Bürger-Insolvenz: Wie man Gemeindeabgaben einfordert

Nicht jede Forderung einer Gemeinde muss im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Gerade bei laufenden Abgaben wie Grundsteuer oder Kanalgebühren ist entscheidend, ob es sich um Insolvenz- oder Masseforderungen handelt. Fehler bei der Vorschreibung können die spätere Einbringung erschweren.

Kommt es über das Vermögen einer Bürgerin oder eines Bürgers zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, stellt sich für Gemeinden häufig die Frage, wie mit laufend entstehenden Abgaben umzugehen ist. Besonders dann, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch keine offenen Forderungen bestanden und daher keine Forderungsanmeldung erfolgt ist.

Laufende Abgaben nach Insolvenzeröffnung sind häufig Masseforderungen

Entstehen Gemeindeabgaben erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, handelt es sich regelmäßig (aber nicht immer) um Masseforderungen. Dazu zählen etwa laufende Kanalbenützungsgebühren oder die Grundsteuer, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Einordnung einer Abgabenschuld als Masse- oder Insolvenzforderung ist in jedem Einzelfall eine gesonderte Beurteilung vorzunehmen.

Für Masseforderungen besteht grundsätzlich keine Anmeldepflicht im Insolvenzverfahren. Sie werden nicht wie Insolvenzforderungen zur Tabelle angemeldet, sondern sind im laufenden Verfahren geltend zu machen. Zudem sind Masseforderungen, im Gegensatz zu Insolvenzforderungen, im Insolvenzverfahren vorrangig und zur Gänze zu befriedigen.

Vorschreibung an den Insolvenzverwalter

Laufende Abgabenverfahren werden durch die Insolvenzeröffnung nicht unterbrochen. Die entsprechenden Bescheide sind jedoch nicht an den Schuldner selbst, sondern an den Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse zu richten. Die Festsetzung der Abgaben hat somit gegenüber dem Insolvenzverwalter zu erfolgen. 

Dabei ist auf die korrekte Bezeichnung des Bescheidadressaten zu achten, etwa:

„Insolvenzverwalter … als Vertreter des Schuldners“

Eine unmittelbare Zustellung an den Abgabenschuldner ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig und führt zur Rechtswidrigkeit der Zustellung.

Im Zweifel Forderung anmelden

Nicht immer lässt sich eindeutig beurteilen, ob eine Forderung als Insolvenzforderung oder als Masseforderung zu qualifizieren ist. Bestehen Zweifel, empfiehlt es sich, die Forderung vorsorglich auch im Insolvenzverfahren anzumelden.

Der Grund: Nicht angemeldete Insolvenzforderungen nehmen weder an der Verteilung der Insolvenzmasse teil noch können sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens – sofern eine Restschuldbefreiung eintritt – geltend gemacht werden.

Auch aus Dokumentationszwecken kann eine Forderungsanmeldung im Zweifel sinnvoll sein.

Praxistipp für Gemeinden

Vor der Vorschreibung laufender Abgaben empfiehlt sich eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit dem Insolvenzverwalter. Dadurch können offene Fragen zur Abwicklung rasch geklärt und Zustellfehler vermieden werden. Gleichzeitig sollte sorgfältig geprüft werden, ob es sich tatsächlich um eine Masseforderung handelt oder ob eine vorsorgliche Forderungsanmeldung zweckmäßig ist. Hierbei kann eine rechtsanwaltliche Beratung oder die Beziehung eines Gläubigerschutzverbandes hilfreich sein.

Fazit: Laufende Gemeindeabgaben nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sind regelmäßig als Masseforderungen zu behandeln und gegenüber dem Insolvenzverwalter vorzuschreiben. Eine korrekte Zustellung und die richtige Einordnung der Forderung sind entscheidend, um die Ansprüche der Gemeinde wirksam zu sichern.

Von: Christoph Hördinger, Amt der NÖ Landesregierung

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