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Recht

24.01.2023

Wer findet, der behält (schneller): Fundbehörden werden entlastet

Das Fundrecht wird leicht geändert. Bei Funden, deren „gemeiner Wert“ 100 Euro nicht übersteigt, soll die Frist für den Eigentumserwerb durch den Finder von bisher einem Jahr auf sechs Monate herabgesetzt werden. Am Mittwoch wird die Novelle des Fundrechts im Ministerrat eingebracht.

Gemeinden werden entlastet

Durch die Verkürzung sollen u.a. Lagerflächen reduziert werden, was großes Einsparungspotenzial habe, so Justizministerin Alma Zadic. Insgesamt könnten alle Gemeinden erheblich entlastet werden. Alleine für das Zentrale Fundservice Wien ist mit einer jährlichen Einsparung von ca. 47.000 Euro zu rechnen“, hieß es im Vorfeld des Vortrags an den Ministerrat zum „Entwurf für ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Fundrechts-Novelle 2023 – FundR-Nov 2023)“.

Nur ein Drittel wird abgeholt

Nach den Erfahrungen der Fundämter werde etwas mehr als ein Drittel aller Funde von den Besitzerinnen und Besitzern abgeholt, die allermeisten binnen sechs Monaten. Ab dem siebenten Monat nach dem Verlust würden nur noch ungefähr 0,4 Prozent der verlorenen Gegenstände zurückgefordert. Rund zwei Drittel aller Funde müssten daher ein Jahr aufbewahrt werden, bevor sie der Verwertung zugeführt werden können, was für für die Fundämter mit beträchtlichen Lagerkosten verbunden sei.

Nach sechs Monaten geht der Fund an Finder

Finderinnen und Finder haben auf Verlangen Anspruch auf Finderlohn. Die Höhe des Finderlohns beträgt zehn Prozent des Wertes der verlorenen Sache. Kann die Besitzerin oder der Besitzer eines gefundenen Gegenstandes nicht ausfindig gemacht werden, wird der Gegenstand an die Finderin oder den Finder ausgefolgt – künftig eben nach sechs Monaten. Falls aber auch die Finderin oder Finder nicht bekannt sind, werden die gefundenen Objekte nach diesem Zeitraum entweder dem Dorotheum zum freien Verkauf zur Verfügung gestellt oder auf dem Flohmarkt verkauft.

-REDAKTION (Quelle: ORF)

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