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16.03.2020

Die 10 größten Irrtümer über Versicherungen

Vielleicht kennen Sie die Situation: Sie sind felsenfest von etwas überzeugt und dann stellt es sich als Irrtum heraus. Das kann gefährlich sein, wenn dadurch z.B. eine Krankheit unbehandelt bleibt oder ein Schadensfall nicht versichert ist. Mit diesem Beitrag wollen wir gängige Irrtümer über Versicherungen aufzeigen. Vielleicht entdecken auch Sie eine Fehleinschätzung und nützen die Chance, eine Versicherungslücke zu schließen.

Irrtum 1 – Veranstaltungen

Seit Veranstaltungen in der Gemeinde nur mehr angemeldet, aber nicht mehr bewilligt werden müssen, kann die Gemeinde bei Schadenfällen nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

Ein Feuerwerk mit fatalen Folgen

Bei einer Geburtstagsfeier zum 50er des Gemeindearztes ist ein Feuerwerk geplant. Die Frau des Arztes meldete das Feuerwerk bei der Gemeinde an. Da aufgrund der anhaltenden Dürre erhöhte Brandgefahr bestand, hätte die Gemeinde das Feuerwerk untersagen müssen. Das Feuerwerk wurde jedoch abgeschossen und löste einen Waldbrand aus.

Darauf hätte die Gemeinde achten müssen

Bei einer Anmeldung muss die Gemeinde überprüfen, ob die Veranstaltung in dieser Form durchgeführt werden darf und ob Auflagen erteilt werden müssen. In jedem Fall muss das NÖ Veranstaltungsgesetz für die Bewertung von Veranstaltungen herangezogen werden. Unterlässt die Gemeinde die Überprüfung der Anmeldung, kann diese bei Schadensfällen haftbar gemacht werden.

Irrtum 2 – Schwimmbadkantine

Wenn ein Schadenfall in einer Schwimmbadkantine passiert, die verpachtet ist, haftet nur der Kantinenbetreiber und nicht die Gemeinde.

Spülmittel als Risikofaktor

Eine Gemeinde hatte das Schwimmbadbuffet an eine Person verpachtet, die keine gewerberechtliche Konzession hatte. Die Küche, in der sich der Geschirrspüler befand, war nur durch einen Vorhang vom Buffetraum getrennt. Das Spülmittel verwahrte die Pächterin in einem Halbliter-Trinkglas, welches sie neben dem Geschirrspüler abstellte. Eines Tages erkundete ein zweijähriges Kind eines Badegastes die Küche und trank aus diesem Glas. Die Folge: Schwerste Verätzungen an Speisröhre und Magen.

Darauf hätte die Gemeinde achten müssen

Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass der Pächter eine gewerbliche Konzession vorweisen kann. Hat der Pächter keine Konzession, kann im Schadenfall der Gemeinde eine Teilschuld attestiert werden.

Irrtum 3 – Bürgermeisterhaftung in Pension

Wenn ich nicht mehr Bürgermeister bin, kann ich nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

Große Verluste durch untaugliches Mahnwesen

In einer Gemeinde wurde für die Bezahlung der Kanalgebühren kein taugliches Mahnwesen eingerichtet. Somit fiel es nicht weiter auf, dass so manche Hausbesitzer über Jahre hinweg die Kanalgebühren nicht bezahlten. Da es eine Verjährungsfrist gibt, entgingen der Gemeinde Einnahmen von mehreren tausend Euro. Der verantwortliche Bürgermeister war – als der Fall ans Tagelicht kam – bereits in Pension.

So hätte sich der Bürgermeister schützen können

Da es eine Nachhaftung gibt, kann der Bürgermeister auch in der Pension für seine Versäumnisse zur Verantwortung gezogen werden. In jedem Fall ist für Bürgermeister eine Directors and Officers-Versicherung für Gemeindeorgane der NV – kurz D&O genannt – zu empfehlen. Diese Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung ermöglicht es, reine Vermögensschäden abzusichern.

Irrtum 4 – Grobe Fahrlässigkeit

Wird ein Leitungswasser- oder Feuerschaden grob fahrlässig verursacht, so ist das nicht versicherbar.

Risiko Fettbrand

Herr Binder brät ein Stück Fleisch, als es an der Tür klingelt. Die Nachbarin hat ein Paket übernommen und möchte es ihm vorbeibringen. Natürlich gibt es auch das eine oder andere zu erzählen, sodass Herr Binder auf sein Schnitzel vergisst. Als er in die Küche zurückkommt, bemerkt er schon den Rauch, Flammen schlagen ihm entgegen. Das Fett hat sich aufgrund der großen Hitze entzündet und einen Fettbrand ausgelöst.

