Mit dem nationalen Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 setzt Österreich die EU-Richtlinie NIS-2 um. Der Zweck ist die Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Cybersicherheitsniveaus und der Schutz wesentlicher und wichtiger Einrichtungen vor Sicherheitsvorfällen und Cyberbedrohungen. Worauf Gemeinden jetzt achten sollten, zeigt die neue Ausgabe der „Schönhaus-Protokolle – Impulse für eine starke Gemeinde“.
Gemeinden nicht immer ausgenommen
Vom Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie sind Gemeinden mit ihrer Hoheitsverwaltung in der Regel nicht umfasst. Wird die Gemeinde jedoch wirtschaftlich tätig und erbringt diese Leistungen in bestimmten Sektoren, kann die Gemeinde vom Anwendungsbereich umfasst sein.
- In vielen Fällen wird in erster Linie an die Betriebe und Beteiligungsunternehmen (Stadtwerke, Abwasser- und Abfallverbände, kommunale Betriebe etc.) in Sektoren wie Wasser, Abwasser, Energie oder Abfallwirtschaft gedacht.
- Durch den Ausbau der Digitalisierung und die damit einhergehende Erweiterung um IKT-Dienstleistungen (Informations- und Kommunikationstechnik) können auch Gemeinden in den Anwendungsbereich fallen.
Hohe Strafen vermeiden
Ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem NISG sind eine Verwaltungsübertretung und können mit einer Geldstrafe bis zu EUR 50.000, im Wiederholungsfall bis zu EUR 100.000 bestraft werden.
Praxisfälle: Wann Gemeinden unter NIS-2 fallen
Gemeinden können schneller vom Anwendungsbereich des NISG umfasst sein als erwartet, sei es im Bereich der Abfall- und Abwasserversorgung oder durch die Erbringung von IKT-Dienstleistungen (unter Umständen z. B. Zugriff auf den Server durch einen Gemeindeverband).
Welche Anwendungsfälle bei Gemeinden möglich sind, wann Handlungsbedarf besteht und wie Sie sich am besten vorbereiten, erfahren Sie in der aktuellen Folge der „Schönhaus-Protokolle – Impulse für eine starke Gemeinde“.


