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Tirol

02.09.2019

Tiroler Veranstaltungsgesetz: Pflichten der Gemeinde

Unter dem Titel "Von Gemeinden für Gemeinden" gibt in Zukunft auch Amtsleiter Mag. Bernhard Scharmer sein Wissen an die Gemeinden weiter. Im ersten Beitrag auf Kommunalnet, der auch in "tirol.kommunal" erschienen ist, gibt es Auskunft über das Tiroler Veranstaltungsgesetz.

Damit eine Veranstaltung ohne Gefahr für die Besucher und auch für die Veranstaltungsbehörde abgehalten werden kann, bedarf es der Einhaltung einiger grundsätzlicher Regeln. Veranstaltungen im Sinne des Tiroler Veranstaltungsgesetzes sind obligatorisch bei der jeweiligen Gemeinde anzumelden, wobei der Bürgermeister als Behörde im eigenen Wirkungsbereich agiert. Die überwiegende Anzahl von Veranstaltungen ist aus sicherheitstechnischer Hinsicht unproblematisch und kann mittels Bescheinigung – sofern keine Beeinträchtigungen iSd § 3 TVG erkennbar sind – erledigt werden. Hat die Veranstaltungsbehörde jedoch einen Bescheid zu erlassen und schreibt dem Veranstalter konkrete Auflagen vor, ist das Verhältnismäßigkeitsgebot zu beachten. Die Behörde darf somit nur Auflagen vorschreiben, die verhältnismäßig sind, bei denen also der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand im Verhältnis zu dem Erfolg steht, der mit den Auflagen angestrebt wird.

Die Rolle des Bürgermeisters bei der Kontrolle

Eine Frage, die sich immer wieder in diesem Zusammenhang stellt, ist, ob der Bürgermeister als Veranstaltungsbehörde diese Auflagen auch zu kontrollieren hat. Dies ist weder dem Tiroler Veranstaltungsgesetz noch der Judikatur des OGH konkret zu entnehmen. Die Behörde darf demnach darauf vertrauen, dass sich Veranstalter entsprechend des Veranstaltungsbescheides verhalten und die vorgeschriebenen Auflagen einhalten. Vorsicht ist geboten, wenn die Behörde Kenntnis von der Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Auflagen erlangt.

Selbiges gilt auch, wenn die Gemeinde selbst als Veranstalter auftritt. In solchen Fällen hat der Bürgermeister entsprechend zu reagieren. Dies gilt auch, wenn der Bürgermeister oder der zuständige/sachkundige Mitarbeiter eine Veranstaltung besucht, bei der die Missachtung von Bescheidauflagen leicht erkennbar ist. In diesen Fällen könnte die Unterlassung des Einschreitens rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Schwierigkeiten mit der derzeitigen Gesetzeslage

Die diesbezügliche Intuition des Gesetzgebers war, dass die Verantwortung beim Veranstalter als Professionist und nicht bei der Behörde liegt, was auch aufgrund der faktischen Situation sinnhaft erscheint und in diversen landesgesetzlichen Bestimmungen anderer Bundesländer verankert wurde. In Tirol wurde dies jedoch mit Einführung des § 4 Abs. 2 TVG erheblich aufgeweicht. Demnach hat die Veranstaltungsbehörde auch bei Veranstaltungen, welche grundsätzlich von der Anmeldepflicht ausgenommen wären, zu überprüfen, ob keine Beeinträchtigungen iSd § 3 TVG zu erwarten sind. Bei Theateraufführungen, Platzkonzerte oä. wird diese Prüfung nicht besonders aufwändig sein, jedoch stellen vor allem neue Trendsportarten die Behörde vor Herausforderungen hinsichtlich der Überprüfung allfälliger Beeinträchtigungen. Wie eine derartige Überprüfung aussehen könnte, obliegt den Gemeinden.

Konkrete Richtlinien hiefür gibt es derzeit keine. Meist kann diese Frage nur von Sachverständigen geklärt werden, welche in der Praxis schwer verfügbar sind. Das Bestellungsprozedere und die Weiterverrechnung der Barauslagen eines nichtamtlichen Sachverständigen sind mit den Fristen im Tiroler Veranstaltungsgesetz schwer vereinbar.

Gemeinden für sehr weite Bereiche zuständig

Im Ermittlungsverfahren zur Genehmigung einer Veranstaltung sind die Bestimmungen weiterer Materiengesetze zu berücksichtigen, wie zB. Naturschutz, Baurecht, Wasserrecht, Straßenrecht, Gewerberecht, Lebensmittelrecht, etc.. Klettersteige bedürfen zB. zusätzlich einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. Nach der derzeitigen Auslegung der Gesetzeslage ist für Klettersteige eine veranstaltungsrechtliche Bewilligung notwendig. Es ist derzeit erkennbar, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Tiroler Veranstaltungsgesetzes eine allumfassende Zuständigkeit für alle Unterhaltungen, Ertüchtigungen und Erbauungen wie zB. im sportlichen Bereich für die Gemeinden besteht, wobei meines Erachtens die zivilrechtlichen Bestimmungen als ausreichend erachtet werden könnten.

Die Verantwortung für allfällige Unfälle, insbesondere im Extremsportbereich, sollte dabei dem Sportler bzw. Initiator obliegen, wie es auch bereits in anderen Bundesländern geregelt ist. In Zukunft wäre es aus Sicht der Gemeinden wichtig und auch richtig, dass der Anwendungsbereich des Tiroler Veranstaltungsgesetzes deutlich minimiert bzw. klarer definiert wird. Dies würde auch den Überprüfungs- und Verwaltungsaufwand deutlich minimieren.

Dieser Artikel ist auch im Tirol.Kommunal, dem offiziellen Magazin des Tiroler Gemeindeverbandes, erschienen. Alle Ausgaben finden Sie auch auf www.gemeindeverband-tirol.at.

Mag. iur. Bernhard Scharmer,

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