Immer wieder stehen Gemeinden vor der Herausforderung, dass Bürgerinnen oder Bürger offene Abgaben oder Gebühren hinterlassen und anschließend ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Selbst wenn Zahlungserinnerungen und Mahnungen erfolglos bleiben, bestehen unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Möglichkeiten, die Forderungen durchzusetzen.
Rückstandsausweis als Grundlage für die Exekution
Handelt es sich um hoheitliche Forderungen, so muss die Gemeinde nach zuvor erfolglos gebliebener Eintreibung einen Rückstandsausweis nach der Bundesabgabenordnung (BAO) ausstellen. Dieser bildet die Grundlage für die Einleitung eines Exekutionsverfahrens nach der Exekutionsordnung (EO).
Allerdings erstreckt sich dieses Verfahren grundsätzlich nur auf Vermögensgegenstände oder vermögenswerte Rechte, die sich in Österreich befinden.
Vermögen im Inland entscheidend
Für die Erfolgsaussichten ist daher maßgeblich, ob die betroffene Person trotz Auslandswohnsitzes noch über Vermögenswerte in Österreich verfügt. Dazu zählen beispielsweise:
- Liegenschaften,
- Kraftfahrzeuge,
- Bankguthaben oder
- sonstige pfändbare Vermögenswerte.
Sind solche Vermögenswerte vorhanden, kann die Gemeinde im Rahmen eines Exekutionsverfahrens darauf zugreifen. Zuständig ist grundsätzlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich das Vermögen befindet.
Grenzüberschreitende Exekution ist deutlich komplexer
Befinden sich hingegen keine pfändbaren Vermögenswerte mehr in Österreich, wird die Rechtsdurchsetzung wesentlich schwieriger. Die Vollstreckung im Ausland richtet sich nach den jeweils geltenden internationalen und unionsrechtlichen Bestimmungen sowie nach allfälligen bilateralen Vereinbarungen zwischen den betroffenen Staaten. Aufgrund dieser rechtlichen Komplexität ist in solchen Fällen regelmäßig die Beiziehung einer rechtsanwaltlichen Vertretung empfehlenswert, um die Erfolgsaussichten und das geeignete Vorgehen im jeweiligen Staat – etwa in Deutschland oder Polen – prüfen zu lassen.
Fazit
Ein Wegzug ins Ausland bedeutet nicht automatisch, dass Gemeindeforderungen uneinbringlich sind. Bestehen in Österreich noch pfändbare Vermögenswerte, kann eine Exekution auf Basis eines Rückstandsausweises weiterhin erfolgversprechend sein. Fehlt ein Inlandsvermögen, ist eine grenzüberschreitende Vollstreckung zwar grundsätzlich möglich, erfordert jedoch eine sorgfältige rechtliche Prüfung und häufig spezialisierte Unterstützung.


