Überwachung im Lichte der DSGVO
Bei der Überwachung mittels Videokameras zur Bild- und Tonaufnahme kommt es auf die Recht- und Verhältnismäßigkeit der Überwachung an. Rechtmäßig ist die Überwachung, wenn es den Schutz des Eigentums anbelangt. Da die Gemeinden hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung handeln, unterliegen sie denselben Regeln der DSGVO wie auch Privatpersonen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO müssen für eine Überwachung berechtigte Interessen des Verantwortlichen vorliegen und müssen zudem auch folgende Parameter erfüllt sein:- Die Überwachung erfolgt zeitlich und örtlich nur in unbedingt erforderlichem Ausmaß.
- Die Videoüberwachung ist geeignet gekennzeichnet (beispielsweise durch Hinweisschilder).
- Aufnahmen werden in regelmäßigen Abständen überschrieben/gelöscht (Speicherdauer von bis zu 72 Stunden wird von der Datenschutzbehörde als zulässig erachtet).
- Auswertung der Aufnahmen nur im Anlassfall, wenn etwa jemand eine Beschädigung durchgeführt hat.
- keine gelinderen Mittel (beispielsweise durch Anbringen von Sperr- oder Sicherungssystemen)
Datenschutz-Folgenabschätzung
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung ist von der verantwortlichen Gemeinde insbesondere dann durchzuführen, wenn eine Form der Verarbeitung, vor allem bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Sie ist daher notwendig, wenn es sich entweder um eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen handelt, wenn eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (Daten über rassische und ethnische Herkunft, Verurteilungen etc.) erfolgt oder wenn es sich um die systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche handelt. Für Gemeinden im Zuge der Privatwirtschaftsverwaltung heißt dies, dass praktisch nahezu immer eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, da es sich im Bereich der Kommunen hauptsächlich um eine systematisch umfangreiche Überwachung öffentlich zugängliche Bereiche handelt. Eine derartige Datenschutz-Folgenabschätzung hat folgendes zu enthalten:- eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen;
- eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck;
- eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen und
- die zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen, einschließlich Garantien, Sicherheitsvorkehrungen und Verfahren, durch die der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt und der Nachweis dafür erbracht wird, dass diese Verordnung eingehalten wird, wobei den Rechten und berechtigten Interessen der betroffenen Personen und sonstiger Betroffener Rechnung getragen wird.
Erweiterte Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG)
In Umsetzung der DSGVO wurde auch das nationale Datenschutzgesetz (DSG) angepasst und enthält nun in den §§ 12, 13 leg. cit. wesentliche Vorgaben, die die Überwachung im öffentlichen Raum an zusätzliche Voraussetzungen, neben jenen der DSGVO, koppeln. So ist gemäß § 12 Abs. 2 DSG eine Bildaufnahme unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 13 DSG zulässig, wenn- sie im lebenswichtigen Interesse einer Person erforderlich ist,
- die betroffene Person zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat,
- die durch besondere gesetzliche Bestimmungen angeordnet oder erlaubt ist, oder
- im Einzelfall überwiegende berechtigte Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten bestehen und die Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
- sie dem vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Liegenschaften, die ausschließlich vom Verantwortlichen genutzt werden, dient, und räumlich nicht über die Liegenschaft hinausreicht, mit Ausnahme einer zur Zweckerreichung allenfalls unvermeidbaren Einbeziehung öffentlicher Verkehrsflächen,
- sie für den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen an öffentlich zugänglichen Orten, die dem Hausrecht des Verantwortlichen unterliegen, aufgrund bereits erfolgter Rechtsverletzungen oder eines in der Natur des Ortes liegenden besonderen Gefährdungspotenzials erforderlich ist, oder
- sie ein privates Dokumentationsinteresse verfolgt, das nicht auf die identifizierende Erfassung unbeteiligter Personen oder die gezielte Erfassung von Objekten, die sich zur mittelbaren Identifizierung solcher Personen eignen, gerichtet ist.
Tarnen und täuschen
Attrappen fallen nicht unter das Datenschutzrecht und sind daher auch nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO oder dem DSG erfasst. Folglich können Attrappen jederzeit auf gemeindeeigenem Gut platziert werden. Jedoch mit der Einschränkung, dass die Attrappe nur gemeindeeigenes Gut bzw. Grundstücke schützen darf. Für den Fall einer Beschwerde muss der Inhaber der Geräte allerdings nachweisen, dass es sich wirklich nur um Attrappen handelt.-P. LEUTGEB für KOMMUNAL.at
Patrizia Leutgeb ist Juristin beim Niederösterreichischen Gemeindebund.


