Wann kann diese Meldepflicht vorliegen?
Meldungen sind grundsätzlich bis 15. des Folgemonats an die OeNB zu richten, wenn Geschäftsfälle bzw. Transaktionen des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs erfolgt sind, wie vor allem:- Beteiligungen/Investitionen im Ausland
- Grenzüberschreitende Forderungen oder Verbindlichkeiten (inkl. Zinszahlungen)
- Wertpapiere in Auslandsdepots, Wertpapierleihe- oder Pensionsgeschäfte mit einem ausländischen Partner oder auch regional gegliederte Zahlungsein- und -ausgänge und Bestände an Forderungen und Verpflichtungen aus grenzüberschreitenden Geschäften mit Finanzderivaten
- Grenzüberschreitende liegenschaftsbezogene Transaktionen (Ankauf, Verkauf, Pacht oder Miete von Liegenschaften)
- Grenzüberschreitende Vermögensübertragungen (Spenden, Schenkungen, Erbschaften, etc.)
Weiterführende Informationen und Kontakt:
Sollte Ihre Gemeinde, der Verband oder das rechtlich selbstständige kommunale Unternehmen von obigen Geschäftsfallkategorien betroffen sein, finden sich unter nachfolgenden Links weiterführende Informationen zum Ablauf der Meldung sowie Ansprechpartner der OeNB: https://www.oenb.at/meldewesen/meldebestimmungen/aussenwirtschaftsstatistik/meldungsupdates-zahlungsbilanz.html https://www.oenb.at/wiki/display/AUWI– REDAKTION


