Sofortmaßnahmen
Für alle – direkt aufs Konto
Klimabonus
Wer kann die Leistung erhalten?- Alle Personen mit Wohnsitz in Österreich
- Grundsätzlich ist die Höhe des Klimabonus abhängig vom Wohnort. Wegen der Teuerung wurde der Klimabonus allerdings einmalig, für das Jahr 2022, auf 250 Euro pro Person erhöht. Kinder unter 18 Jahren im selben Haushalt bekommen die Hälfte (125 Euro).
- Die Auszahlung erfolgt automatisch per Überweisung, wenn die Kontodaten bei FinanzOnline hinterlegt sind. Ansonsten erfolgt die Auszahlung in Form eines Gutscheins per Post.
- Ab Oktober 2022
- Ab 2023 wird der Klimabonus wie ursprünglich geplant, einmal im Jahr abhängig vom Wohnort ausbezahlt.
Teuerungsbonus
Wer kann die Leistung erhalten?- Alle Personen mit Wohnsitz in Österreich
- 250 Euro pro Person, Kinder unter 18 Jahren bekommen die Hälfte (125 Euro)
- Ab einem jährlichen Einkommen von 90.000 Euro sind die 250 Euro steuerpflichtig.
- Einmalig, automatisch gemeinsam mit Klimabonus
Für bestimmte Personen
Familienbeihilfe
Kindermehrbetrag
Teuerungsausgleich
Unterstützung für kleine und mittlere Pensionen
Teuerungsabsetzbetrag
Langfristige strukturelle Maßnahmen
Abschaffung der kalten Progression.
Konkret sollen die Grenzbeträge der Progressionsstufen (mit Ausnahme der 55%-Stufe) sowie negativsteuerfähige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinerzieher- und Alleinverdienerabsetzbetrag) automatisch um 2/3 der Inflation vom Zeitraum Juli bis Juni ab 1.1. des Folgejahres angehoben werden. Um auf sich verändernde gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen reagieren zu können, soll die Bundesregierung gesetzlich verpflichtet werden, jährlich im Ausmaß des restlichen Volumens von 1/3 der Wirkung der kalten Progression einen Gesetzesvorschlag an den Nationalrat vorzulegen, der Entlastungsmaßnahmen von Erwerbstätigen und/oder Pensionistinnen und Pensionisten im Ausmaß dieses Volumens beinhaltet. Das Volumen soll jährlich durch einen Progressionsbericht wissenschaftlich festgestellt werden.Valorisierung von Sozialleistungen
Ab 2023 werden analog zur Abschaffung der kalten Progression bisher noch nicht indexierte Sozialleistungen valorisiert – also an die Teuerungsrate angepasst – , wobei als Basis die Inflation im Zeitraum von Juli des Vorjahres bis Juni des aktuellen Jahres dient. Das betrifft den Kinderabsetzbetrag, Reha-, Kranken- und Umschulungsgeld, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld sowie Studienbeihilfe. Diese Leistungen werden künftig jedes Jahr um einen bestimmten Wert erhöht.-REDAKTION (Quelle: BMSGPK)
Weitere Informationen des Sozialministeriums Details auf der Seite des Finanzministeriums


