unter gewissen Voraussetzungen Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot auszunehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. In der Nähe von Krankenhäusern, Kinder-, Alters-, Erholungsheimen, Kirchen, Gotteshäuser sowie Tierheimen und Tiergärten dürfen grundsätzlich keine Feuerwerke abgeschossen und somit auch keine Ausnahmeregelungen erteilt werden.

In der Praxis gibt es kaum einen Bürgermeister, der das Risiko einer „Ausnahmeverordnung“ auf sich nimmt.

Welche Kategorien von Feuerwerkskörpern gibt es?

Müssen Gemeinden gefährliche Feuerwerke bewilligen?

Nein. Bei bewilligungspflichtigen Feuerwerkskörper ist nicht die Gemeinde zuständig, sondern grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde; in Gemeinden, für die die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist die Landespolizeidirektion zuständig (§5 Abs.1 PyroTG 2010). Dies gilt auch, wenn die Gemeinde selber ein Feuerwerk abschießen möchte.

Die Gemeinde veranstaltet ein Feuerwerk – was deckt die Gemeindehaftpflichtversicherung?

Die Gemeindehaftpflichtversicherung deckt Schäden, die beim Abschießen eines Feuerwerks durch beauftragte Gemeindeorgane verursacht werden. Auch hier gilt, dass der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt, alle gesetzlichen Vorschriften eingehalten wurden und ein Verschulden nachgewiesen werden kann.

Bei Fragen zur Gemeindehaftpflichtversicherung stehen Ihnen die NV-Versicherungsexperten gerne zur Verfügung. Sie finden den Berater ganz in Ihrer Nähe auf www.nv.at.

Rechtliche Hinweise:

Die angeführten Beispiele dienen dem besseren Verständnis, bedeuten aber keine Deckungszusage für konkrete Schadenfälle. Diese werden im Einzelfall geprüft. Irrtümer vorbehalten.

Für den Inhalt verantwortlich: Niederösterreichische Versicherung AG, Neue Herrengasse 10, 3100 St. Pölten

– S. HOFMANN (QUELLE: NIEDERÖSTERREICHISCHE VERSICHERUNG)

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