27.08.2019

Teil 10 zu Datenschutzbeauftragten mit schriftl. Ausarbeitung

Durch die vielen Anforderungen der Datenschutzgrundverordnung muss ein/e Datenschutzbeauftragte/r in der Gemeinde nominiert werden. Im Expertentalk zur DSGVO widmet sich FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller den Fragen der Kommunalnet-User.

Mit dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist es Pflicht, eine/n Datenschutzbeauftragte/n einzusetzen, die/der als Ansprechperson und Verantwortliche/r in Datenschutzfragen gilt. Aber wer darf diese wichtige Position innehaben? Und was gilt es zu beachten?

FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller beantwortete im Expertentalk alle Fragen zum Thema „Datenschutzbeauftragter“. Im Video können Sie die Antworten im Wortlaut hören. Hier haben wir die Antworten nochmal für Sie schriftlich zusammengefasst.

In erster Linie stellt sich die Frage, wer Datenschutzbeauftragter sein darf. Darf diese Position beispielsweise ein/e Amtsleiter/in in einer Gemeinde mit unter fünf Mitarbeitern ausüben und darf das ein Mitarbeiter der Verwaltung werden?

Peter Burgstaller stellt klar, dass öffentliche Stellen, wie Behörden oder eben auch Gemeinden, einen Datenschutzbeauftragten haben müssen – unabhängig von der Größe der Einrichtung. Die Position kann man laut dem Datenschutzexperten auch auslagern – auch externe Personen können Datenschutzbeauftragte sein. Üblicherweise sind es Mitarbeiter, stellt Burgstaller klar. Der Amtsleiter sollte diese Position nicht ausfüllen – es könnte ein Interessenskonflikt entstehen, ähnlich wie ein Geschäftsführer eines Unternehmens nicht Datenschutzbeauftragter sein sollte. Peter Burgstaller empfiehlt, einen Mitarbeiter oder auch Externen mit der Aufgabe zu betrauen. Die verantwortliche Person ist in diesem Zusammenhang weisungsfrei und darf auch nicht aufgrund seiner Tätigkeiten in diesem Zusammenhang entlassen oder gekündigt werden, genießt also dadurch eine Art Kündigungsschutz – ähnlich wie Betriebsräte.

Der Jurist hält auch fest, dass die Betrauung mit der Aufgabe als Datenschutzverantwortlicher mit einem gewissen Wissen einhergehen sollte: Der Datenschutzbeauftragte sollte sich auskennen und gegebenenfalls auf Schulungen geschickt werden, da die Ausübung der Funktion auch mit einer großen Verantwortung einhergeht. Es ist natürlich auch im Sinne des Amtsleiters, sich hier einer fachkundigen Person zu bedienen, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein.

Es ist wichtig festzuhalten, dass es hierbei nicht auf die Größe des Gemeindeamtes ankommt.

Mitarbeiter des Gemeindeamtes sollen von den Datenschutzbeauftragten geschult werden – sollen auch Lehrer, Direktoren oder Kindergartenleiter geschult werden, auch wenn diese nicht unmittelbar bei der Gemeinde angestellt sind?

Dr. Burgstaller erklärt eingangs, dass in Schulen die Schulbehörde für die Schulung der Mitarbeiter verantwortlich ist. Bei Bundesschulen ist dies beispielsweise der Bund. Dieser hat sicherzustellen, dass seine Lehrer und Direktoren entsprechend geschult sind. Aus seiner Erfahrung gibt es kaum Schulen, die selbst einen Datenschutzbeauftragten haben – meist sind diese in den Schulbehörden angesiedelt.

© Copyright - Kommunalnet