Der Alpenländische Kreditorenverband – Ihr kompetenter Vertreter im Insolvenzfall
§ 253 Abs. 3 IO regelt, dass sich Gläubiger in einem Insolvenzverfahren durch einen bevorrechteten Gläubigerschutzverband vertreten lassen können. Zudem haben die Gläubigerschutzverbände das Recht zur uneingeschränkten Einsichtnahme in Insolvenzakte ohne ein rechtliches Interesse glaubhaft machen zu müssen. Die Gläubigerschutzverbände haben nicht nur zu allen Schriftstücken und Anmelde-verzeichnissen Zugang, sondern diese werden den Verbänden sogar vom Gericht und/ oder Insolvenzverwalter übermittelt.Der Vorteil: Bereits bei Übermittlung der Gläubigerlisten ist den Verbänden der Ausfall der Gemeinde bekannt.
Auch wenn eine Gemeinde eine Forderungsanmeldung selbst vornimmt, haben die Gläubigerschutzverbände uneingeschränkt Zugang zur Anmeldung samt Beilagen (z.B. Rückstandsausweise).So profitiert Ihre Gemeinde von der Vertretung durch einen Gläubigerschutzverband wie den AKV:
- sind keine gewöhnlichen Parteienvertreter
- liefern den betroffenen Gläubigern sachliche Information
- entwickeln Strategien zur Schadensminimierung
- ermitteln die Vermögenslage und die Leistungsfähigkeit des Schuldners
- beurteilen und überprüfen die Angemessenheit und Erfüllbarkeit von Entschuldungsvorschlägen
- erzielen durch Schaffung eines Interessenausgleichs höchstmögliche Quoten
- sind in allen bestellten Gläubigerausschüssen präsent
- unterstützen die Tätigkeit der Gerichte durch die Bündelung der Interessen und
- ermöglichen ein einheitliches Auftreten für viele Gläubiger
Das alles müssen Gemeinden beachten
Die Rolle einer Gemeinde beschränkt sich nicht auf eine bloße Forderungsanmeldung, sondern diese hat auch ein ureigenstes Interesse am Fortbestand eines Unternehmens in der Gemeinde. Eine Teilnahme an Tagsatzungen wäre mit einem enormen Zeitaufwand verbunden. Dazu kommt, dass die Einordnung der Kommunalsteuer bei einem Personalabbau problematisch ist. Auch die Verkäufe von Liegenschaften erfolgen im Insolvenzverfahren im Regelfall freihändig (außergerichtlich), sodass sich auch immer wieder die Problematik einer rechtzeitigen (!) Geltendmachung von gesetzlichen Vorzugspfandrechten stellt, damit dieses nicht verloren geht (so § 216 Abs. 1 Z 2 EO iVm §§ 119 f IO, obgleich bei der außergerichtlichen Verwertung selbstverständlich kein Versteigerungstermin vorliegt).Gehen Sie auf Nummer sicher und informieren Sie sich unverbindlich über eine Mitgliedschaft Ihrer Gemeinde beim Gläubigerschutzverband. Nur 260 EUR pro Jahr https://www.akv.at/mitgliedschaft/gemeinden
– I.WEIPPL (Quelle: AKV, entgeltliche Einschaltung)


