Gerade auf kommunaler Ebene müssen Entscheidungen oft rasch getroffen werden. Wenn tatsächlich Feuer am Dach ist (oder Wasser im Keller), muss rasch gehandelt werden – auch wenn der zuständige Bürgermeister gerade nicht greifbar ist. Rein rechtlich ist für solche Fälle grundsätzlich vorgesorgt: Für nahezu jedes politische Amt gibt es eine Vertretungsregelung. Wer im Verhinderungsfall einspringt, unterscheidet sich allerdings je nach Bundesland teilweise erheblich.
Wer vertritt die Vertretung?
Ein Blick auf die jeweiligen Gemeindeordnungen zeigt daher: Nicht immer muss man warten, bis der Bürgermeister wieder „auftaucht“. Grundsätzlich gilt in allen Bundesländern: Im Fall der Verhinderung wird der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin durch den (ersten) Vizebürgermeister, bzw. die (erste) Vizebürgermeisterin vertreten. Sind mehrere Vizebürgermeister gewählt, kommen sie in der Reihenfolge ihrer Wahl zum Zug. Bis hier ist die Vertretungsregelung österreichweit mehr oder weniger einheitlich.
Bei der Frage, wer einspringt, wenn auch alle Vizebürgermeister verhindert sind, unterscheiden sich die Regelungen: In Niederösterreich etwa übernimmt ein durch Verordnung des Bürgermeisters bestimmter oder – wenn eine solche Bestimmung fehlt – vom Gemeindevorstand berufener geschäftsführender Gemeinderat die Vertretung.
Tirol hat eine andere Lösung: Sind sowohl Bürgermeister als auch alle Vizebürgermeister verhindert, so übernimmt grundsätzlich das älteste Gemeindevorstandsmitglied die Vertretung. Im Burgenland wiederum fungiert das Gemeindevorstandsmitglied mit der längsten Funktionsdauer als Ersatz.
Ab wann ist der Gemeinderat beschlussunfähig?
Nicht nur der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin, sondern auch andere Kommunalpolitiker:innen können zeitweise verhindert sein. Die Abwesenheit einzelner Gemeinderatsmitglieder bedeutet nicht automatisch, dass der Gemeinderat nicht mehr beschlussfähig ist. Die erforderliche Anwesenheitsquote ist allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich: In Niederösterreich etwa müssen nach § 48 NÖ Gemeindeordnung grundsätzlich mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer zweiten Einberufung zur Beratung über denselben Gegenstand genügt die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder. Auch in Kärnten gilt die Zwei-Drittel-Mehrheit, mit einer Ausnahme: Der Bürgermeister oder sein Stellvertreter muss zwingend anwesend sein. In Oberösterreich, Salzburg und Vorarlberg ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. In Tirol reicht ebenfalls eine einfache Mehrheit der Mitglieder plus ein weiteres Mitglied, um beschlussfähig zu sein, in Wien reicht bei manchen Beschlüssen gar nur ein Drittel.
Ersatzmitglieder können dabei eine wichtige Rolle spielen. In Oberösterreich etwa hat der Bürgermeister bei einer Verhinderung eines Gemeinderatsmitglieds unverzüglich ein Ersatzmitglied einzuberufen. Auch unter § 34 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung heißt es:
„Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen.“
Gemeinderat verschwunden – was nun?
Doch was ist zu tun, wenn ein Mandatsträger längerfristig nicht erreichbar ist? Es kommt vor, dass Personen wie vom Erdboden verschluckt sind – etwa, weil sie ausgewandert, weggezogen, oder gar vor der Justiz untergetaucht sind. So geschehen im Jahr 1981, als ein Vorarlberger ÖVP-Landtagsabgeordneter vortäuschte, im Mittelmeer ertrunken zu sein, um sich wegen strafrechtlichen Problemen in Neuseeland zu „verstecken“. Auch ein NEOS-Politiker aus Oberösterreich galt 2021 nach einem Urlaub im Dschungel von Belize als vermisst. In Wirklichkeit befand er sich in der Strafvollzugsanstalt Wien Simmering. Ein solches „Verschwinden“ führt aber nicht automatisch zum Mandatsverlust.
Laut NÖ Gemeindeordnung kann dreimaliges, aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von ordnungsgemäß einberufenen Gemeinderatssitzungen als Weigerung, das Mandat auszuüben, und damit als Grund für einen Mandatsverlust gewertet werden. Vor der dritten Sitzung muss das betroffene Mitglied schriftlich und nachweislich zur Teilnahme aufgefordert werden. Im dem Fall, dass keine Kontaktaufnahme möglich ist – beispielsweise, weil der Aufenthalt unbekannt ist – muss eine öffentliche Kundmachung an der Amtstafel und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung erfolgen.
Wichtig ist dabei: Der Mandatsverlust tritt nicht einfach automatisch nach dem dritten Fernbleiben ein. Vielmehr hat der Bürgermeister den Sachverhalt dem Gemeinderat bekannt zu geben. Dieser entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob ein Antrag auf Mandatsverlustverfahren an den Verfassungsgerichtshof gestellt wird. Erst dieser spricht den Mandatsverlust aus.
Fazit:
Auch wenn ein Politiker sprichwörtlich „abgetaucht“ ist, bleibt sein Mandat nicht automatisch von einem Tag auf den anderen unbesetzt. Die Gemeindeordnungen sehen unterschiedliche Regelungen vor, um die Handlungsfähigkeit der Gemeinde zu jeder Zeit sicherzustellen.


