5,45 Euro für eine Trauung im Standesamt
Evident und sichtbar wird das Problem im Bereich Standesamtswesen. In diesem Bereich besorgen Gemeinden Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereichs des Bundes und somit Aufgaben der Bundesverwaltung. Obwohl es im größten Interesse des Bundes gelegen sein sollte, dass die Kosten für die Vollziehung dieser Bundesaufgaben durch Gebühren ausreichend gedeckt sind, erhalten Gemeinden nach wie vor etwa für eine Trauung durch den Standesbeamten (im Amtsraum während der Dienststunden) eine Gebühr in Höhe von gerade einmal 5,45 Euro. Die letzte Anpassung dieser Gebührensätze in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung erfolgte im Jahr 2002 im Zuge der Euro-Umstellung (Aufrundung auf die zweite Dezimalstelle). Gleichzeitig erhielt der Bund bis Ende Juni 2025 aus dem Titel „Eheschließung“ (Ermittlung der Ehefähigkeit) für den Aufwand, den ausschließlich die Gemeinden zu tragen haben, 50 Euro. Sollte eine ausländische Urkunde im Spiel sein, fallen sogar zusätzliche 80 Euro für den Bund an (§ 14 TP 17 Abs. 1 und 2 Gebührengesetz). Anstatt dieser augenscheinlich absurden Situation so rasch wie möglich ein Ende zu bereiten, wurde mit dem nun in Kraft getretenen Gesetzespaket noch eins draufgesetzt. So wurde die Gebühr für das – freilich von den Gemeinden zu führende – Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit von bislang 50 Euro auf 74 Euro angehoben (!) Daraus folgt, dass alleine nur die Erhöhung der Bundesgebühr (um 24 Euro) dem Vierfachen dessen entspricht, was die Gemeinden erhalten, die den Gesamtaufwand im Rahmen einer Eheschließung zu tragen haben. Die Gebührensätze der Gemeinden in der Bundesverwaltungsabgabenverordnung hingegen blieben gänzlich unangetastet.Gleich ob Standesamt oder Reisepass – die Gemeinden schauen durch die Finger
Als ebenso untragbar ist es zu werten, dass etwa jene Pauschalbeträge, die Länder (BH) und Gemeinden (Statutarstädte) für die Ausstellung von Reisepässen erhalten, nicht annähernd in dem Verhältnis angehoben wurden, wie jene Gebühren, die der Bund kassiert. So wurde die Gebühr für die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses von 75,90 Euro auf 112,00 Euro angehoben (§ 14 TP 9 Abs. 1 Gebührengesetz). Der Pauschalbetrag, den die tatsächlich ausstellenden Behörden (Länder, Statutarstädte) erhalten, wurde lediglich um rund 7 Euro bzw. um 13 % erhöht. Der Betrag, den der Bund kassiert, wurde hingegen gleich um über 29 Euro bzw. um 128 % erhöht. Hinzukommt, dass sich in der Vergangenheit zahlreiche Gemeinden im Sinne des Bürgerservices bereiterklärt haben, neben zahlreichen anderen Dienstleistungen auch die Passantragsentgegennahme zu übernehmen. Damit tragen die Gemeinden bereits den wesentlichen Aufwand beim gesamten Passausstellungsprozess, bekommen dafür aber weder eine Gebühr, noch einen Pauschalbetrag. Dabei sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass jene Stellen die Gebühren nicht nur einheben, sondern auch einbehalten, die den Aufwand auch tatsächlich getragen haben. Sollten nicht rasch längst ausstehende Anpassungen bei den Gebühren der Gemeinden vorgenommen werden, steht zu befürchten, dass kurz über lang viele Serviceleistungen, die Gemeinden ihren Bürgern anbieten, nicht mehr erbracht werden können.– B. HAUBENBERGER ist Jurist im Österreichischen Gemeindebund

