Wie sollte man sich nach Erhalt dieses Briefes verhalten?
Auf gar keinen Fall anstandslos bezahlen! Jeder betroffene Gemeinde sollte den zuständigen Gemeindeverband über den Vorfall informieren. Zeitgleich sollte auch die zuständige Rechtsanwaltskammer diesbezüglich informiert werden. Im nächsten Schritt ist es ratsam, einen Anwalt aufzusuchen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen – Erstberatungen sind meist kostenlos. Der Anwalt sucht sodann in den meisten Fällen um Fristerstreckung an. Es ist allerdings fraglich, ob IP-Adressen überhaupt personenbezogene Daten iSd DSGVO darstellen, und außerdem ist durch eine bloße Übermittlung einer IP-Adresse (sollte eine solche tatsächlich erfolgt sein) noch kein Schaden entstanden, der Schadenersatzanspruch daher nicht rechtens. Es ist zudem bis dato auch unklar, ob tatsächlich alle Websites von der betroffenen Mandantin selbst besucht worden sind, oder ob diese Software (sogenannte „webcrawler“ oder „bots“) eingesetzt hat, um die Websites zu durchsuchen. Sollte dies der Fall gewesen sein, so bestünde von Vornherein kein datenschutzrechtlicher Anspruch, denn eine Software hat kein Recht auf Datenschutz. Dies ist bereits Gegenstand von Prüfungen diverser Anwälte und auch die Rechtsanwaltskammer ist bereits eingeschaltet. Nichtsdestotrotz sollten die Websites der Betroffenen dahingehend überprüft werden, ob sie den aktuellen datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Ein Hinweis bei Aufruf der Seite mit „Diese Website verwendet Cookies“ und der Möglichkeit, alle Cookies oder nur solche, die notwendig sind, zu akzeptieren, sollte auf der Homepage/Website vorhanden sein. Eine technische Schnellüberprüfung, ob auf einer Website besagte Google Fonts verwendet und nachgeladen werden, bietet der deutsche IT-Dienstleister Sicher3 hier an…-B. STEINBÖCK (erstmals veröffentlicht auf meinegemeinde.blog)


