BKA/Dunker

Finanzen

14.12.2022

Die Details zur Gemeindemilliarde

Nach intensiver politscher Überzeugungsarbeit des Gemeindebundes konnte Mitte November eine weitere Gemeindemilliarde erreicht werden, nachdem es in der aktuellen Energie- und Teuerungskrise lange Zeit nur nach einer halben Milliarde an frischen Bundesmitteln zur Unterstützung der Gemeinden ausgesehen hatte.

Im Zuge des Budgetbegleitgesetzes wurde am 15.11. im Parlament ein neues Kommunalinvestitionsgesetz beschlossen. Dieses KIG 2023 wird am Tag nach der Kundmachung in Kraft treten, voraussichtlich Mitte Dezember. Anträge zum Abrufen von KIG 2023-Zweckzuschüssen, genauer gesagt aus dem Topf 2 (mehr dazu nachfolgend), sind ab 2. Jänner 2023 möglich, Anträge für Mittel aus Topf 1 wohl erst ein paar Wochen danach.

Die gegenständlichen Ausführungen zum Kommunalinvestitionsgesetz 2023 beziehen sich auf den Informationsstand zu Redaktionsschluss dieser Ausgabe – vor allem auf den Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 15.11.2022, der im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2023 erfolgte sowie auf verschiedene Aussagen der zuständigen Abteilung des Finanzministeriums.

Die Durchführungsbestimmungen (Richtlinien) des BMF liegen bislang noch nicht vor – das grundsätzliche Procedere, etwa der maximalen Zweckzuschusshöhe von 50 % oder des Abrufens der Mittel (Antrag, Antragsteller, Projektträger etc.), ist aber bereits aus dem KIG 2020 bekannt. Auch die Abwicklungsstelle bleibt dieselbe: www.buchhaltungsagentur.gv.at

Zwei Töpfe und zwei Richtlinien

Vorweg der wesentlichste Unterschied des KIG 2023 gegenüber dem KIG 2020: Die neue Gemeindemilliarde teilt sich in zwei Zweckzuschuss-Töpfe à 500 Millionen Euro, für die es unterschiedliche Verwendungszwecke und damit auch zwei unterschiedliche Richtlinien geben wird.

Topf 1 – Zweckzuschüsse für Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien

Zielsetzung der Topf 1-Zweckzuschüsse des KIG 2023 ist, Investitionen der Gemeinden insbesondere zur Energieeffizienz sowie zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger zu unterstützen. Der Gesetzesbeschluss sieht vor, dass die Mittel aus Topf 1 „für Investitionen in den effizienten Einsatz von Energie, zu einem Einsatz und zum Umstieg auf erneuerbare Energieträger oder biogene Rohstoffe (Bioökonomie), für den Ausbau und die Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen sowie weitere Energiesparmaßnahmen zu verwenden“ sind. Aus Gemeindebund-Sicht dürfen diese Verwendungszwecke nicht durch die noch zu erstellenden Richtlinien eingeschränkt werden und es sollte eine demonstrative Aufzählung diverser Beispiele für die verschiedenen Zuschuss-Bereiche erfolgen, die möglichst viel Spielraum für Topf 1-Projekte bietet.

Während der Gesetzgeber im alten KIG 2020 noch jedwede Investition in Fahrzeuge (auch für öffentlichen Verkehr) ausgeschlossen hat, wird das KIG 2023 jedenfalls bei Topf 1-Projekten auch Investitionen in Fahrzeuge unterstützen, die mit nicht-fossilen Energieträgern betrieben werden (also vor allem Elektrofahrzeuge)“.

Das Finanzministerium geht aktuell davon aus, dass die Richtlinien für Topf 1 nicht vor Jänner vorliegen werden und somit Anträge zu Topf 1 wohl erst ab Februar möglich sein werden. Hintergrund ist zum einen, dass man inhaltlich weitgehend Neuland betritt und viele Definitionsfragen zu klären hat und zum anderen, dass zu diesen Richtlinien (im Gegensatz zu Topf 2) auch das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz zu erfolgen hat.

Topf 2 – Zweckzuschüsse analog den KIG 2020-Kriterien

Die zweiten 500 Millionen Euro des KIG 2023 werden nach den bekannten 18 Verwendungszwecken des KIG 2020 verteilt. Die Topf 2-Mittel werden somit wahrscheinlich deutlich einfacher und rascher abgerufen werden können – wenn man etwa an die Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindergärten und Schulen denkt oder auch an Projekte der Siedlungswasserwirtschaft und der Straßensanierung. Die Richtlinien für die Topf 2-Mittel, die noch vor Weihnachten vorliegen sollten, werden sich weitgehend an jenen zum KIG 2020 orientierten.

Da Topf 1-Projekte wohl etwas seltener vorkommen werden, hat der Gemeindebund beim BMF die Möglichkeit des Splittens von Projekten auf Topf 1 und Topf 2 angeregt – auch wenn dies wohl etwas mehr Aufwand für die Abwicklungsstelle bedeuten würde. Beispielsweise könnten für eine Kindergartensanierung (die ja auch zu mehr Energieeffizienz führt) Mittel aus Topf 2 (z.B. 70%) und aus Topf 1 (z.B. 30%) abgerufen werden. Ob und in welchem Ausmaß der Bund ein solches Splitting zulassen wird, war zu Redaktionsschluss noch nicht bekannt.

