Ein Jahr IFG: Die häufigsten Probleme der Gemeinden

Am 1. September 2025 trat das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) in Kraft. Die befürchtete flächendeckende Flut an Informationsanfragen, die die Verwaltung lahmlegen könnte, ist zwar ausgeblieben. Dennoch werden zahlreiche Gemeinden mit Anfragen regelrecht eingedeckt. Zu einigen rechtlichen Fragen, die das Gesetz aufgeworfen hat, gibt es bereits klare Gerichtsentscheidungen. Andere Fragen sind noch offen.

Dem vor einem Jahr in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetz gingen viele Jahre und Jahrzehnte an Versuchen voraus, die bisherigen Regelungen zum Amtsgeheimnis abzulösen. Ziel war es, jedem Einzelnen gegenüber dem Staat ein verfassungsrechtlich abgesichertes Recht auf Information zu geben.

Die vor dem IFG geltenden Auskunftspflichtgesetze gingen auf eine Verfassungsänderung aus dem Jahr 1988 zurück. Damals wurde festgelegt, in welchen Fällen Informationen geheim gehalten werden dürfen. Außerdem wurde erstmals eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Pflicht geschaffen, Auskünfte zu erteilen. Erste Gesetzesentwürfe zur Abschaffung des Amtsgeheimnisses und zur Einführung eines Grundrechts auf Information wurden bereits 2005 im Rahmen des Österreich-Konvents ausgearbeitet. Eine Beschlussfassung scheiterte jedoch – ebenso wie spätere Versuche ab 2014 – an einer parlamentarischen Mehrheit.

IFG als Kompromiss

Das seit einem Jahr geltende IFG ist daher als Kompromiss zu sehen. Es gibt dem Einzelnen ein durchsetzbares Recht auf Information, verpflichtet die öffentliche Hand zu mehr Transparenz und soll gleichzeitig verhindern, dass die Verwaltung dadurch übermäßig belastet wird.

Neben dem Recht auf Zugang zu Informationen sieht das Gesetz auch vor, dass die öffentliche Hand bestimmte „Informationen von allgemeinem Interesse“ von sich aus veröffentlichen muss. Diese Informationen müssen über das Informationsregister zugänglich gemacht werden. Die entsprechenden Bestimmungen zum Register traten am 1. Dezember 2025 in Kraft. Von dieser Pflicht zur Veröffentlichung ausgenommen sind Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie private Stellen, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen.

Einige wichtige Fragen konnten geklärt werden

Im Juni 2026 hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH G43/2026 ua vom 24.06.2026) eine seit dem Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Streitfrage geklärt. Es ging um die Frage, ob bei Gemeinden nach einer Entscheidung über einen Informationsantrag zuerst noch eine weitere gemeindeinterne Stelle eingeschaltet werden muss. Das IFG sieht für solche Verfahren eigene Regeln und Fristen vor.

Der VfGH kam zu einem klaren Ergebnis: Der innergemeindliche Instanzenzug ist beim Informationsfreiheitsgesetz ausgeschlossen. Das bedeutet: Wenn eine Gemeinde einen Antrag mit einem Bescheid ablehnt, kann dagegen nur direkt beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Der VfGH begründet dies insbesondere mit § 11 Abs. 1 IFG. Dort ist ausdrücklich vorgesehen, dass gegen einen Bescheid Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Nicht durch den VfGH, aber durch die Verwaltungsgerichte wurde außerdem klargestellt, dass die Bearbeitungsfrist von vier Wochen einmal verlängert werden kann. Das gilt, wenn die informationspflichtige Stelle darauf hinweist, dass vor der Weitergabe der Information eine andere Person angehört werden muss, weil deren Rechte durch die Informationserteilung betroffen sein könnten. In diesem Fall kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden.

Anonyme Informationsanfragen (erstmal) zulässig

Anfangs gab es unterschiedliche Meinungen dazu, wie mit anonymen Informationsanfragen – die zunehmend auch mithilfe von KI erstellt werden – umzugehen ist. Mittlerweile hat sich die einheitliche Meinung durchgesetzt, dass anonyme Informationsanfragen grundsätzlich zulässig sind. Allerdings gelten auch hier die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG). Die informationspflichtige Stelle kann daher verlangen, dass die fehlende Identität innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht wird. Wird die Identität nicht innerhalb dieser Frist bekannt gegeben, gilt der Antrag als zurückgezogen.

