Kommunalnet TV

30.08.2019

Teil 2 zu Kundmachungen mit schriftl. Ausarbeitung

Im Expertentalk zur DSGVO widmete sich FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller den Fragen der Kommunalnet-User zum Thema "Kundmachungen" und räumt etwaige Missverständnisse und Unklarheiten aus.

Gemeinden sind dazu verpflichtet, Verordnungen oder Beschlüsse öffentlich kundzumachen. Durch das Inkrafttreten der DSGVO mit 25. Mai 2018 herrscht jedoch in manchen Detailfragen noch Verwirrung, was man nun noch darf und was nicht. Zahlreiche Kommunalnet-User haben uns daher im Juni ihre Fragen zukommen lassen.

Aufgrund des Umfangs und der Komplexität des Themas wurden die Fragen in Themen eingeteilt, die einzeln in Videos behandelt werden. FH-Prof. Mag. Dr. Peter Burgstaller beantwortete im Expertentalk die Fragen zum Thema „Kundmachungen„. Im Video können Sie die Antworten im Wortlaut hören. Hier haben wir die wichtigsten Punkte nochmal für Sie schriftlich kurz zusammengefasst.

Die Tagesordnung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen wird an der Amtstafel kundgemacht. Dabei handelt es sich jedoch auch öfters um personenbezogene Daten bzw. Angelegenheiten, wie beispielsweise bei Umwidmungsverfahren. Was darf also in Kundmachungen enthalten sein beziehungsweise laut Datenschutzgrundverordnung nicht mehr kundgemacht werden?

Peter Burgstaller betont, dass sich in diesem Bereich durch die DSGVO nichts geändert hat. Es darf weiterhin alles veranschlagt werden, was für die jeweilige Kundmachung notwendig ist, jedoch nichts darüber hinaus. Es sollte also für jedes Verfahren abgewogen werden, welche Daten wichtig für die Kundmachung sind und welche nicht. Bei einem Umwidmungsverfahren etwa sollte man sich die Frage stellen, ob lediglich die Grundstücksadresse ohne den Namen ausreichen würde.

Nach Gemeinderatssitzungen müssen die Beschlüsse und Gemeinderatsprotokolle der Sitzung öffentlich kundgemacht werden. Auch hier stellt sich die gleiche Frage, ob gewisse Daten nicht mehr im Protokoll veröffentlicht werden dürfen?

Viele Gemeinden entscheiden bereits, dass sie Daten, die datenschutzrechtlich eventuell kritisch sein könnten, nicht veröffentlichen. Peter Burgstaller befürwortet diese Vorgehensweise und betont eine spezielle Vorsicht bei personenbezogenen Daten. Generell kann man aber Protokolle und Beschlüsse ohne weiteres wie bisher publizieren. Sollten Protokolle und Beschlüsse im Internet veröffentlicht werden und damit ein potentieller Zugang für alle Internetnutzer geschaffen werden dann ist zu berücksichtigen, dass derartige Veröffentlichungen durch die Gemeindeordnung gedeckt sein müssen. Es bedarf diesbezüglich daher einer Rechtsgrundlage.

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