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Recht

12.09.2022

Informationsfreiheitsgesetz light?

Überraschend wurde im Parlament eine Bestimmung in das Bundes-Verfassungsgesetz aufgenommen, die ab 1. Jänner 2023 bestimmte Veröffentlichungspflichten für Bund, Länder und Gemeinden vorsieht.

Alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe haben Studien, Gutachten und Umfragen, die sie in Auftrag gegeben haben, samt deren Kosten in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, solange und soweit deren Geheimhaltung nicht gemäß Abs. 3 geboten ist.“

Dieser in das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) neu aufgenommenen Bestimmung nach sind Gemeinden, aber auch Gemeindeverbände und wohl auch mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betraute (Organe von) Unternehmen ab dem nächsten Jahr verpflichtet, alle von ihnen in Auftrag gegebenen Studien, Gutachten und Umfragen mitsamt deren Kosten zu veröffentlichen.

Eine Veröffentlichung kann laut Begründung im Wege der jeweiligen Internetseite des Organs erfolgen (Gemeindehomepage). Aber auch eine Veröffentlichung über eine zentrale Internetseite für mehrere Organe gemeinsam ist möglich.

Solange und soweit es jedoch Geheimhaltungsinteressen gibt, so etwa wenn die Geheimhaltung „im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts“, „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ oder „im überwiegenden Interesse der Parteien“ geboten ist, sind diese Informationen nicht zu veröffentlichen, bzw. erst dann zu veröffentlichen, wenn der Geheimhaltungsgrund weggefallen ist.

Ausnahmen zum Schutz von Dritten

Wenn daher ein Gutachten in Auftrag gegeben wurde, das als Grundlage für eine erst zu treffende Entscheidung (etwa Sanierungsprojekt) dient, dann wird diese Information mitsamt Kosten erst dann zu veröffentlichen sein, wenn die Entscheidung getroffen wurde.

Komplizierter wird die Angelegenheit dann, wenn durch die Veröffentlichung des Gutachtens (mitsamt Kosten) Interessen des Gutachters (Urheberrecht, Datenschutzrecht, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) berührt werden. Denn hierzu ist im Wege einer Interessensabwägung zu prüfen, welches Interesse schwerer wiegt: jenes der Öffentlichkeit an einer Veröffentlichung oder jenes des Gutachters an einer Geheimhaltung.

Die Krux mit der Interessensabwägung

Weitgehend geklärt und in der Literatur unbestritten ist, dass auch von einer Veröffentlichung betroffene Dritte von der Ausnahme erfasst sein können.

Der Parteienbegriff des Art. 20 Abs. 3 B-VG, der die Geheimhaltungsgründe aufzählt, ist deutlich weiter als etwa der Parteienbegriff des AVG. Im Sinne des Art 20 Abs. 3 B-VG („im überwiegenden Interesse einer Partei“) ist jeder „Partei“, über den die Behörde geheime Tatsachen besitzt. Wenn daher in einem beauftragten Verkehrswertgutachten zu einer Liegenschaft personenbezogene Daten Dritter enthalten sind, so ist auch dieser Dritte „Partei“. Sollte eine Geheimhaltung im überwiegenden Interesse dieser Person (des Dritten) geboten sein (Recht auf Datenschutz), so muss bzw. darf die Information (das Gutachten) nicht veröffentlicht werden.

Dass die Erläuterungen zur neuen Bestimmung klarstellen, dass partielle Veröffentlichungen, etwa durch Weglassen von personenbezogenen Daten, möglich sind bzw. geboten sein können, macht es den Gemeinden im Hinblick auf Veröffentlichungen nicht leichter. Zum einen bedarf es dennoch zunächst einer Interessensabwägung und zum anderen bedeutet das „Weglassen von personenbezogenen Daten“ (Schwärzen) oder die Teilung der jeweiligen Information einen zusätzlichen Aufwand.

Vorstufe zum Informationsfreiheitsgesetz

Wenngleich sich so manch einer des Eindrucks nicht verwehren wird können, dass es sich bei dieser Bestimmung um nichts anderes handelt als um einen Auszug aus dem „Informationsfreiheitsgesetz“, so gibt es dennoch bedeutende Unterschiede:

  • Ginge es nach dem Informationsfreiheitsgesetz müssten alle „Informationen von allgemeinem Interesse“ veröffentlicht werden, neben Gutachten und Studien würden unter anderem auch Verträge mit einem Gegenstandswert von 100.000 Euro umfasst sein. Da der Umfang der in Frage kommenden Informationen dort nicht abgegrenzt wird, wäre auch der Aufwand der Abwägung unterschiedlichster Interessen ungleich höher.
  • Es sind nur „in Auftrag gegebene“ Informationen zu veröffentlichen. Nach dem Informationsfreiheitsgesetz würden auch alle Informationen (von allgemeinem Interesse) zu veröffentlichen sein, die verwaltungsintern und daher nicht unter Zuhilfenahme Dritter entstanden sind.
  • Anders als beim Informationsfreiheitsgesetz hat keine Nacherfassung von Informationen zu erfolgen, die vor Inkrafttreten der Bestimmung entstanden sind. Explizit wird in den Übergangsbestimmungen (Art. 151 Abs. 67 B-VG) ausgeführt, dass die Veröffentlichungspflicht nur für Studien, Gutachten und Umfragen gilt, die nach Inkrafttreten (1. Jänner 2023) in Auftrag gegeben wurden.
  • Die Informationen (Gutachten, Studien und Umfragen) sind mitsamt Kosten nur zu veröffentlichen und müssen nicht – wie das das Informationsfreiheitsgesetz vorgesehen hätte – in einem Informations-(Metadaten-) Register abrufbar gehalten werden.