Informationsfreiheitsgesetz und Akteneinsicht

Immer wieder wird von Wissbegierigen der Versuch unternommen, „Akteneinsicht“ im Wege des IFG zu erlangen. Mittlerweile ist klar und auch von mehreren Verwaltungsgerichten bestätigt worden: Das Recht auf Akteneinsicht nach § 17 AVG steht grundsätzlich nur den Parteien eines konkreten Verwaltungsverfahrens zu. Einsicht kann man nur in jene Akten nehmen, die das eigene Verfahren betreffen.

Das IFG gilt außerdem nicht, wenn es für einen bestimmten Bereich bereits eigene Regeln für den Zugang zu Informationen gibt. Diese besonderen Regeln sind vorrangig anzuwenden. Ein Informationsantrag, der im Grunde nur dazu dienen soll, Akteneinsicht zu bekommen, ist daher nicht zulässig und muss zurückgewiesen werden.

Nach wie vor zahlreiche Unklarheiten

Neben der schwierigen Frage, welche Interessen bei einem Informationsantrag gegeneinander abgewogen werden müssen, und der Herausforderung, die Bearbeitungsfrist von nur vier Wochen einzuhalten, gibt es weiterhin zahlreiche offene Fragen. Eine davon betrifft die Abgrenzung zwischen Informationen, die unter das IFG fallen, und Informationen, die nicht darunterfallen.

Das Gesetz enthält zwar eine Definition, diese lässt aber noch einiges offen. Demnach ist eine „Information“ im Sinne des Gesetzes jede Aufzeichnung, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dient und im Zuständigkeitsbereich eines Organs vorhanden ist. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form die Information vorhanden und verfügbar ist.

Auch bei der Frage, ob eine „Information von allgemeinem Interesse“ vorliegt und deshalb von der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden muss, gibt es ähnliche Abgrenzungsprobleme. Gemeint sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind. Das Gesetz nennt einige Beispiele für solche Informationen, etwa Studien, Gutachten, Umfragen, Tätigkeitsberichte oder Verträge mit einem Wert von mehr als 100.000 Euro. Die Beispiele sind allerdings nicht abschließend. Deshalb ist in vielen Fällen nicht eindeutig, ob eine Information tatsächlich von allgemeinem Interesse ist und veröffentlicht werden muss.

Wann darf eine Auskunft verweigert werden?

Auch hier gibt es noch Unsicherheiten. Das IFG sieht vor, dass eine Auskunft unter anderem dann verweigert werden kann, wenn ein Informationsantrag missbräuchlich gestellt wird oder die Arbeit der Behörde dadurch wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigt würde. Das Gesetz erklärt allerdings nicht genau, wann ein Antrag als missbräuchlich gilt.

Die Erläuterungen zum Gesetz geben dazu ebenfalls nur Hinweise. Sie verweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH). Nach dieser Rechtsprechung liegt eine offenkundig mutwillige und damit missbräuchliche Anfrage dann vor, wenn eine Behörde bewusst ohne jeden vernünftigen Grund in Anspruch genommen wird – also etwa ohne echtes Interesse an der gewünschten Information.

Der VwGH beschreibt dies so, dass eine Behörde „in dem Bewusstsein der Grundlosigkeit und Aussichtslosigkeit, der Nutzlosigkeit und Zwecklosigkeit oder aus Freude der Behelligung der Behörde ohne konkretes Auskunftsinteresse in Anspruch genommen wird“. Für die informationspflichtigen Stellen ist es daher oft schwierig zu beurteilen, wann sie eine Anfrage wegen Missbrauchs oder wegen eines unverhältnismäßig großen Aufwands ablehnen dürfen.

Sind begehrte Informationen doch aufzubereiten?

Noch gibt es keine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Frage. Auf Ebene der Verwaltungsgerichte gibt es aber bereits unterschiedliche Ansichten darüber, ob und in welchem Umfang informationspflichtige Stellen Informationen für einen Antrag aufbereiten müssen.