Schutz bei grober Fahrlässigkeit

Wird ein Fettbrand dadurch verursacht, dass man für ein paar Minuten die Küche verlässt, so gilt das in aller Regel als grobe Fahrlässigkeit. In diesem Fall besteht nur dann Versicherungsschutz, wenn grobe Fahrlässigkeit in den Vertrag eingeschlossen wurde. Grobe Fahrlässigkeit ist seit kurzer Zeit gegen Mehrprämie versicherbar.

Irrtum 5 – Sturmschaden

Wenn ein umstürzender Baum an der Gemeindestraße ein Auto beschädigt, haftet in jedem Fall die Gemeinde.

Sturm verursacht Totalschaden

In Folge eines Sturms kam es in Sooß (Bezirk Melk) zu einem Totalschaden an einem Auto, das von einem Baum getroffen wurde. Der Lenker blieb unverletzt, erlitt aber einen schweren Schock.

Die Gemeinde haftet nicht in jedem Fall

Haftung besteht nur dann, wenn ein Verschulden vorliegt. Bei diesem Beispiel ist der Baum aufgrund des Sturms umgefallen und nicht, weil dieser unzureichend gepflegt wurde. Somit besteht keine Haftung seitens der Gemeinde. Die Haftpflichtversicherung ist trotzdem hilfreich. Denn bei unberechtigten Schadenersatzforderungen übernimmt diese die Abwehr.

Der Lenker des Autos hätte in diesem Fall eine Kaskoversicherung gebraucht.

Irrtum 6 – Tätigkeitsschaden (Privater Umzug)

Wenn ich meiner Freundin beim Umzug helfe und dabei etwas beschädige, zahlt in jedem Fall die private Haushaltsversicherung.

Ein Missgeschick ist schnell passiert

Anna hilft Beatrice beim Umzug. Dabei fällt ihr ein Karton mit dem teuren Porzellan aus der Hand. Sie meldet den Schaden bei ihrer privaten Haushaltsversicherung. Zu ihrem Ärger wird die Schadenmeldung abgelehnt.

Haftpflichtversicherung ist nicht gleich Haftpflichtversicherung

Bei der privaten Haftpflichtversicherung sind grundsätzlich Tätigkeitsschäden (Benützen, Befördern, Bearbeiten) von Gegenständen ausgeschlossen. Um Tätigkeitsschäden einzuschließen, braucht man eine erweiterte Haftpflichtversicherung.

Im genannten Beispiel zählt das Transportieren von Porzellan als Tätigkeitsschaden, der nur bei der erweiterten Haftpflichtversicherung gedeckt ist.

Irrtum 7 – Beauftragung externer Firmen

Wenn eine externe Firma für ein Gemeindeprojekt beauftragt wird, haftet diese immer im Schadenfall.

Beschwerden erfordern Konsequenzen

In einer Gemeinde wurde 2016 eine neue Schneeräumungsfirma beauftragt. Schon beim ersten großen Schnee gab es Beschwerden, dass die Räumung verspätet, bei manchen Straßenzügen gar nicht durchgeführt wurde. Auch bei den folgenden Schneefällen blieb das Service des Unternehmens sehr mangelhaft. Im Februar 2017 ereignete sich dann ein Unfall. Eine Frau stürzte und verletzte sich schwer, als sie eine ungeräumte Straße überquerte. Die Staatsanwaltschaft ermittelte nicht nur gegen die Schneeräumungsfirma, sondern auch gegen den Bürgermeister.

Darauf hätte der Bürgermeister achten müssen

Durch die Beauftragung einer professionellen Schneeräumungsfirma wird die Verantwortung übertragen. Bei mangelhaft durchgeführtem Winterdienst haftet somit die Firma. Allerdings hat der Auftraggeber – sprich die Gemeinde – für die sorgfältige Wahl der Schneeräumungsfirma zu sorgen. Stellt sich während der Wintersaison heraus, dass die Räumungsarbeiten unzureichend durchgeführt werden, besteht Handlungsbedarf. Ansonsten kann man der Gemeinde vorwerfen, eine rechtswidrige Leistungserbringung zu dulden.

Auch bei Zahlungsunfähigkeit der externen Firma kann die Gemeinde zur Schadenwiedergutmachung herangezogen werden.

