1. Grundsätzliches zur „Persönlichen Haftung“
Leitende Angestellte und Gemeindeorgane tragen eine erhebliche Verantwortung für ihre Entscheidungen und Handlungen im Rahmen ihrer Tätigkeit. Die persönliche Haftung bedeutet, dass sie für Schäden, die durch ihr Fehlverhalten entstehen, persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können. Diese Haftung kann sowohl intern gegenüber der Gemeinde (Innenhaftung) als auch extern gegenüber Dritten (Außenhaftung) bestehen und ist insbesondere bei den führenden Gemeindeorganen eine unbeschränkte (man haftet also mit dem gesamten Privatvermögen für entstandene Schäden).- Innenhaftung: Hierbei handelt es sich um die Haftung gegenüber der eigenen Gemeinde. Wenn leitende Angestellte oder Gemeindeorgane ihre Pflichten verletzen und dadurch der Gemeinde ein Schaden entsteht, können sie zur Rechenschaft gezogen werden. Ein klassisches Beispiel wäre der fahrlässige Abschluss eines ungünstigen Vertrags, der der Gemeinde einen finanziellen Schaden zufügt.
- Außenhaftung: Diese bezieht sich auf die Haftung gegenüber Dritten, also Personen oder Institutionen außerhalb der Gemeinde. Wenn durch das Handeln oder Unterlassen eines Gemeindeorgans ein Dritter geschädigt wird, kann dieser Schadensersatz von der verantwortlichen Person verlangen. Dies kann zum Beispiel bei Verletzungen von Aufklärungspflichten oder im Rahmen der Anscheinsvollmacht der Fall sein.
- Dokumentation: Sorgfältige Dokumentation aller Entscheidungen und die Gründe dafür.
- Risikomanagement: Implementierung und Einhaltung eines effektiven Risikomanagements, um potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu minimieren.
- Rechtzeitige Beratung: Bei Unsicherheiten sollten rechtzeitig juristische oder fachliche Beratungen eingeholt werden.
- Regelmäßige Schulungen: Um stets über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen informiert zu sein.
2. Wesentliche Merkmale einer D&O Versicherung
Ein zeitgemäßes Versicherungsmanagement hat dafür Sorge zu tragen, dass folgende Personengruppen und Bereiche (in aktiver Besetzung sowie für alle ehemaligen Funktionäre) im versicherten Personenkreis umfasst sind:- Bürgermeister: Als oberstes Organ der Gemeinde sind Österreichs Bürgermeister und Bürgermeisterinnen besonders exponiert und tragen eine umfassende Verantwortung.
- Gemeindevorstand und Gemeinderat: Diese Kollegialorgane sind an wesentlichen Entscheidungsprozessen beteiligt und können für ihre Handlungen und Unterlassungen gleichermaßen haftbar gemacht werden.
- Leitende Angestellte: Hierzu zählen alle Personen, die in Führungspositionen innerhalb der Gemeinde tätig sind und wichtige Entscheidungen treffen. Beispielsweise sind hier die Amtsleitung oder Abteilungsleitungen anzuführen.
- Feuerwehrkommando: Die Leitung der Feuerwehr kann für Fehler oder Versäumnisse, die im Rahmen ihrer Tätigkeit geschehen, haftbar gemacht werden.
- Gemeindeeigene Unternehmen: Auch in gemeindeeigenen Betrieben gibt es Verantwortungsträger, die für ihre Entscheidungen persönlich haften können. Beispielsweise sind hier gemeindeeigene Gesellschaften des Privatrechts (GmbH, KG u.Ä.) oder Vereine zur Förderung der Infrastruktur zu erwähnen und in den Versicherungsschutz einzugliedern.
- Fremdmandate: Personen, die im Auftrag der Gemeinde Aufgaben in Verbänden oder anderen Organisationen übernehmen, sind ebenfalls haftungsrechtlich exponiert und sollten demnach in der D&O Versicherung Deckung finden.
- D&O-Versicherung: Die Directors & Officers-Versicherung (D&O) ist speziell auf die Absicherung der persönlichen Haftung von Führungskräften ausgerichtet. Sie schützt insbesondere leitende Organe wie Bürgermeister, Vorstandsmitglieder und leitende Angestellte vor Schadensersatzforderungen, die aus Pflichtverletzungen im Rahmen ihrer Tätigkeit resultieren.
- Eigenschadenversicherung (Vermögensschadenhaftpflicht): Diese Versicherung deckt Vermögensschäden ab, die der Gemeinde durch Fehler oder Versäumnisse der versicherten Personen entstehen. Im Gegensatz zur D&O-Versicherung sind hier neben den leitenden Angestellten oft auch alle sonstigen Angestellten der Gemeinde mitversichert. Allerdings wird im Rahmen dieser Versicherung generell auf das Verstoß-Prinzip abgestellt und besteht somit neben den geringer ausfallenden Versicherungssummen keine unbegrenzte Rückwärtsdeckung für Schäden, die vor dem Versicherungsabschluss verursacht wurden.
ZUSAMMENGEFASST: Die 4 wichtigsten Kriterien
- Höhe der Versicherungssumme
- Ausgestaltung des Deckungsumfangs
- Zeitlicher Geltungsbereich – Unbegrenzte Rückwärtsdeckung
- Versicherter Personenkreis
– I.WEIPPL (Quelle: Sivag Kommunale, Entgeltliche Einschaltung)
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