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29.08.2019

Teil 3 zu Jubiläen mit schriftl. Ausarbeitung

In Teil 3 des Expertentalks zur DSGVO widmete sich FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller den Fragen der Kommunalnet-User zum Thema "Jubiläen" und räumt etwaige Missverständnisse und Unklarheiten aus.

Die Gratulation zu runden oder halbrunden Geburtstagen hat in Österreich lange Tradition. Schon früher hat es in den Gemeinden Probleme mit der Datenschutzkommission gegeben, weil die Aushebung der Geburtsdaten zum Zwecke der Gratulation nicht rechtens war. Einige Bundesländer haben darauf reagiert und eigene Gratulationsgesetze erlassen. Durch das Inkrafttreten der DSGVO mit 25. Mai 2018 herrscht jedoch teilweise Verwirrung, was sich nun geändert hat und was nicht. Zahlreiche Kommunalnet-User haben uns daher im Juni ihre Fragen zukommen lassen.

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wurden die Fragen in Themen eingeteilt, die einzeln in Videos behandelt werden. FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller beantwortete im Expertentalk die Fragen zum Thema „Jubiläen„. Im Video können Sie die Antworten im Wortlaut hören. Hier haben wir die wichtigsten Punkte nochmal für Sie schriftlich kurz zusammengefasst.

Darf der Bürgermeister nun nach dem Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung noch Daten zum Zwecke der Gratulation auswerfen lassen

Peter Burgstaller betont abermals, dass sich durch die DSGVO in diesem Bereich grundsätzlich nichts geändert hat. Behörden dürfen nur dann Daten in diesem Sinn (etwa für Gratulationen oder Jubiläen) verarbeiten, wenn ein Erlaubnistatbestand vorliegt. Ohne eine solche, also beispielsweise ohne Einwilligung der betroffenen Personen, ohne Vertrag oder ohne gesetzliche Grundlage, ist die Datenweitergabe nicht zulässig. Nachdem die Länder eigene gesetzliche Bestimmungen für Gratulationen geschaffen haben, stellt sich dieses Problem nicht mehr, da eben der Erlaubnistatbestand („gesetzliche Grundlage“) vorliegt.

Reicht es, wenn man die betroffenen Bürger persönlich oder telefonisch um Erlaubnis fragt?

Die Einwilligung kann persönlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen, Burgstaller plädiert jedoch auf einen schriftlichen Nachweis. Bei einem Verein beispielsweise kann auch in den Aufnahmebedingungen (gut leserlich und hervorgehoben) verankert sein, dass er berechtigt ist, einen Datenabgleich mit der Gemeinde durchzuführen. Eine Einwilligung ist grundsätzlich unbefristet, kann von dem Betroffenen aber jederzeit widerrufen werden.

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