ZVG

Recht

Salzburg

Salzburger Gemeindeverband

07.09.2021

Neue Abgabe auf Leerstand und Zweitwohnungen in Salzburg geplant

Nachdem das Land Salzburg vor gut  1 ½ Jahren mit der Änderung des Nächtigungsabgabengesetzes eine Ausweitung der (Tourismus)Abgabenpflicht auch für Nächtigungen im Rahmen von Buchungsplattformen wie AirBnB beschlossen hat, soll nun der nächste Schritt erfolgen – die Einführung einer Leerstands- und Zweitwohnungsabgabe.

Bereits jetzt wird für Ferienwohnungen und dauernd abgestellte Wohnwägen eine besondere Nächtigungsabgabe eingehoben. 50 Prozent des Ertrags der besonderen Nächtigungsabgabe kommen dem Land Salzburg zu, die Gemeinde kann einen 30 Prozent Zuschlag beschließen, der ausschließlich ihr zukommt. Die Möglichkeit einer Zweitwohnsitzabgabe neben einer Tourismusabgabe besteht bereits seit dem Jahr 1993, dennoch betritt das Land Salzburg mit der Einführung dieser zwei Abgaben (die Zweitwohnsitzabgabe ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe iS des § 16 Abs. 2 FAG 2017, die Leerstandsabgabe eine Landesabgabe, welche sich auf das Abgabenfindungsrecht der Länder iS des § 8 Abs 3 F-VG 1948 stützt) verfassungsrechtlich spannendes Terrain.

Viele Ausnahmen von der Leerstandsabgabe

Gegenstand der Leerstandsabgabe sollen Wohnungen sein, die mehr als die Hälfte des Jahres weder als Haupt- noch als Nebenwohnsitz dienen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen gibt es eine Reihe von Ausnahmebestimmungen, auch jene Wohnungen, für welche als Ferienwohnungen verwendet werden und für welche die besondere Nächtigungsabgabe eingehoben wird, sollen aus der Pflicht zu Entrichtung einer Leerstandsabgabe herausfallen. Wie hoch die Leerstandsabgabe ausfällt, hängt unter anderem von der Dauer des Leerstandes, dem geltenden Richtwertmietzins und letztlich dem Beschluss der Gemeindevertretung ab.

Mehr als 1.300 Euro Abgabe pro Wohnung möglich

Die Zweitwohnsitzabgabe soll grundsätzlich alle Wohnungen erfassen, die nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden, auch hier sind aber Ausnahmen vorgesehen. Die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe wird ebenfalls durch die Gemeindevertretung festgesetzt und darf max. die Höhe der besonderen Nächtigungsabgabe erreichen. Unterliegt der Zweitwohnsitz (als Ferienwohnung) gleichzeitig der besonderen Nächtigungsabgabe, sollen beide Abgaben eingehoben werden können, allerdings wäre dann die Zweitwohnsitzabgabe mit 50 Prozent der besonderen Nächtigungsabgabe begrenzt. Die Gesamthöhe könnte – da die Zuschlagsabgabe gem. § 2 S-NAG entfallen würde – dann für größere Wohnungen deutlich über 1.300 € pro Jahr betragen.

Die Abgabenhöhe liegt damit in einer Höhe, die – auch bei näherer Betrachtung der strengen Judikatur des VfGH – verfassungsrechtlich halten sollte. Zur Kärntner Zweitwohnsitzabgabe hat das Höchstgericht in seiner Entscheidung vom 20.6.2009, Zl. V 11/9 festgehalten, dass eine Relation zwischen dem Aufkommen an Zweitwohnsitzabgabe (pro Wohnung) und der Höhe der durch Hauptwohnsitze vermittelten Ertragsanteile für eine sachliche Rechtfertigung für die Höhe der Zweitwohnsitzabgabe grundrechtlich nicht ausreicht. Die Pro-Kopf-Ertragsanteile sind das Ergebnis einer finanzausgleichsrechtlichen Rechenoperation, die ihren Ausgangspunkt vom Gesamtaufkommen der gemeinschaftlichen Bundesabgaben nimmt; die Inhaber der Hauptwohnsitze werden dadurch nicht persönlich belastet.

Abgaben könnten schon bald eingeführt werden

Die Zweitwohnsitzabgabe ist demgegenüber eine steuerliche Belastung der Inhaber von Zweitwohnsitzen, deren Höhe sich nicht durch die Pro-Kopf-Ertragsanteile rechtfertigen lässt. Sehr wohl berücksichtigt werden können aber die finanziellen Belastungen durch Zweitwohnsitze, die nicht durch Benützungsgebühren abgedeckt werden können (zB die Bereitstellung von Infrastruktur wie Gemeindestraßen oder im hoheitlichen Bereich). Conclusio: die Einführung der beiden Abgaben wäre ein offensiver Schritt des Landesgesetzgebers, der einem langen Wunsch der Gemeinden entspricht. Realistischerweise ist es nur eine Frage der Zeit, bis sich am großen runden Besprechungstisch in der erhabenen Adresse in der Wiener Freyung Nr. 8 darüber ausführliche Diskussionen ergeben werden – allerdings mit guten Chancen für den Bestand der neuen Abgabe.

– M. HUBER, Landesgeschäftsführer Gemeindeverband Salzburg

 

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