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Bundesländer

Recht

01.02.2022

Wie viel Macht haben Bürgermeister in Österreich? – ein Vergleich

Alle Umfragen der letzten Jahre haben gezeigt, dass die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Österreich die größte Wertschätzung der Bevölkerung genießen. Ein einheitliches Bild, quer durch die ganze Republik, welches sich gerade in den vergangenen Jahren der Pandemie nochmals verfestigt hat. Ihr politischer und gesellschaftlicher Stellenwert ist daher – gerade im Vergleich mit anderen Politikerinnen und Politikern auf Landes-, Bundes- und EU Ebene – sehr hoch. Doch wie steht es um die den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern konkret zukommenden Zuständigkeiten und Kompetenzen in den Bundesländern?

Hiesige Bürgermeister im Europavergleich eher mächtig

Vorweg: „Machtlos“ – auch in rechtlicher Hinsicht – sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in keinem Bundesland. Die Kompetenzen sind – auch im europäischen Vergleich – durchgehend umfangreich, ihr Einfluss geht weit über die Repräsentation der Gemeinde nach außen hinaus. Das, was die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister konkret selbst entscheiden können und wo sie an Beschlüsse anderer Gemeindeorgane (Gemeinderat, Gemeindevorstand, Ausschüsse) gebunden sind, hängt im wesentlichen vom bundes(verfassungs)rechtlichen und landesgesetzlichen Rahmen ab.

Überwiegend obliegt die Festlegung der Kompetenzen den Landesgesetzgebern im Rahmen des Gemeindeorganisationsrechtes. In der Bundesverfassung selbst ist in Art 119 Abs. 2 B-VG lediglich festgeschrieben, dass die Angelegenheiten des (von Bund oder Land) übertragenen Wirkungsbereiches durch die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister besorgt werden (bspw. der Vollzug des Meldegesetzes). Gemeinsam ist den meisten Gemeindeordnungen und Stadtrechten, dass den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern folgende Aufgaben zukommen:

  • Behörde erster Instanz (Baurecht, Abgabenrecht, Straßenrecht, örtliche Sicherheitspolizei uvm) im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich
  • Vorsitzende/r des Gemeinderates (Gemeindevertretung) und des Gemeindevorstandes (Gemeindevorstehung)
  • Vollzugsorgan der Beschlüsse kommunaler Kollegialorgane
  • außenvertretungsbefugte/r Organwalter/in der juristischen Person „Gemeinde“
  • Verantwortliche/r für den Haushaltsvollzug und die laufende Gemeindeverwaltung
  • Dienstvorgesetzte/r der Gemeindebediensteten (bzw. der Amtsleiter/innen).

Unterschiedlich ist der Umfang und die Tiefe, in welcher die Landesgesetzgeber in den Gemeindeordnungen die zivilrechtlichen Kompetenzen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister geregelt haben.

Während die Bundesländer Kärnten und Tirol deren Kompetenzen im wesentlichen auf den laufenden Amtsbetrieb bzw. die lfd. Verwaltung beschränken (§§ 69 K-AGO, § 55 Abs. 4 TGO, 38 Abs. 1 Z. 3 NÖ GemO), finden sich in den anderen Bundesländern Ermächtigungen zum Abschluss von unterschiedlichen Rechtsgeschäften bis zu einer konkret bestimmten Höhe. Es handelt sich dabei insbesondere um die Vergabe von Arbeiten, Lieferungen und Leistungen, die Salzburger Bürgermeisterinnen und Bürgermeister sind zudem auch ermächtigt, bis zu einem bestimmten Schwellenwert (€ 12.000 im Einzelfall) Vereinbarungen auch über unbewegliches Vermögen bzw. Grundstücke abzuschließen.

Salzburger Bürgermeister haben bei Vergabe freie(re) Hand

Wie unterschiedlich die Kompetenzen geregelt sind, zeigt bspw. der Vergleich zwischen den Nachbarbundesländern Oberösterreich und Salzburg: Oberösterreichs Bürgermeisterinnen und Bürgermeister können die Vergabe von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen bis zu einem Gesamtbetrag – oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben – Jahresbetrag von 0,05% der Einzahlungen aus der laufenden Geschäftstätigkeit gemäß dem Voranschlag des laufenden Haushaltsjahres, mind. jedoch € 2.000 vornehmen (§ 58 Abs. 2 Zif. 7 Oö GemO 1990). Ihre Salzburger Kolleginnen und Kollegen können derartige Rechtsgeschäfte bis zu 0,5% der laufenden Gebarung (Obergrenze € 40.000, jeweils im Einzelfall) ohne Zustimmung eines anderen Kollegialorganes abschließen.

Vorarlberger Ortschefs können im eigenen Betrieb am meisten entscheiden

Deutlich ähnlicher sind sich die dienstrechtlichen Kompetenzen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister: in den meisten Bundesländern sind die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bspw. ermächtigt, befristete Dienstverträge abzuschließen (länderweise unterschiedlich, bis zu 3, 6, 7, 8 oder 12 Monaten). Die umfangreichsten dienstrechtlichen Kompetenzen kommen den Vorarlbergerinnen und Vorarlbergern zu, der Katalog des § 96 GemeindeangestelltenG ist deutlich umfangreicher als in den anderen Bundesländern.

Zusammenfassend ergibt sich folgendes Gesamtbild der Kompetenzen der österreichischen Bürgermeister/innen:

Im übertragenen Wirkungsbereich bestehen österreichweit einheitliche Kompetenzen, die Zuständigkeiten im eigenen Wirkungsbereich und in der Privatwirtschaftsverwaltung sind in den einzelnen Gemeindeordnungen sehr unterschiedlich geregelt. Salzburgs Bürgermeisterinnen und Bürgermeister haben in vergleichbaren zivilrechtlichen Bereichen sehr weitgehende Kompetenzen, in dienstrechtlicher Hinsicht sind die Befugnisse der Vorarlberger Ortschefinnen und Ortschefs am umfangreichsten.

Ausreichende Kompetenzen um rasche und flexible Entscheidungen zu gewährleisten, sind für dieses Amt unverzichtbar. Die Zuständigkeitsregelungen der 70er und 80er Jahre sind nicht mehr geeignet, den Anforderungen, die an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister heute gestellt werden, zu entsprechen. Umso begrüßenswerter sind die jüngeren, mutigen Novellen bspw. der Burgenländischen und Salzburger Gemeindeordnung, durch welche die Kompetenzen der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister deutlich zeitgemäßer gestaltet wurden.

-Mag. A. MITTERWURZER & Dr. M. HUBER

Zu den Autor*innen

Mag. Alexandra Mitterwurzer und Dr. Martin Huber sind in der juristischen Abteilung beim Salzburger Gemeindeverband tätig. Dr. Huber ist Geschäftsführer des Salzburger Gemeindeverbandes.

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