§-2-Zweckzuschüsse für Energiesparmaßnahmen
Der Gesetzestext sieht in § 2 des Kommunalinvestitionsgesetzes 2023 vier Verwendungszwecke vor. In den in den Durchführungsbestimmungen am 20.02.2023 ergänzten Bestimmungen zu § 2 wurde von Bundesseite in den jeweiligen Unterkapiteln (C.1. bis C.4.) sehr konkret definiert, welche §-2-Projekte zweckzuschussfähig sind:1. Effizienter Einsatz von Energie – thermische Sanierung und LED-Beleuchtung
Von diesem Verwendungszweck umfasst sind thermisch-energetische Gebäudesanierungen (unter anderem Verbesserung der Gebäudehülle, Beleuchtung und Warmwasseraufbereitung) sowie die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente Technik wie LED, die mit einer Stromeinsparung von (nachweislich) mindestens 50 Prozent einhergeht. Bei einer solchen Umrüstung von Beleuchtungssystemen sind aber nicht nur die Anlagenkomponenten, sondern auch die Planungs-, Installations, Demontage- und Entsorgungskosten förderfähig.2. Einsatz und Umstieg auf erneuerbare Energieträger – Wärmepumpe, PV-Anlage, E-Fahrzeug, Ladeinfrastruktur & Co
Zweckzuschussfähig sind Wärmepumpenanlagen (samt Pufferspeicher, Tiefenbohrung, Elektronik etc.), netzgekoppelte Photovoltaikanlagen (Module, Wechselrichter etc.) ab einer gewissen Größe (!) sowie thermische Solaranlagen mit mindestens 100 m² Bruttokollektorfläche. Des Weiteren ist die Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge aus KIG-2023-Mitteln förderbar, soweit ihr Strom ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern stammt. Zuschussfähig ist darüber hinaus auch die Anschaffung verschiedenster E-Fahrzeuge und E-Fahrräder sowie gewisser Biomasse-Anlagen.3. Ausbau und Dekarbonisierung von Fernwärme- und Fernkältesystemen
Die Durchführungsbestimmungen zum KIG 2023 sehen hier eine Förderfähigkeit etwa für Anschlüsse an hocheffiziente oder klimafreundliche Nah-/Fernwärmesysteme sowie die Planung und Errichtung von Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung auf Basis von erneuerbarer Energie (z. B. Geothermie) oder Abwärme vor. Zweckzuschussfähig sind darüber hinaus verschiedene Energieeffizienzmaßnahmen im Bereich der Wärmerückgewinnung mit Wärmetauschern bzw. der Nutzung von Abluft und Umluft zur Einsparung von Heizenergie.4. Weitere Energiesparmaßnahmen
Unter dem finalen Punkt „Weitere Energiesparmaßnahmen“ versteht der Bund als Fördergeber einerseits aktive Mobilitätsmaßnahmen wie die Errichtung, Sanierung und Instandhaltung von Radverkehrs- und Fußwegen, deren Erhaltung der Gemeinde obliegt. Hier wird auch explizit auf die „klimaaktiv mobil“-Förderung sowie auf verschiedene Investitionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit Fahrrädern, Transporträdern und Spezialfahrrädern (mit und ohne E-Antrieb) verwiesen. Andererseits adressiert dieses Unterkapitel auch innovative Maßnahmen, die in den Durchführungsbestimmungen zu §-2-Zweckzuschüssen noch nicht angeführt sind und bei Antragstellung über einen darstellbaren Energieeinsparungseffekt von mindestens 30 Prozent verfügen. Allen §-2-Zweckzuschüssen ist gemein, dass allfällige weitere Bundesförderungen für dasselbe Projekt (abgewickelt etwa über die KPC oder die FFG) an die Buchhaltungsagentur zu melden sind.Gemeinden können Vereine bei Energiekostensteigerungen unterstützen
– K. GSCHWANDTNER


