Urheberrechtliche Einordnung KI-generierter Bilder
Schutzfähigkeit nach dem österreichischen Urheberrechtsgesetz (UrhG) Das österreichische Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Kunst und Wissenschaft (§ 1 UrhG), wenn sie eine eigene geistige Schöpfung darstellen. Da KI-generierte Bilder typischerweise nicht von einem menschlichen Urheber stammen, stellt sich die Frage, ob und wem ein urheberrechtlicher Schutz zusteht. Nach herrschender Meinung in Österreich (und im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH) ist für den urheberrechtlichen Schutz ein menschlicher Schöpfungsakt erforderlich. KI-generierte Bilder gelten daher grundsätzlich nicht als urheberrechtlich geschützt, es sei denn, ein Mensch nimmt eine schöpferische Auswahl, Gestaltung oder Nachbearbeitung vor, die den Schutz begründet.Nutzung fremder Vorlagen (Stilkopien, Trainingsdaten)
Ein wesentliches Risiko besteht in der Verwendung von Trainingsdaten, die möglicherweise urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Wenn die generierte Ausgabe erkennbar auf einem konkreten geschützten Werk basiert, kann dies eine urheberrechtliche Verletzung darstellen (§ 14 UrhG – unfreie Bearbeitung). In solchen Fällen haftet in erster Linie derjenige, der das Bild verwendet oder veröffentlicht – also der Endnutzer, nicht der KI-Anbieter (sofern keine klare Vertragsverletzung des Anbieters vorliegt).Persönlichkeitsrechte und Datenschutz
KI-Bilder, die real existierende Personen darstellen oder nachahmen, können das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) oder datenschutzrechtliche Persönlichkeitsrechte verletzen (Artikel 8 EMRK, DSGVO). Dies gilt insbesondere, wenn Deepfakes oder realitätsnahe Porträts erstellt und veröffentlicht werden. Veröffentlichung ohne Einwilligung kann zu zivilrechtlichen Ansprüchen führen – etwa auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz.Vertragliche und deliktische Haftung
Die Person, die ein KI-generiertes Bild verwendet, etwa in einem Werbesujet, auf einer Website oder in sozialen Medien, trägt grundsätzlich die Verantwortung für die rechtmäßige Verwendung. Sie muss sicherstellen, dass- keine fremden Urheberrechte verletzt werden,
- keine Persönlichkeitsrechte betroffen sind und
- keine irreführende oder rechtswidrige Verwendung vorliegt.
Empfehlungen für die Praxis
Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten folgende Maßnahmen beachtet werden:- Transparenz über die Herkunft der Bilder (Nutzungshinweise, Quellenangabe, Tool Benennung).
- Keine Verwendung von Bildern, die realen Personen nachempfunden sind, ohne Einwilligung.
- Rechtsprüfung im Einzelfall, insbesondere bei kommerzieller Nutzung.
- Vertragliche Absicherung (z. B. durch Lizenzvereinbarungen, AGB-Prüfung der KI-Plattform).
- Kennzeichnungspflicht beachten: Je nach Kontext (z. B. politische Werbung) kann eine Offenlegung, dass ein Bild KI-generiert ist, geboten sein.
Fazit
Die rechtliche Haftung für KI-generierte Bilder ist in Österreich derzeit nicht spezifisch gesetzlich geregelt, wird aber nach den allgemeinen zivilrechtlichen und urheberrechtlichen Grundsätzen beurteilt. Verantwortlich ist in erster Linie derjenige, der das Bild verwendet, nicht die KI selbst oder notwendigerweise deren Anbieter. Aufgrund der komplexen Gemengelage empfiehlt sich eine sorgfältige rechtliche Prüfung vor der Veröffentlichung oder kommerziellen Nutzung von KI-generierten Inhalten.– P. LEUTGEB ist Juristin im Niederösterreichischen Gemeindebund

