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Sicherheit

Steiermark

21.05.2025

Steirische Gemeinden können Betteln verbieten

Die steirische Landesregierung hat die Regelungen für das Betteln in der Steiermark verschärft: Die FPÖ-ÖVP-Regierung hat am Donnerstag beschlossen, dass weder unmündige Kinder noch Tiere beim Betteln mitgenommen werden dürfen. Außerdem ist es nun verboten, eine Person zum Betteln zu veranlassen oder das Betteln durch eine Gruppe zu organisieren.

Bettelverbote ab 1. September

Gemeinden können an gewissen Orten das Betteln auch verbieten. Die Novelle kommt nun noch in den Landtag, wird dort aber eine Mehrheit mit FPÖ und ÖVP finden.

Bisher war das aufdringliche Betteln sowie die Mitnahme von unmündigen Personen sowie das Anstiften von Unmündigen verboten. Eine Ausnahme von der Tierregelung soll es mit der Novelle für Assistenzhunde geben. Städte und Kommunen erhalten durch die neue Regelung die Möglichkeit, per Verordnung an bestimmten öffentlichen Orten das Betteln zu verbieten. Verwaltungsübertretungen können künftig mit bis zu 5.000 Euro bestraft werden.

Sektorale Verbotszonen

„Die Steiermark war das einzige Bundesland, in dem die organisierte Bettelei nicht verboten war. Dieser Umstand hatte dazu geführt, dass bettelnde Personen vor allem in organisierten Gruppen die steirische Bevölkerung belästigt und der regionalen Wirtschaft sowie dem Tourismus geschadet haben. Das war so nicht mehr tragbar“, sagte Landeshauptmann Mario Kunasek (FPÖ).

„Mir war es ein großes Anliegen, dass die Gemeinden mehr Handhabe bekommen, um sektorale Verbotszonen auf stark frequentierten öffentlichen Plätzen – wie vor Schulen, an Bushaltestellen und bei Bahnhöfen – einrichten zu dürfen. Bisher war es auch so, dass Personen mit Tieren gebettelt haben, um ihren Bettelertrag zu steigern. Dem schieben wir jetzt ebenfalls einen Riegel vor“, erklärte Kunasek.

Tiere nicht instrumentalisieren

„Ziel muss es ohnehin sein, dass niemand betteln muss und dabei schon gar keine Tiere als Werkzeug missbraucht werden“, ergänzte ÖVP-Klubobmann Lukas Schnitzer. Der Gesetzesentwurf wurde einem Begutachtungsverfahren unterzogen. Innerhalb dieses Prozessvorganges habe es keine inhaltlichen Beanstandungen gegeben, weshalb kein Änderungsbedarf notwendig gewesen sei. Vorbehaltlich der Beschlussfassung im Landtag soll das Gesetz mit 1. September in Kraft treten.

-REDAKTION (Quelle: APA)

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