Seit Inkrafttreten des neuen § 14 Abs. 1 Kommunalsteuergesetz am 1. Juli 2020 sind die Gemeinden berechtigt, in begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung anzufordern. Davor hatten sie lediglich die Möglichkeit, ebenfalls in begründeten Einzelfällen, eine Kommunalsteuerprüfung anzuregen.
Die Details zur Ausübung des Anforderungsrechts sowie zur jährlich bis Ende November möglichen Eingabe von Vorschlägen für den Jahresprüfplan von BMF und ÖGK finden sich in der PDF-Beilage „Gemeinsame Information Kommunalsteuerprüfung“.
EMPFEHLUNGEN FÜR DICH
1
A1 Glasfasernetz erreichte 2022 mehr als 150.000 zusätzliche Haushalte
2
Mit der Kommunalnet E-Academy: Online zum Microsoft-Profi
3
Bewiesen: Grüne Energie ohne Eigenkapital!
4
April-Ertragsanteile: Minus bei den Vorschüssen setzt sich fort
5
Gemeinde Andelsbuch spart Zeit und Kosten mit Loanboox