KIG 2023-Unterstützung für Vereine möglich

Die Gemeinde kann bis zu 5 Prozent des ihr maximal zustehenden Zweckzuschusses (beider Töpfe) dafür verwenden, Organisationen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der BAO verfolgen, bei der Deckung der gestiegenen Energiekosten zu unterstützen. Darunter fallen viele Vereine (etwa im Kunst-, Kultur-, Bildungs-, Sport- oder Sozialbereich) ebenso wie Feuerwehr- oder Rettungsorganisationen. Auf diesen Bereich wird wohl auch in den Richtlinien näher eingegangen werden.

Zu beachten ist jedenfalls, dass auch hier der 50%ige Eigenanteil gilt. Sollte die Gemeinde also z. B. einen gemeinnützigen Verein bei den gestiegenen Energiekosten aus KIG 2023-Mitteln unterstützen wollen, muss sie 50 Prozent aus eigenen Mitteln dazulegen.

Wichtige Fristen des KIG 2023

Wie bereits angeführt, dürften die Richtlinien für Topf 2-Mittel bereits Mitte Dezember 2022, jene für Topf 1-Mittel aber erst im Jänner 2023 vorliegen. Laut BMF sollen erste Anträge zu Topf 2-Mitteln ab 2.1.2023 möglich sein, ab Februar 2023 dann auch zu Topf 1-Mitteln. Das KIG 2023 sieht insbesondere Folgende drei Fristen vor:

  • Anträge auf Zweckzuschüsse sind gemäß dem Gesetzesbeschluss zum KIG 2023 bis längstens 31.12.2024 an die Abwicklungsstelle zu stellen.
  • Projektbeginn hat im Zeitraum 1.1.2023 bis 31.12.2025 zu erfolgen. Diese Vorgabe wird wohl wie schon beim KIG 2020 wie folgt interpretiert werden: Als Projektbeginn wir der Beginn der tatsächlichen Arbeiten vor Ort verstanden, nicht jedoch Planungs- und sonstige Vorbereitungsarbeiten (z. B. Grundstückskäufe, Ausschreibungen und Zuschläge, Materialkäufe) oder symbolische Spatenstiche. Bereits in Aussicht genommene oder beschlossene aber noch nicht begonnene Projekte können daher, soweit sie unter die Verwendungszwecke fallen, zuschussfähig sein.
  • Nach Durchführung des Projekts ist der Abwicklungsstelle bis längstens 31.12.2026 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen. Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge zieht das BMF der betreffenden Gemeinde bei den Ertragsanteile-Vorschüsse wieder ab.

Wie hoch sind die Zweckzuschüsse?

Wie schon beim KIG 2017 und beim KIG 2020 wird auch beim KIG 2023 jeder Gemeinde ein fixer Zweckzuschussbetrag eingeräumt, der durch ein oder mehrere Projekte abgerufen werden kann. Nachdem sich der Verteilungsschlüssel je zur Hälfte aus der Volkszahl und dem aBS zusammensetzt, ist der zustehende Betrag je Gemeindegröße und Bundesland unterschiedlich und wird bei ca. 100 bis 120 Euro pro Einwohner liegen (was je 50-60 Euro aus Topf 1 und Topf 2 entspricht).

Zweckzuschüsse gemäß KIG 2023

Nachdem der Verteilungsschlüssel der 75 Millionen Euro an Impfkampagnen-Zweckzuschüssen derselbe ist wie für die 1.000 Millionen Euro an KIG 2023-Mitteln, kann der gemeindeweise Anteil am KIG 2023 relativ genau berechnet werden, indem man den Impfkampagnen-Anteil, den die Gemeinde im April 2022 erhalten hat, einfach mit 13,3333333 multipliziert. Wer nicht in die Buchhaltung schauen möchte, findet auf www.bmf.gv.at eine gemeindeweise Liste zu den Anteilen aus der kommunalen Impfkampagne.

Auch beim KIG 2023 verfallen nicht abgeholte oder zurückgezahlte Bundesmittel nicht. Zweckzuschüsse, die nicht in Anspruch genommen oder rückerstattet wurden, fließen mit einem Betrag von maximal 50 Millionen Euro (im Jahr 2027) in den Strukturfonds (§ 24 Z 1 FAG 2017), darüberhinausgehende Beträge würden den länderweisen Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln zugeschlagen.

Ko-Förderungen erwünscht

Grundsätzlich beträgt die Zuschussquote für KIG 2023-Projekte 50 Prozent der Gesamtkosten. Auch das KIG 2023 ermöglicht Investitionszuschüsse von dritter Seite. Falls jedoch der Zweckzuschuss des Bundes und die weiteren Investitionszuschüsse (etwa Ko-Förderungen aus Landesmitteln oder Gemeinde-Bedarfszuweisungsmitteln) die Gesamtkosten übersteigen würden, würde sich der Zweckzuschuss des Bundes reduzieren.

Wie schon beim KIG 2020 wäre es auch nun wünschenswert, dass die Länder ihre Förderungen auf das KIG 2023 abstimmen, um den Gemeinden das Erbringen des Eigenanteils von 50 Prozent zu erleichtern, was angesichts der für 2023 zu erwartenden Einnahmenstagnation und Ausgabendynamik (Personal, Energie, Zinsen etc.) für viele Gemeinden sehr wichtig sein wird.

-K. GSCHWANDTNER

Über den Autor

Konrad Gschwandtner ist Fachreferent beim Österreichischen Gemeindebund.

MEHR ZUM THEMA

Verhandlungserfolg: Kommunale Impfprämie muss nicht zurückgezahlt werden

Gemeinden bekommen 1 Mrd. Euro Anti-Teuerungspaket

80 Millionen Euro Entlastung für NÖ Gemeinden

© Copyright - Kommunalnet