- Eingaben und Ansuchen, die nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
- Beilagen, die nach dem 30. Juni 2025 eingebracht werden;
- Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2, die nach dem 30. Juni 2025 errichtet werden;
- Zeugnisse und Erledigungen, deren Eingaben oder Ansuchen nach dem 30. Juni 2025 gestellt werden;
- Protokolle gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht; • Amtswegig ausgestellte Zeugnisse und Erledigungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht;
- Amtshandlungen, für die die Gebührenschuld nach dem 30. Juni 2025 entsteht.
-REDAKTION
Übersicht Gebührenvalorisierung Weitere Informationen


