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28.06.2022

Blackoutvorsorge aus steuerlicher Sicht

Die Kosten bzw. Aufwendungen, welche im Zusammenhang mit der Aufrüstung von notwendigen Materialien, Vorsorgemaßnahmen bzw. Umbauarbeiten für die Blackoutvorsorge entstehen, sind den hoheitlichen bzw. nicht unternehmerischen oder den unternehmerischen Bereichen zuzuordnen, in denen sie entstehen.

Somit sind die Vorsteuern im Zusammenhang mit Aufwendungen für

  • die hoheitlichen und nicht unternehmerischen Bereiche nicht abziehbar,
  • die unternehmerischen Bereiche abziehbar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 12 UStG erfüllt werden oder
  • die gemischt genutzten Bereiche (allgemeine laufende Verwaltung, Bauhof) gemäß der errechneten Vorsteuerschlüssel abziehbar.

Beispiel:

Die Umrüstung der PV-Anlage bei der Kläranlage mittels passenden Wechselrichters zur Verwendung als „Inselbetrieb“ fällt in den unternehmerischen Bereich. Die Vorsteuern sind zur Gänze abzugsfähig.

BgA Blackoutvorsorge

Werden im Rahmen der Blackoutvorsorge Leistungen an die Bevölkerung angeboten, so kann ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) entstehen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KStG erfüllt werden.

Die Beispiele reichen von der entgeltlichen Überlassung bzw. Verkauf von Materialien bis hin zu entgeltlich abgehaltenen Schulungen bzw. Seminaren.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 KStG sind:

  • Wirtschaftliche Selbständigkeit
    Die ausgeführte Tätigkeit hebt sich von der sonstigen Gemeindetätigkeit ab: Ein gewisser vorhandener Personal- und Materialeinsatz sowie die Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben auf einem eigenen Haushaltsansatz sind Kriterien bzw. Indizien, dass eine eigenständige Organisationseinheit mit gewerblichem Charakter besteht.
  • Ausschließliche oder überwiegend nachhaltige privatwirtschaftliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht. Die Gemeinde wird mit der ausgeübten Tätigkeit privatwirtschaftlich tätig, da auch vergleichbare Unternehmen Leistungen im Zusammenhang mit Blackoutvorsorge anbieten. Sofern das Angebot über längere Zeit angeboten wird, kann sie als nachhaltig eingestuft werden.
    Mit regelmäßigem Überschreiten der Nettoeinnahmengrenze von 2.900 Euro pro Jahr wird auch das Kriterium des wirtschaftlichen Gewichtes erfüllt.
  • Erzielung von Einnahmen oder im Falle des Fehlens der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr von anderen wirtschaftlichen Vorteilen. Mit der Tätigkeit erzielt die Gemeinde regelmäßig Einnahmen, unabhängig davon, ob mit der Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird.
  • Keine Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaft

Folgen

Bei Erfüllung aller Kriterien liegt ein BgA gemäß § 2 Abs. 1 KStG vor. Grundsätzlich ist aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht von der zuständigen Finanzverwaltung eine Körperschaftsteuernummer für den Betrieb zu vergeben, sowie durch die Gemeinde jährlich eine Steuererklärung samt Jahresabschluss (Bilanz und GuV oder als Alternative eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) abzugeben.

Beträgt der Vorjahresumsatz in zwei aufeinander folgenden Jahren mehr als 700.000 Euro ist die Gewinnermittlung zwingend gemäß § 5 Abs. 1 EStG durchzuführen.

Gewinne (nach Abzug allfälliger in den Vorjahren entstandener Verlustvorträge) sind mit 25 Prozent steuerpflichtig. Aus verwaltungsökonomischer Sicht unterbleibt die Vergabe einee Steuernummer seitens des Finanzamtes bei Betrieben mit laufenden Verlusten.

Die Tätigkeit ist bei Erfüllung der Kriterien des § 2 Abs. 1 KStG gemäß § 2 Abs. 3 UStG als unternehmerische Tätigkeit der Gemeinde im umsatzsteuerlichen Sinne einzustufen. Die Umsätze unterliegen den Steuersätzen gemäß § 10 UStG. Der Vorsteuerabzug steht bei Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG zu.

Hinweis:

Kann die Blackoutvorsorge als Teil der Bekämpfung von Elemtarschäden angesehen werden, so besteht bei Erfüllung der Voraussetzung gemäß § 34 ff BAO, die Tätigkeit als gemeinnützigen BgA zu behandeln.

Zur Autorin

Ursula Stingl-Lösch ist Steuerberaterin und Geschäftsführerin der NÖ Gemeinde Beratungs & SteuerberatungsgesmbH.

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