Im April 2024 wurde die EU-Verordnung 2024/1083 („Europäisches Medienfreiheitsgesetz“) erlassen, die Vorgaben für mehr Transparenz hinsichtlich „Ausgaben für staatliche Werbung“ trifft. Diese an sich unmittelbar geltende Verordnung wurde infolge bestimmter Öffnungsklauseln im Frühjahr 2026 im nationalen Recht näher ausgestaltet (im Wesentlichen im Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz, kurz: MedKF-TG).
Die EU-Verordnung hat insofern Relevanz für Gemeinden, als durch diese erstmals allen Gemeinden und damit auch Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern Transparenzregeln (Veröffentlichungspflichten) in diesem Bereich auferlegt werden.
Bislang waren Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern vom Geltungsbereich des MedKF-TG ausgenommen. Infolge der EU-Verordnung wurden nunmehr auch Bestimmungen zur neuen Verpflichtung der Gemeinden unter 10.000 Einwohnern in das MedKF-TG aufgenommen, wobei Österreich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, den Umfang der Veröffentlichungspflicht so gering wie möglich zu halten. Zudem wurde von einer Meldeverpflichtung an die KommAustria sowie von der Androhung von Verwaltungsstrafen im Falle der Verletzung der Veröffentlichungspflicht Abstand genommen.
Wenngleich davon auszugehen ist, dass die Ausgaben der Gemeinden (unter 10.000 Einwohnern) für staatliche Werbung sehr überschaubar sind, sollten die Gemeinden dennoch von dieser neuen Pflicht informiert werden.
Veröffentlichungspflicht:
Gemäß Art. 25 Abs. 2 der EU-Verordnung iVm § 2 Abs. 4a MedKF-TG bzw. sind Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern und die von diesen kontrollierten Rechtsträger verpflichtet, jährlich Informationen über die von ihnen erteilten Aufträge für staatliche Werbung zu veröffentlichen.
Der Ausdruck „staatliche Werbung“ bezeichnet gemäß EU-Verordnung die Platzierung, Herausstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung einer Werbebotschaft oder von Eigenwerbung oder einer öffentlichen Mitteilung oder Informationskampagne in einem Mediendienst oder auf einer Online-Plattform, in der Regel gegen Entgelt oder jegliche sonstige Gegenleistungen, durch oder für eine Behörde oder öffentliche Stelle.
Die geforderten Informationen umfassen mindestens folgende Angaben:
- Die eingetragenen Namen der Mediendiensteanbieter oder Anbieter von Online-Plattformen, von denen Dienste erworben wurden;
- die jährlichen Gesamtausgaben für Werbung sowie die jährlichen Werbeausgaben pro Mediendiensteanbieter oder Anbieter einer Online-Plattform.
Die erforderlichen Angaben sind auf elektronischem und benutzerfreundlichem Wege zu veröffentlichen. Zu denken wäre hier beispielsweise an eine Veröffentlichung auf der eigenen Website über einen auf der Einstiegsseite leicht auffindbaren Link (z.B. mit dem Titel „Veröffentlichung gemäß Medientransparenzgesetz“). Grundsätzlich steht es aber den Gemeinden frei, wie die zu veröffentlichenden Informationen konkret dargestellt werden.
Die Daten sind jährlich zu veröffentlichen. Seitens der KommAustria wird empfohlen, die Daten nach Ablauf des Kalenderjahres unverzüglich bei vollständigem Vorliegen der Informationen/Daten zu veröffentlichen (idealerweise im ersten Quartal).
Damit die Veröffentlichung (etwa im ersten Quartal 2027 für das Jahr 2026) einfacher vonstattengeht, ist es zweckmäßig, unterjährig derartige Ausgaben zu dokumentieren.
Weitere Informationen zur Veröffentlichungspflicht der Gemeinden (mit weniger als 10.000 Einwohnern) können der von der KommAustria eigens erstellten Website entnommen werden: Hier geht es zu weiteren Informationen der RTR
Weitere Informationen:
Die KommAustria hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass sich für Gemeindeverbände
durch die Novelle des MedKF-TG keinerlei Änderungen ergeben.Gemeindeverbände unterliegen unverändert den einschlägigen Bestimmungen des MedKF-TG in Form einer Bekanntgabepflicht.
Hinsichtlich Gemeindezeitungen hat die KommAustria mitgeteilt, dass es sich bei dortigen Inhalten/Beiträgen (etwa Mitteilung des Bürgermeisters, Bericht einer Gemeinde über ein Bauprojekt) grundsätzlich nicht um „staatliche Werbung“ im Sinn
der Verordnung handelt und eine Veröffentlichung in Eigenmedien grundsätzlich nicht der Meldepflicht/Veröffentlichungspflicht unterliegt. Hingegen wird bei Werbeschaltungen eines meldepflichtigen Rechtsträgers (sohin etwa eines gemeindeeigenen Unternehmens) in Gemeindezeitungen die Veröffentlichungspflicht regelmäßig zu bejahen sein.


