Quaken ist “Naturwirken”
Das Bezirksgericht Traun befand, dass der Schwimmteichbesitzer Vergrämungsmaßnahmen setzen müsse. Das Landesgericht Linz als übergeordnete Instanz sah das aber anders: Beim Quaken der Frösche handle es sich um “Naturwirken”. Und das Nachbarrecht sei nicht dazu da, um gegen bloßes Naturwirken vorzugehen. Es bestehe daher keine Pflicht, etwa mit einem Amphibienzaun etwas gegen sich natürlich ansiedelnde Frösche zu unternehmen. Darüber hinaus hielt das Gericht fest, dass Frösche in Oberösterreich zu den geschützten Tieren gehören und laut Naturschutzgesetz “nicht verfolgt, beunruhigt, gefangen, befördert, gehalten oder getötet werden dürfen. Jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten geschützter Tiere ist verboten”, hieß es seitens des Gerichts.– REDAKTION (Quelle: APA)