Gesetz und Erläuterungen scheinen in diesem Punkt eigentlich klare Vorgaben zu machen: Die Information muss als Aufzeichnung – digital oder auf Papier – bereits vorhanden und verfügbar („ready and available“) sein. Sie muss sich außerdem auf bereits bekannte Tatsachen beziehen. Eine Behörde muss Informationen daher grundsätzlich nicht erst erheben, recherchieren, gesondert aufbereiten oder erklären.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG Salzburg) hat in einer Entscheidung vom 18. Februar 2026 (LVwG Sbg 405-10/1761/1/6-2026) jedoch eine andere Auffassung vertreten. Der Entscheidung lag ein Informationsantrag an eine Bezirkshauptmannschaft zugrunde. Unter anderem wurden folgende Informationen verlangt:

  • Sind Anzeigen seit Inkrafttreten des Tierversuchsgesetzes 2012 eingegangen? Wie viele Anzeigen pro Jahr gingen ein? Auf welche Gesetze und Paragraphen bezogen sich die Anzeigen?
  • In wie vielen Fällen führte eine Anzeige zu einer Verfahrenseinleitung? Wie viele Verfahren wurden eingestellt? Wie viele Verfahren wurden an ein Gericht weitergeleitet? An welches Gericht wurde das Verfahren jeweils weitergeleitet?

Das LVwG Salzburg hielt in seiner Entscheidung Folgendes fest:

Informationen sind wie oben ausgeführt auch dann schon vorhanden und verfügbar, wenn die dafür erforderlichen Angaben in einer Datenbank oder in Aktenschränken lagern und erst aus Anlass des Informationsbegehrens gesucht, extrahiert und zu einer Information in einem Dokument verarbeitet werden müssen. Die für die Information erforderlichen, aber ohnedies vorhandenen Angaben können nach der Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ohne unzumutbaren Aufwand redaktionell zusammengeführt werden. Es muss somit die belangte Behörde als informationspflichtige Stelle dies auf sich nehmen.

Das LVwG Salzburg scheint mit dieser Auffassung zwar weitgehend alleine dazustehen. Sollte sich diese Rechtsansicht, die Gesetz und Erläuterungen diametral widerspricht, aber durchsetzen, sind die Folgen für Gemeinden fatal. Dann wären informationspflichtige Stellen nicht nur verpflichtet, bereits vorhandene und verfügbare Informationen herauszugeben. Sie müssten möglicherweise auch Informationen aus verschiedenen Datenbanken oder Akten zusammensuchen und daraus eine neue Information erstellen.

Das Problem dabei: Es ist völlig offen, wann eine solche Aufbereitung noch zumutbar ist und wann der Aufwand zu groß wird. Im schlimmsten Fall müssten Behörden daher Informationen erstellen und aufbereiten, die bisher in dieser Form gar nicht vorhanden waren – und zwar so, wie es der jeweilige Antragsteller verlangt.

Das LVwG Salzburg hat eine ordentliche Revision zugelassen. Begründet wurde dies damit, dass es noch keine höchstgerichtliche Entscheidung zu wichtigen Fragen gibt. Insbesondere geht es darum, ob eine Behörde die Herausgabe einer Information verweigern darf, wenn die gewünschte Information erst aus umfangreichen Daten- und Aktenbeständen herausgesucht werden muss.

Außerdem soll geklärt werden, ob eine Behörde die Auskunft mit der Begründung verweigern kann, dass die Information aufgrund ihrer bisherigen Aktenführung, Dokumentation oder Archivierung nicht in der verlangten Form vorhanden ist. Eigentlich müsste diese Frage aufgrund der aus Sicht des LVwG klaren gesetzlichen Regelungen gar nicht durch ein Höchstgericht geklärt werden. Gleichzeitig spricht das LVwG selbst davon, dass die gewünschte Information erst geschaffen werden muss – sie daher bislang weder vorhanden noch verfügbar war.

Nach den vorliegenden Informationen wurde gegen die Entscheidung Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Gleichzeitig wurde beantragt, dass die Entscheidung bis zur Entscheidung des VwGH nicht umgesetzt werden muss. Es ist daher damit zu rechnen, dass es auch zu dieser Frage bald eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs geben wird.

Von: B. HAUBENBERGER, Redaktion (überarbeitet mithilfe von KI)

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