Unüberlegter Schnellschuss

Dass es sich bei dieser neuen Bestimmung dennoch um einen unüberlegten Schnellschuss gehandelt hat, zeigt die Begründung zu dieser Bestimmung im Ausschussbericht. Obwohl die Bestimmung den Umfang und den Rahmen der Veröffentlichungspflichten durch die verwendeten Begrifflichkeiten („Umfragen“, „Gutachten“, „Studien“) im Großen und Ganzen abgrenzen kann/könnte, geht der Ausschussbericht weit darüber hinaus.

Darin heißt es (Fehler bewusst nicht korrigiert): „Unter die Veröffentlichungspflicht fallen jedenfalls von Dritten erbrachte entgeltliche Werke, die die Erbringung von geistigen Leistungen zum Inhalt haben. Dazu zählen neben Studien, Gutachten und Umfragen auch Leitbilder, Konzepte, Publikationen, Werbebroschüren sonstigen Publikationen und Vergleichbares.“

Dass von Dritten erbrachte entgeltliche Werke, die die Erbringung von geistigen Leistungen zum Inhalt haben, jedenfalls unter die Veröffentlichungspflicht fallen, ist ebenso wenig vom Wortlaut der neuen Bestimmung umfasst wie etwa Publikationen oder Werbebroschüren oder gar „Vergleichbares“.

Selbst bei – aufgrund des klaren Wortlautes der Bestimmung aber ohnedies unzulässiger – exzessiver Auslegung der Begriffe „Gutachten“, „Studie“ und „Umfrage“ sind alle diese Angelegenheiten (Publikationen, Werbebroschüren) nicht umfasst. Letztlich steckt der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung ab.

An sich hätte eine Kurzrecherche in Duden oder Brockhaus gereicht um zu verstehen, wie weit der Wortsinn reicht:

  • Demnach ist ein Gutachten „die mündliche oder schriftliche Aussage eines Sachverständigen in einer sein Fachgebiet betreffenden Frage“.
  • Bei einer Umfrage (richtiger Begriff wäre eigentlich Befragung) handelt es sich schlicht „um eine Methode der Datenerhebung“.
  • Eine „Studie“ hingegen kann sowohl eine wissenschaftliche Untersuchung über eine Einzelfrage sein (im wissenschaftlichen Sinn), als auch ein Entwurf, eine kurze (skizzenhafte) Darstellung oder eine Vorarbeit zu einem geplanten (größeren) Werk (im künstlerischen Sinn).

Zu Letzterem ließen sich allenfalls die im Ausschussbericht genannten „Leitbilder“ und „Konzepte“ subsummieren – wenn man den Begriff Studie weit ausgelegt (im wissenschaftlichen wie auch künstlerischen Sinn).

Antworten erbeten

Gerade bei Änderungen der Bundesverfassung sollte höchste Sorgfalt an den Tag gelegt werden. Unüberlegte Schnellschüsse bergen beträchtliches Konfliktpotenzial in sich und lösen Rechtsunsicherheiten aus, die man – da Verfassungsrecht – nicht so rasch beseitigen kann. Zumindest sollte danach getrachtet werden, alle heiklen Fragen zu klären, bevor man die Bundesverfassung ändert.

Dass eine – je nach Auslegung mehr oder weniger weitreichende – Bestimmung ohne Konsultation, ohne Begutachtung und ohne Einbindung der betroffenen Stellen (Länder, Städtebund, Gemeindebund, Datenschutzbehörde etc.) beschlossen wurde, ist in Anbetracht der Fülle an offenen Fragen bemerkenswert. Zu hoffen bleibt, dass es sich bei dieser neuen Bestimmung nicht um einen Vorboten, sondern um den Ersatz des Informationsfreiheitsgesetzes handelt.

Antworten unter anderem zu folgenden Fragen sollten die Verantwortlichen rasch finden und den Gemeinden zur Verfügung stellen:

  • Was ist nun tatsächlich alles umfasst?
  • Wann liegt ein überwiegendes Interesse einer Partei vor?
  • An wen können sich Gemeinden wenden, wenn sie Fragen zu Datenschutz- oder Urheberrecht haben?
  • Welchen Stellenwert bei der Interessensabwägung hat es, wenn ein Betroffener (Gutachter, Studienautor) eine Veröffentlichung seines geistigen Werkes schlicht ablehnt?
  • Wie ist zu verfahren, wenn ein Autor eines Rechtsgutachtens eine Veröffentlichung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnt?
  • Nachdem es keine Schranke gibt: Wie lange muss eine Information veröffentlicht werden/sein?
  • Sind auch beauftragte Planungen von Architekten von der Veröffentlichungspflicht umfasst?
  • Sind elektrotechnische Gutachten von gemeindeeigenen Gebäuden und Bauprojekten zu veröffentlichen, Statikgutachten, Rauchfangkehrerbefunde, Energieausweise („beauftragte Gutachten“)?
  • Fallen auch „inhouse“ vergebene Aufträge (Gutachten, Studien, Umfragen) unter die Veröffentlichungspflicht (Gemeinde beauftragt eigenes Stadtwerk)?

-B. HAUBENBERGER

Über den Autor

Bernhard Haubenberger ist Fachreferent in der Abteilung Recht und Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.

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