Ein pensionierter Polizist beantragte, dass die Zeiten für das An- und Ablegen der Uniform sowie das Ausrüsten (z. B. Dienstwaffe, Schutzweste, Funkgerät) als Dienstzeit anerkannt und finanziell oder zeitmäßig abgegolten werden. Die Landespolizeidirektion Wien lehnte dies ab – mit der Begründung, es gebe keine gesetzliche Grundlage, und besondere Belastungen würden ohnehin durch Zulagen abgegolten.
Der Beamte erhob – auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH – Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG), welches die Entscheidung bestätigte: Umkleide- und Rüstzeiten seien keine Dienstzeit. Der Polizist unterliege nicht dem Arbeitszeitgesetz, somit sei die Rechtsprechung des OGH für ihn nicht relevant. Dagegen erhob der Beamte Revision an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH).
Zentrale Rechtsfrage
Der VwGH prüfte in seinem Erkenntnis (Ro 2023/12/0057 vom 15. September 2025), ob Vor- und Nachbereitungshandlungen – wie das Anlegen der Uniform und Ausrüstung – zur Dienstzeit zählen, wenn man die unionsrechtlichen Vorgaben zum Begriff der Arbeitszeit berücksichtigt. Dass mit dieser Frage in der EU nicht zu scherzen ist, stellte der EuGH in verschiedenen Entscheidungen der letzten Jahre klar: vor dem Hintergrund der Mindeststandards für Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern dürfen die Begriffe Arbeitszeit und Ruhezeit nicht auf Kosten der Arbeitnehmerrechte ausgelegt werden (vgl. zB EuGH 14.5.2029, C-55/18, Deutsche Bank SAE, Rn 32).
Unionsrechtliche Vorgaben des EuGH
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) definiert Arbeitszeit anhand dreier Kriterien, die kumulativ zu prüfen sind:
- Räumliche Gebundenheit – Der Arbeitnehmer muss sich an einem bestimmten Ort aufhalten oder dort bereitstehen (z. B. auch bei Rufbereitschaft). Auch Fahrzeiten können darunter fallen, wenn kein fixer Arbeitsort besteht. Aber: die Intensität der Einschränkung des Arbeitnehmers ist ein wesentliches Kriterium für die Einordnung einer Zeitspanne als Arbeitszeit.
- Verfügbarkeit für den Arbeitgeber – Der Arbeitnehmer muss Anweisungen folgen können und ist nicht frei in der Gestaltung seiner Zeit. Wenn der Arbeitnehmer ohne größere Zwänge über seine Zeit verfügen und seinen eigenen Interessen nachgehen kann, ist dies keine Arbeitszeit (EuGH 10.9.2015, C-266/14, Tyco Integrated Security SL, Rn 35 ff)
- Tätigkeitsausübung bzw. Wahrnehmung von Aufgaben – Dazu zählen auch notwendige Vorbereitungshandlungen, wie bspw. bei Wartungsarbeiten Fahrten zu Kunden.
Der EuGH betont, dass es keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit gibt. Eine Tätigkeit ist entweder das eine oder das andere.
Relevante nationale Rechtsprechung
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits entschieden, dass das aus hygienischen und rechtlichen Gründen notwendige Umkleiden von Krankenpflegepersonal zur Arbeitszeit zählen (OGH 17.5.2018, 9ObA 29/18g, 30.3.2022, 8 ObA 14/22z). Es handelt sich bei diesen Zeiten zwar um keine „Kernarbeitsleistung“, aber Zeiten, in denen der Arbeitnehmer den Anordnungen des Arbeitgebers Folge leistet.
Schlussfolgerung des VwGH
Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund kommt der VwGH zum Ergebnis:
- Umkleide- und Rüstzeiten können Dienstzeit sein, wenn die drei EuGH‑Kriterien erfüllt sind.
- Die restriktive Beschränkung der Arbeitszeit auf die Kernarbeit widerspricht dem Unionsrecht.
- Das BVwG hat es im konkreten Fall unterlassen, sich mit den aus der Rspr. des EuGH zu Art. 2 Z 1 RL 2003/88/EG ergebenden Kriterien auseinanderzusetzen und damit seine Entscheidung auf Grund sekundärer Feststellungsmängel mit Rechtswidrigkeit behaftet.
Im fortgesetzten Verfahren muss das Bundesverwaltungsgericht u.a. Feststellungen dazu treffen, ob und inwieweit es dem Polizisten in rechtlicher, sicherheitstechnischer und organisatorischer Hinsicht möglich und zumutbar war, Dienstkleidung und Ausrüstung zu Hause aufzubewahren und dort anzulegen. Einen Nachputzer setzte der VwGH dem Bundesverwaltungsgericht noch mit einer zusätzlichen Feststellung ins Tor: mit den gemäß §§ 81 und 82 GehG (Wachdienst- und Gefahrenzulagen) gewährten Zulagen erfolgt keine Abgeltung für geleistete Dienstzeit. Und für den Beamten selbst? Obwohl der Fall in die Nachspielzeit geht, wird ihm die Entscheidung zumindest ein Schmunzeln abringen.


