Winterdienst: Das müssen Gemeinden und Eigentümer beachten

Schnee, Eis und Dachlawinen gehören zu den typischen Gefahren der kalten Jahreszeit. Werden Wege nicht rechtzeitig geräumt oder Gefahrenstellen unzureichend abgesichert, kann das nicht nur Unfälle verursachen, sondern auch rechtliche und finanzielle Folgen haben. Ein gut organisierter Winterdienst schafft Sicherheit und hilft, Haftungsrisiken zu vermeiden.

Wer ist für die Räumung zuständig?

Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Verkehrsfläche: Für Autobahnen und Schnellstraßen ist die ASFINAG verantwortlich, für Landesstraßen das jeweilige Bundesland. Andere Verkehrsflächen betreuen Gemeinden oder private Liegenschaftseigentümer. Welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt von der Art und dem Zweck des Verkehrswegs ab. Für Gehwege gelten daher andere Anforderungen als für Straßen und sonstige Verkehrsflächen.

Pflichten für Hausbesitzer

Nach § 93 StVO sind öffentlich genutzte Gehsteige und Gehwege im Ortsgebiet täglich von 6 bis 22 Uhr von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu streuen – auch an Sonn- und Feiertagen. Fehlt ein Gehsteig, muss ein 1 m breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze frei bleiben. Auch Gefahren von oben dürfen nicht unterschätzt werden: Schneewechten und Eiszapfen sind zu entfernen oder gefährdete Bereiche wirksam abzusperren. Warnstangen allein reichen dafür nicht aus.

Verantwortung der Gemeinden

Gemeinden tragen die Verantwortung für den Winterdienst bei Gemeindegebäuden und auf Gemeindestraßen. Dazu zählen eine vorausschauende Organisation, klare Zuständigkeiten und der bedarfsgerechte Einsatz von Räum- und Streudiensten. Unterbleiben notwendige Maßnahmen, können Gemeinden als Wegehalter bei grober Fahrlässigkeit haften.

Strafen und Haftung

Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen bis 72 €, bei Dachlawinen bis 726 €. Nach Unfällen können zudem Schadenersatzforderungen und Gerichtsverfahren folgen – bereits bei leichter Fahrlässigkeit.

Beauftragung von Winterdiensten

Der Winterdienst kann vertraglich an ein Fachunternehmen übertragen werden. Dabei sollte genau festgelegt sein, welche Flächen zu welchen Zeiten geräumt oder gestreut werden müssen. Das beauftragte Unternehmen haftet grundsätzlich für eine mangelhafte Ausführung. Eigentümer können jedoch verantwortlich bleiben, wenn sie den Dienstleister nicht sorgfältig auswählen oder dessen Arbeit nicht ausreichend kontrollieren.

Unser Tipp

  • Winterdienst frühzeitig planen, Zuständigkeiten klären und Einsatzpläne festlegen
  • Umweltfreundlichen Splitt bevorzugen und Salz nur gezielt einsetzen
  • Versicherungsschutz prüfen: Eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht schützt vor hohen Forderungen

Fazit

Wer den Winterdienst rechtzeitig plant, Verantwortlichkeiten eindeutig regelt und Gefahrenstellen regelmäßig kontrolliert, sorgt für sichere Wege und Dächer. Ergänzend hilft ein passender Versicherungsschutz, finanzielle Folgen im Schadensfall abzufedern.

Sämtliche Texte wurden aufwendig recherchiert und nach bestem Wissen und Gewissen geschrieben. Wir können trotzdem keine Garantie für die Korrektheit, Aktualität oder Vollständigkeit der präsentieren Informationen gewähren.

Von: C.TAUCHER (Quelle: NÖ Versicherung, entgeltliche Einschaltung)

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