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Recht

14.07.2021

Hundesteuer: Ab wann wird es „haarig“?

Eine der Folgewirkungen der COVID-19 Pandemie ist der deutliche Anstieg von gehaltenen Hunden. Nachdem seit 2017 die Zahl der Hundebesitzer/innen in Österreich kontinuierlich zurückgegangen ist, lag die Zahl der in der Heimtierdatenbank gemeldeten Hunde im Coronajahr 2020 bei knapp 44.200. Insgesamt leben in Österreichs Gemeinden nach einer Schätzung des Österreichischen Kynologenverbandes rund 665.000 Hunde.

Jetzt, wo wieder mehr soziale Kontakte möglich und Homeoffice für viele wieder mehr zur Ausnahme als zur Regel wird, füllen sich die Tierheime leider wieder. Dem einen oder anderen wird die, mit der Hundehaltung verbundene Verantwortung dann doch wieder zu mühsam.

Die deutliche Zunahme der gehaltenen Hunde hat auch für viele Gemeinden spürbare Auswirkungen mit sich gebracht: die Beschwerden wegen Hundekot, Missachtung der Leinen- oder Maulkorbpflicht und auch Zwischenfälle (Hund/Hund, Mensch/Hund) haben deutlich zugenommen – auch bei den Bissverletzungen ist lt. den Zahlen des KfV 2020 ein leichter Anstieg gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnen. In der Zeit der Lockdowns entwickelte sich Spazierengehen zum Nationalsport und natürlich war der vierbeinige beste Freund des Menschen fast immer mit dabei. Betroffen waren vor allem die klassischen Naherholungsgemeinden im Umfeld der Ballungsräume.

Auf Grund dieser vermehrten Aufwendungen wurde einmal mehr die Höhe und Hebeberechtigung der Hundesteuer von manchen Gemeinden zur Diskussion gestellt. § 17 Abs. 3 Zif 2 des Finanzausgleichgesetzes 2017 sieht die Einhebung einer Abgabe für das Halten von Hunden (ausgenommen Wachhunde, Blindenführerhunde oder Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden) als Gemeindeabgabe auf Grund des freien Beschlussrechtes vor. Obwohl diese gesetzliche Grundlage für die Erlassung einer entsprechenden Hundesteuerverordnung durch die einzelne Gemeinde ausreichend ist, haben dennoch mehrere Bundesländer landesrechtliche Regelungen erlassen, mit denen die Ausnahmen näher spezifiziert und die Höhe begrenzt wurde. Die „Einmischung“ der Länder in diese gemeindeeigene Abgabe ist verfassungsrechtlich zwar nicht unzulässig, wie der VfGH mehrmals festgestellt hat, aber auch nicht notwendig: § 7 Abs 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948 (F-VG) sieht ausdrücklich solche „Beschlussrechtsabgaben“ in Form einer selbständigen Verordnung der Gemeinden vor, die Gemeinden sind mit dieser Bestimmung daher grundsätzlich ermächtigt, materielles Steuerrecht zu schaffen.

Abgabenhöhe unterscheidet sich in den Gemeinden mit mehr als 100%

Dementsprechend liegt es auch im Ermessen der Gemeinden die Höhe der Hundesteuer festzusetzen, die Höhe differiert je nach Gemeinde innerhalb Österreich um mehr als 100%. Am oberen Ende der Skala findet sich die Stadt Innsbruck mit mehr als 100 € pro Hund und Jahr (unter bestimmten Voraussetzungen sind Ermäßigungen vorgesehen), in den meisten Gemeinden beträgt die Steuer zwischen 40 € und 80 €. In manchen Gemeinden steigt die Höhe der Abgabe je Hund mit der Anzahl der gehaltenen Tiere. Letztgültiger Maßstab für die Höhe der Abgabe ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die Entscheidung, ob die Abwägung zwischen der Höhe der Abgabe und der individuellen Zumutbarkeit der Belastung der Steuerpflichtigen nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen getroffen wurde, liegt im Zweifelsfall letztlich beim VfGH.

Verschiedentlich kritisiert wird auch, dass der Hundeabgabe in manchen Gemeinden keine ausreichende Gegenleistung der Kommune (Hundewiesen etc.) gegenüberstehe (fehlende Äquivalenz). Dabei wird aber übersehen, dass dies – zumindest finanzverfassungsrechtlich – auch nicht notwendig ist: mehrfach haben die öffentlichen Gerichtshöfe festgestellt, dass es sich bei der Hundeabgabe um eine Steuer ohne besondere Zweckbindung handelt (zB VfGH 11.6.2012, G 71/11). Der Ertrag dieser ausschließlichen Gemeindeabgabe fließt ausschließlich der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde zu. Diese Einnahmen unterliegen keiner Zweckwidmung und können von jeder Gemeinde im Rahmen ihres Haushalts frei verwendet werden.

Hundesteuer auch für Gäste (bzw. deren Vierbeiner) und Zweitwohnungsbesitzer?

Von der Hundesteuer keinen Ertrag haben jene Gemeinden, in welchen sich die Hunde (bzw. deren Halter) nur vorübergehend, d.h. zum Spazieren, aber auch als Gäste etc. aufhalten. Die Frage, ob nicht nur die Gemeinde, in welcher der Halter seinen (Haupt)Wohnsitz hat, sondern auch die Gemeinde, in welcher sich der Hundehalter als Spaziergänger oder Feriengast vorübergehend aufhält, eine Abgabe im Sinne des § 17 Abs 3 Zif 2 FAG 2017 einheben könnte, ist zwar finanzverfassungsrechtlich nicht uninteressant, im Ergebnis aber kritisch zu sehen.

Nicht nur die Formulierung im FAG 2017 „für das Halten von Hunden“ widerspricht einer solchen Interpretation, sondern auch die fehlende Verhältnismäßigkeit, wenn es hinsichtlich eines Tieres zu einer echten Doppelbesteuerung kommt. Dies könnte bspw. dann der Fall sein, wenn ein Hundehalter für ein und dasselbe Tier die volle Abgabenhöhe in seiner Hauptwohnsitz- und Nebenwohnsitzgemeinde entrichten müsste.

Die Vierbeiner selbst lässt dies alles unbeeindruckt – für ein glückliches Hundeleben genügt ein voller Futternapf, ein folgsamer Besitzer und ein kühles Platzer`l, an dem es sich auch in diesem Sommer gut aushalten lässt.

-M.HUBER

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