- Dieser Zweckzuschuss in Höhe von 75 Millionen Euro wird automatisch bis zum 5. April 2022 (im Wege der Länder) an alle Gemeinden überwiesen. Herangezogen wird der auf die Bevölkerungszahl abstellende Verteilungsschlüssel des Kommunalinvestitionsgesetzes (50:50 Volkszahl zu aBS), je nach Gemeindegröße entspricht das grob gesagt rund 7 bis 9 Euro pro Einwohner mit Hauptwohnsitz. Zieht man 7,5 Prozent vom damaligen Gesamtanspruch einer Gemeinde aus dem KIG 2020 heran, kann man näherungsweise die Höhe dieses Zweckzuschusses für die betreffende Gemeinde berechnen. Näherungsweise deshalb, weil die für die Berechnung heranzuziehenden Einwohnerzahlen aktuellere sein werden.
- Im Gesetzestext sind exemplarisch verschiedene Verwendungszwecke angeführt: Klassische Werbung über Inserate, Plakate, Flyer oder Broschüren (darunter auch die Kosten für Layout, Druck und Distribution), Online-Werbung und Social-Media-Kommunikation sowie Gesprächsrunden mit Ärzten, Informationsveranstaltungen für Vereine etc. Letztlich wird es wohl ein Maßnahmen-Mix werden, der auf die jeweilige Situation der Gemeinde abgestimmt ist.
- Zumindest auf allen Print- und Online-Produkten sowie Einladungen zu persönlichen Informationsmaßnahmen soll ein Hinweis platziert werden, dass diese Maßnahme aus Mitteln der kommunalen Impfkampagne finanziert wurde (beispielsweise mit dem Vermerk „Kommunale Impfkampagne“).
- Die Gemeinden haben dem Bund bis 31. Dezember 2022 die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses nachzuweisen (an die Buchhaltungsagentur des Bundes). Nicht nachgewiesene oder nicht anerkannte Beträge sind an den Bund zurück zu erstatten, wobei diese Beträge vom Bund mit den Ertragsanteilsvorschüssen aufzurechnen sind. Als Nachweis können passende Maßnahmen bereits ab dem 1. Februar 2022 herangezogen werden. Der Gemeindebund wird sich dafür einsetzen, dass diese Nachweise möglichst verwaltungsschonend und nicht überbordend erfolgen.
– REDAKTION


