Gesetzliche Verankerung des Vorrechts von Gläubigerschutzverbänden im Jahr 1925
Das Vorrecht von Gläubigerschutzverbänden und das damit verbundene Recht zur Vertretung von Gläubigern in gerichtlichen Insolvenzverfahren wurde vor 100 Jahren gesetzlich verankert. Im Jahr 2024 feierte der Alpenländische Kreditorenverband seinen 100. Geburtstag, nachdem der Verband am 29.08.1924 gegründet wurde. Der Ursprung dieses organisierten Gläubigerschutzes lag im Zusammenschluss der durch Insolvenzfälle gefährdeten, unbesicherten Wirtschaftstreibenden im Rahmen einer nicht auf Gewinn ausgerichteten Selbsthilfeorganisation in Vereinsform. Durch organisiertes Vorgehen sollte die bestmögliche Wahrung der Interessen erreicht werden. Mitglieder waren anfänglich in erster Linie Kaufleute, Fabrikanten und Großhändler. Sofort nach der Gründung war es ein vorrangiges Ziel des AKV, dass der Gläubigerschutz auch gesetzlich verankert wird. Bereits mit dem Bundesgesetz vom 20.02.1925 betreffend die Abänderung der Ausgleichs- und Konkursordnung (BGBl 1925/87) wurde das Rechtsinstitut der Bevorrechtung von Gläubigerschutzverbänden und deren Recht zur Gläubigervertretung erstmalig geschaffen, vorerst beschränkt auf das damalige Ausgleichsverfahren. Diese Novelle ist mit 10.03.1925 in Kraft getreten. Unter Berufung auf dieses Gesetz räumte das Bundesministerium für Justiz dem AKV am 30.09.1926 das „Vorrecht des Gläubigerschutzverbandes im Sinne des österreichischen Insolvenzrechts“ ein, so dass für den AKV im Jahr 2026 das dritte „100 Jahr Jubiläum“ folgen wird. In den Gesetzesmaterialien wird vor 100 Jahren ausgeführt, dass lediglich der Zusammenschluss der Gläubiger als die wirksamste Maßnahme gegen Umtriebe des Schuldners anzusehen sei. So sollen bevorrechtete Gläubigerschutzverbände die Insolvenzursachen sowie die Sanierungswürdigkeit des schuldnerischen Unternehmens prüfen und die Angemessenheit eines Ausgleichs beurteilen. Die daran anknüpfende objektive Berichterstattung an die Gläubiger sah man auch als im Interesse des Schuldners liegend an, so dass er die dadurch entstandenen Kosten als bevorrechtete Forderung (entspricht im Konkursverfahren einer Masseforderung) zu berichtigen hatte. Zudem sieht der heutige §266 IO unter anderem nachstehende Qualitätsmerkmale eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes vor: Es muss die Vereinsform gewählt werden und- der Verein muss verlässlich sein;
- sein Wirken muss auf ganz Österreich ausgerichtet sein;
- er muss imstande sein, einen umfassenden Gläubigerschutz auszuüben und die Gläubigerinteressen wirksam in den Insolvenzverfahren zu vertreten;
- seine Tätigkeit darf nicht auf Gewinn ausgerichtet sein;
- er muss zahlreiche Mitglieder haben.
– I.WEIPPL (Quelle: AKV, entgeltliche Einschaltung)
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