Irrtum 8 – Hubschrauberbergung

Wenn ich bei einem Schi- oder Wanderunfall aufgrund einer schweren Verletzung vom Hubschrauber geborgen werden muss, werden die Kosten von der Sozialversicherung bzw. Bergrettung übernommen.

Ein Wochenende mit schlimmen Folgen

Familie Huber ist am Wochenende Schifahren. Bei der letzten Abfahrt am Nachmittag stürzt das übermüdete Kind und schlägt mit dem Kopf auf der Liftstütze auf. Das 9-jährige Mädchen bleibt bewusstlos liegen und wird von einem Hubschrauber in das nächstgelegene Spital gebracht. Nachdem die Eltern den ersten Schock überwunden hatten, kam gleich die nächste schlechte Nachricht in Form einer Rechnung. Für den Hubschraubereinsatz wurden die Eltern zur Kassa gebeten. Der geforderte Betrag beträgt € 4.500,-.

Kosten für den Hubschrauber sind meist vom Verunfallten zu zahlen

Bei Freizeit- und Sportunfällen in den Bergen sind die Kosten vom Verunfallten zu tragen. Bei schweren Verletzungen gibt es zwar einen Zuschuss in der Höhe von derzeit € 948,27, den Großteil der Kosten (gesamte Kosten bei leichten Verletzungen) muss allerdings der Verunfallte übernehmen. Immerhin kostet ein Hubschraubereinsatz zwischen € 2.000,- und € 7.000,-.

Irrtum 9 –Kosten Ermittlungsverfahren

Wenn die Gemeinde eine Rechtsschutzversicherung hat, sind sämtliche Kosten für das Ermittlungsverfahren gedeckt.

Rufschädigung kann großen Schaden anrichten

Einem Bürgermeister wurde vorgeworfen, sich durch eine Umwidmung von Acker- in Bauland persönliche Vorteile verschafft zu haben (Tatbestand Amtsmissbrauch). Auch wenn die Anzeige anonym erfolgte, ist die Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet, jedem Verdacht einer strafbaren Handlung nachzugehen. Das muss nicht zwangsläufig zu einer Anklage führen, zieht aber für den Beschuldigten eine Reihe von Unannehmlichkeiten nach sich. Zum Beispiel kann das Image des Bürgermeisters nachhaltig geschädigt werden.

Darauf sollten Gemeinden achten

Bei einer Strafrechtsschutzversicherung für Gemeinden sind die Kosten meist erst ab Anklage gedeckt. Einige wenige Versicherungen – zum Beispiel die NV – übernimmt die Kosten bereits ab dem Ermittlungsverfahren.

Irrtum 10 – Mitversicherung erwachsener Kinder

Solange die Kinder im gleichen Haushalt mit den Eltern wohnen, sind sie bei privaten Versicherungsverträgen mitversichert.

Wenn die Kinder flügge werden

Julia (19) und ihr Bruder Sebastian (21) studieren. Die älteste Schwester Beatrice (24) arbeitet bereits, lebt aber noch – so wie Julia – bei ihren Eltern in Baden. Sebastian ist bereits ausgezogen und teilt mit Freunden eine Wohnung in Wien. Für Julia und Sebastian wird noch Familienbeihilfe bezogen. Für die Haushaltsversicherung inklusive privater Haftpflichtversicherung der NV hätte das folgende Konsequenzen:

Bei der Haushaltsversicherung inklusive privater Haftpflichtversicherung (Produkt Wohnenplus der NV) sind unverheiratete Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mitversichert, solange sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Somit wären Julia und Sebastian mitversichert, Beatrice nicht.

Das sollten Eltern wissen

Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag: Die Kriterien für die Mitversicherung können das Alter, der Familienstand, eine Schul- oder Berufsausbildung oder die Familienbeihilfe sein. Die Mitversicherung von erwachsenen Kindern ist in den Versicherungsbedingungen geregelt.

Achtung! Steigt das erwachsene Kind in das Berufsleben ein, so erlischt in der Regel die Mitversicherung, auch wenn das Kind noch zu Hause wohnt.

Vielleicht haben Sie jetzt einen Irrtum entdeckt, vielleicht sind Fragen aufgetaucht? Die NV steht Ihnen jedenfalls in 43 Geschäftsstellen in NÖ und Wien mit Rat und Tat zur Seite.

S. PEICHL (QUELLE: NIEDERÖSTERREICHISCHE VERSICHERUNG)

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