Für die 5G-Bewilligung ist der Bund zuständig
Die Volksanwaltschaft muss daher immer wieder darauf hinweisen, dass die Gemeinde und deren Gemeindevertreter 5G nicht verbieten können. Die Bauordnung der Länder regelt zwar die Errichtung von Bauwerken, nicht jedoch den Betrieb der Sender, die auf diesen Bauwerken angebracht werden. Für die Bewilligung von Funkanlagen ist der Bund zuständig. Das bedeutet ganz konkret, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister keine Handhabe haben was die Inbetriebnahme der Mobilfunkstationen betrifft. Auch Fragen der Strahlung oder der gesundheitlichen Auswirkungen dieser Sender sind nicht Gegenstand der Baubewilligungsverfahren. Hierzu möchte ich klarstellen, dass Aspekte des Schutzes des Lebens und der Gesundheit in Bezug auf Mobilfunkanlagen von der Bundeskompetenz Fernmeldewesen erfasst sind, siehe § 73 Telekommunikations- gesetz (TKG 2003). Die Gemeinden können und dürfen diese daher nicht prüfen.Das Telekommunikationsgesetz regelt 5G
Der Betrieb von Mobilfunkstationen ist somit ganz klar im Telekommunikationsgesetz geregelt. Die Erlangung einer Allgemeingenehmigung nach dem TKG 2003 umfasst auch die Befugnis zur Errichtung der erforderlichen Anlagen. Im fernmelderechtlichen Bewilligungsverfahren, also bei der Genehmigung notwendiger Bestandteile eines Mobilfunknetzes wie ortsfeste Funkanlagen, kommt den Nachbarn und Anrainern im Verfahren gemäß §§ 73 ff TKG 2003 keine Parteistellung zu. Möchte man eine Gesetzesänderung, dann müsste man sich an das Parlament wenden.-W. AMON
Werner Amon ist seit 2019 Volksanwalt und betreut als Generalsekretär des Internationalen Ombudsman Institutes (IOI) im Interesse von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit den Ausbau und die Stärkung von Ombudsman-Einrichtungen weltweit. Auf Landesebene prüft Amon die Gemeindeverwaltungen und alle kommunalen Angelegenheiten (Raumordnung, Baurecht, Wohn- und Siedlungswesen, Landes- und Gemeindestraßen) sowie die Friedhofsverwaltung.


