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Bundesländer

22.08.2019

Als Ortschef abgewählt: Welche sozialen Netze greifen

Viele Mythen ranken sich um die soziale Absicherung. Dr. Martin Huber widmet sich in diesem Beitrag den Fakten. Und auch wenn es nicht perfekt ist, gibt es doch einige Möglichkeiten, über die man Bescheid wissen muss.

Ob und welche Lücken im Sozialversicherungssystem für Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bestehen, wird vor allem dann deutlich, wenn ein Mandatsträger nicht mehr wiedergewählt wird und aus dem Amt ausscheiden muss. Bis zum Jahr 2011 und einer entsprechenden Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (ALVG Novelle BGBl I 52/2011) hatten die Betroffenen nicht einmal einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Seit 1. Juni 2011 ist dies anders. Damals wurde die sogenannte Rahmenfrist um die Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion verlängert. § 14 Abs. 1 ALVG bestimmt, dass bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld die Anwartschaft erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Da bei hauptberuflich tätigen Bürgermeistern nach Ende ihrer Funktionsperiode im Regelfall die 24-monatige Rahmenfrist bei weitem überschritten war, hatten diese bei Ausscheiden aus der Funktion ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren.

Neue Berechnungszeiträume schaffen mehr soziale Absicherung

Die Lösung des Bundesgesetzgebers klingt auf den ersten Blick komplizierter als sie tatsächlich ist: Durch eine Sonderbestimmung in § 15 Abs. 9 ALVG verlängert sich die im Regelfall 24-monatige Rahmenfrist um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion. Damit haben auch die meisten hauptberuflichen Bürgermeister – quasi aus ihrem vorherigen Zivilberuf – Anspruch auf Arbeitslosengeld. Weiter wurde in dieser Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (§ 12 Abs. 6 lit g ALVG) festgelegt, dass im Falle des Erhalts von Aufwandsentschädigungen für öffentliche Funktionen, die den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG plus der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigen, weiterhin von Arbeitslosigkeit ausgegangen wird.

Dr. Martin Huber ist Jurist und Direktor des Salzburger Gemeindeverbandes. Er unterrichtet auch „Public Management“ an der Fachhochschule Kärnten. Für Kommunalnet analysiert Huber immer wieder juristische Themenfelder mit Gemeindebezug.

Weitere Option: Bezugsfortzahlung

Eine andere soziale Absicherung für den Fall des Ausscheidens aus der politischen Funktion besteht darin, dass – sofern der Landesgesetzgeber eine entsprechende Regelung getroffen hat – in einem zeitlich engen Rahmen der politische Bezug auch über das Funktionsende hinaus bezogen werden kann. § 8 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 sieht beispielsweise vor, dass Bürgermeisterinnen und Bürgermeister mit einer Amtsdauer von mindestens zwei Jahren dann, wenn sie nach Beendigung ihres Amtes keinen Anspruch auf eine sonstige Erwerbstätigkeit oder Pension haben, eine Bezugsfortzahlung zwischen einem und sechs Monaten (bei einer Funktionsdauer von mindestens zwölf Jahren) erhalten können. Eine solche Bezugsfortzahlung scheidet auch dann aus, wenn das Organ auf eine Geldleistung nach § 8 Abs. 2 Z 1 bis 3 Salzburger Bezügegesetz verzichtet hat oder ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. Für den Zeitraum der maximal sechsmonatigen Bezugsfortzahlung ruht dann auch der Anspruch auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Besser, aber noch nicht optimal

Die Regelung durch die ALVG-Novelle 2011 und die Erweiterung der Rahmenfrist für den Arbeitslosenentgeltbezug stellte für die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister einerseits eine deutliche Verbesserung dar, gleichzeitig verhindert sie nicht alle Fallkonstellationen, wonach sich ehemalige politische Mandatare nach ihrer Bürgermeisterfunktion ohne ausreichendes soziales Netz wiederfinden könnten (z.B. wenn vor der Tätigkeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister kein Arbeitslosenversicherungsanspruch begründet wurde).  Die – zumindest teilweise – Beibehaltung eines Zivilberufes neben dem Bürgermeisteramt ist daher für viele Mandatsträger eine wichtige Voraussetzung um besser an die vorherige Berufslaufbahn anknüpfen zu können; die enorme zeitliche Belastung aber macht die Ausübung einer Erwerbstätigkeit neben dem Bürgermeisterjob immer schwieriger. Um auch in Zukunft genug engagierte Entscheidungsträger für die kommunale Ebene finden zu können, ist vor allem der Bundesgesetzgeber gefordert, zusätzliche Verbesserungen bei der sozialrechtlichen Absicherung (bspw. im Bereich der Abfertigungsvorsorge) vorzunehmen bzw. den Ländern hierfür einen ausreichenden Handlungsfreiraum zu gewähren.

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