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17.03.2020

Volksbegehren „ORF und Zwangsgebühren“

Das Bundesministerium für Inneres gibt bekannt, dass das, am 23. Februar 2018 im Bundesministerium für Inneres angemeldete, Volksbegehren „ORF ohne Zwangsgebühren“ voraussichtlich am späteren Nachmittag des 8. März 2018 registriert wird.

Dies hat zur Folge, dass wahlberechtigte Personen ab dem jeweiligen Registrierungszeitpunkt für das genannte Volksbegehren via Internet mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur („Bürgerkartenumgebung“) Unterstützungserklärungen abgeben können und dass das Unterfertigen von Unterstützungserklärungen für das Volksbegehren „ORF ohne Zwangsgebühren“ ab dem 9. März 2018, jeweils zu den Amtsstunden (Zeiten des Parteienverkehrs) der Gemeindeämter und Magistrate, österreichweit möglich sein wird.

Im Bundesministerium für Inneres sind in den letzten Tagen einige Fälle bekannt geworden, bei denen es im Zusammenhang mit der Entgegennahme von Unterstützungserklärungen zu Problemen bei der Beachtung der Reihenfolge der in der Datenanwendung „ZeWaeR“ zu setzenden Schritte gekommen ist. Die erforderlichen Schritte werden daher nochmals wie folgt zusammengefasst:

1. Überprüfung der Identität

Die im Lichtbild-Ausweis der unterstützungswilligen Person aufscheinenden Daten müssen mit den Daten im ZeWaeR stets übereinstimmen; dies muss in der Checkbox bestätigt werden (es ist ein „Hakerl“ zu setzen). Erst dann kann das gewünschte Volksbegehren ausgewählt werden.

2. Button „Drucken“

Das als PDF-Datei gebildete Unterstützungserklärungs-Formular wird ausgedruckt. Es sollte unbedingt kontrolliert werden, ob die Daten der unterstützungswilligen Person identisch mit den auf dem Formular aufscheinenden Daten sind und ob auf der Unterstützungserklärung tatsächlich das ausgewählte Volksbegehren angegeben ist. Nach dem Ausdrucken der Unterstützungserklärung ist die Unterstützung noch nicht im Zentralen Wählerregister gespeichert.

3. Geleistete Unterschrift

Seites der oder des Gemeindebediensteten muss immer abgewartet werden, ob der/die Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung unterschreibt.

Für den Fall, dass die Unterstützungserklärung von dem/der Unterstützungswilligen nicht unterschrieben wird, ist der Button „zurück“ zu verwenden, um aus der Datenanwendung auszusteigen.

4. Button „Bestätigung der Unterstützung“

Erst nachdem der/die Unterstützungswillige die Unterstützungserklärung unterschrieben hat, darf auf den Button „Bestätigung der Unterstützung“ geklickt werden. In diesem Moment wird die Unterstützung gespeichert, wobei die Speicherung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Bitte beachten Sie: Auch wenn der/die Unterstützungswillige keine Bestätigung ausgehändigt haben möchte, muss auf den Button „Bestätigung der Unterstützung“ geklickt werden, da sonst die Unterstützung nicht gespeichert wird. Ein Ausdrucken der Bestätigung ist allerdings nicht erforderlich, wenn der/die Unterstützungswillige auf die Aushändigung verzichtet.

– S. PEICHL (QUELLE: BMI, ENTGELTLICHE EINSCHALTUNG)

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