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Finanzen

26.04.2021

Steuerliche Änderungen bei Werbungskosten für das Homeoffice

Der Nationalrat hat am 24.2.2021 die Regelungen zum Homeoffice beschlossen. Obwohl das Bundesgesetz, mit welchem die Änderungen in Kraft treten, noch nicht verlautbart worden ist, sind hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst.

Beim Homeoffice erbringt der Arbeitnehmer eine zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsleistung in der eigenen Wohnung. Hinweis: Diese arbeitnehmereigene Wohnung, welche als Homeoffice dient, darf von Organen des Arbeitsinspektorates ohne vorherige Zustimmung nicht betreten werden. Beachten Sie weiter, dass Unfälle, welche im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Homeoffice des betroffenen Dienstnehmers passieren, als Arbeitsunfälle gelten.

Der Arbeitgeber hat für das Homeoffice die digitalen Arbeitsmittel (u. a. Laptop) zur Verfügung zu stellen. Eine Abweichung davon ist möglich, wenn der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel vergütet.

Die vom Arbeitgeber überlassenen digitalen Arbeitsmittel und das Homeoffice-Pauschale iSd § 26 Z. 9 EStG sind nicht Teil des Entgeltes im Sinne des § 19 ASVG.

Einkommensteuergesetz

Die steuerlichen Erleichterungen ab 2021 rund um das Homeoffice gelten aus derzeitiger Sicht längstens bis zum 1. Jänner 2024.

Homeoffice-Pauschale (ab 2021!)

Ab dem Jahr 2021 sind gemäß § 26 Z. 9 EStG die Überlassung digitaler Arbeitsmittel (Laptop etc.) sowie die Gewährung einer Homeoffice-Pauschale von bis zu maximal 300 Euro steuerfrei. Bitte beachten Sie, dass es für das Pauschale eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedarf.

Die Pauschale beträgt pro Tag im Homeoffice drei Euro und steht für maximal 100 Tage steuerfrei zu. Dazu ist es notwendig die im Homeoffice verbrachten Tage nachzuweisen, damit diese abgerechnet werden können. Der Arbeitgeber hat die Tage des Homeoffice am Lohnkonto bzw. Jahreslohnzettel beim betroffenen Arbeitnehmer anzudrucken.

Bitte beachten Sie: Tage, an welchen der Arbeitnehmer auch auf Dienstreise bzw. im Büro ist, gelten nicht als Homeoffice-Tage. Wird an einem Homeoffice Tag hingegen ein halber Tag Urlaub genommen, gilt der ganze Tag als Homeoffice-Tag.

Hinweis: Zuschüsse, welche im Jahr 2020 vom Dienstgeber für das Homeoffice geleistet werden, sind steuerpflichtig!

Werbungskosten

Die Ausgaben, welcher ein Arbeitnehmer für digitale Arbeitsmittel im Zusammenhang mit dem im eigenen Haushalt eingerichteten Homeoffice im Jahr 2021 tätigt, sind als Werbungskosten absetzbar. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese um ein allfällig vom Arbeitgeber gewährtes Pauschale im Sinn des § 26 Z. 9 EStG in Höhe von maximal 300 Euro zu kürzen sind. Wird seitens des Arbeitgebers die Pauschale nicht voll ausgeschöpft, so kann die Differenz als Differenzwerbungskosten angesetzt werden:

Beispiel 1:

Der Arbeitgeber hat 60 Euro (drei Euro an 20 Tagen) an Homeoffice-Pauschale steuerfrei gezahlt. Der Drucker hat 200 Euro gekostet. Da der Drucker zu 60 Prozent beruflich genutzt wird, ist von den Anschaffungskosten der Betrag von 120 Euro zu berücksichtigen. Davon ist das Homeoffice-Pauschale abzuziehen, sodass 60 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Beispiel 2 (Ergänzung zu Beispiel 1):

Hätte der Drucker 100 Euro gekostet, könnten keine zusätzlichen Werbungskosten geltend gemacht werden, weil dieser Betrag (EUR 100 x 60 % = EUR 60 anteilige Anschaffungskosten) durch das Homeoffice-Pauschale gedeckt ist.

Die Ausgaben für das Homeoffice sind nicht auf das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132 Euro jährlich anzurechnen und stehen somit zusätzlich zu. Bitte beachten Sie jedoch, dass Ausgaben für erhöhten Strombedarf bzw. gestiegene Lebensmittelkosten seitens der Finanzverwaltung nicht als Werbungskosten anerkannt werden.

Erbringt der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung im Homeoffice (außerhalb eines gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. a) EStG zu berücksichtigendem Arbeitszimmer), so können Werbungskosten von max. 300 Euro für ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Bürostuhl) angesetzt werden. Ein allfälliger Überschreitungsbetrag ist in den Folgejahren (max. bis inklusive dem 2023) geltend zu machen.

Werbungskosten für das Jahr 2020

Die Regelungen greifen gemäß § 124 b EStG auch auf das Jahr 2020 zurück. Dabei ist zu beachten, dass an mindestens 26 Kalendertagen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde. Die maximale Pauschale beträgt im Jahr 2020 150 Euro. Auch hier gilt, dass ein allfälliger Überschreitungsbetrag ins nächste Jahr mitgenommen werden kann. Werbungskosten bzw. Ausgaben aus dem Jahr 2020 gehen in diesem Fall neuen Ausgaben des Jahres 2021 vor.

Beispiel:

Anschaffung eines ergonomischen Stuhles im Jahr 2020 in Höhe von 200 Euro. Die maximal dafür ansetzbaren Werbungskosten betragen 150 Euro, wenn an mehr als 26 Tagen im Homeoffice gearbeitet wurde. Der Überschreitungsbetrag von 50 Euro kann im Jahr 2021 angesetzt werden.

Die Geltendmachung der Werbungskosten erfolgt im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung. Die überarbeiteten Formulare für das Jahr 2020 (inkl. eigener Kennzahl 158) sollen voraussichtlich ab April 2021 zur Verfügung stehen. Sofern die Arbeitnehmerveranlagung bzw. Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 bereits veranlagt wurde, kann innerhalb der dafür vorgesehenen Fristen Rechtsmittel (Bescheidbeschwerde, Antrag auf Bescheidaufhebung bzw. Antrag auf Wiederaufnahme) erhoben werden.

– U. STINGL-LÖSCH

Über die Autorin

Ursula Stingl-Lösch ist Steuerberaterin bei der NÖ Gemeindeberatung.

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