Bestimmungen zur Marktprämie noch nicht in Kraft
Das EAG ist derzeit aber nur teilweise in Kraft. Gerade die so relevanten Bestimmungen zur Marktprämie sind noch nicht in Kraft getreten. Dafür bedarf es zunächst der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission. Das Notifizierungsverfahren ist dort allerdings nach wie vor anhängig. Wie zuletzt bekannt wurde, dürften sich die Verhandlungen mit der Europäischen Kommission nicht so einfach gestalten. Demnach dürfte sich diese insbesondere an dem im EAG vorgesehenen Fördersystem für Wasser- und Windkraft stoßen. Bis wann das Notifizierungsverfahren abgeschlossen sein wird, ist alles andere als gewiss. Hinzu kommt, dass laut dem Klimaschutzministerium für eine erfolgreiche Notifizierung zum jetzigen Zeitpunkt auch der Bedarf einer Novellierung des EAGs nicht ausgeschlossen werden könne. In diesem Fall würde es bis weit ins Jahr 2022 hinein dauern, bis grünes Licht seitens der Europäischen Kommission zur Marktprämie vorliegen könnte.Details zu Förderhöhe und Förderstart sind noch offen
Diese Verzögerungen sind alles andere als erfreulich. Solange es keine Genehmigung durch die Europäische Kommission gibt, wird es auch keine die Marktprämie näher regelnden Verordnungen geben. Aber selbst in Bereichen, in denen der Erlass von Verordnungen nicht vom Ausgang des Notifizierungsverfahrens abhängig ist, wie beispielsweise bei der Investitionsförderung für die Errichtung und Erweiterung erneuerbarer Energieerzeugungsanlagen, fehlen bislang die entsprechenden Verordnungen. An diesen wird zwar bereits gearbeitet, mit der Frage, bis wann die Arbeiten sowie die Begutachtung abgeschlossen sein werden, muss man sich jedoch bis auf Weiteres noch geduldig zeigen. Damit bleiben für (künftige) Anlagenbetreiber wichtige Details, wie etwa zur Förderhöhe und zum Förderstart, auch ein halbes Jahr nach der Kundmachung des EAG vorerst offen. Aufgrund dieser Unsicherheiten befinden sich gegenwärtig zahlreiche Projekte zum Ausbau der erneuerbaren Energien bis auf Weiteres in einer Warteposition.Ambitionierten Ziele können nicht erreicht werden
Abschließend bleibt somit festzuhalten, dass mit dem EAG alleine die festgehaltenen ambitionierten Ziele nicht erreicht werden können. Das EAG gibt zweifellos wichtige Rahmenbedingungen für den Ausbau erneuerbarer Energien vor. Diese Rahmenbedingungen gilt es nun baldigst mittels Verordnungen zu präzisieren und umsetzbar zu machen. Mit dem Jahreswechsel sind wir 2030 wieder ein gutes Stück näher gerückt. Bis dahin ist in Sachen Energiewende noch vieles zu tun – freilich nicht nur auf gesetzgebender Ebene.-M.PICHLER
Mathias Pichler ist Fachreferent in der Abteilung Recht & Internationales des Österreichischen Gemeindebundes.


