Wen trifft die Haftung?
Im Sinne einer historischen Interpretation und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien hat der VwGH nunmehr festgehalten, dass die Haftung zwar auf eine Ausfallshaftung beschränkt worden sei, aber diese Haftung den gesetzlichen Vertreter und sonstige Bevollmächtigte treffen kann. Er kommt damit zu dem Ergebnis, dass nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person – damit auch ein Prokurist – dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden können. Dieser Personenkreis hat auch dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt nach Maßgabe der sonstigen von der Judikatur entwickelten Grundsätze (ua Schlechterstellung gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten) zur persönlichen Haftung. Für Aufsehen sorgte diese Entscheidung, da der VwGH nicht nur Prokuristen, sondern jede bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person in den Personenkreis der Haftenden einbezieht.Dieses Erkenntnis ist auf Kommunalebene in zweierlei Hinsicht relevant:
Für den Fall, dass kommunale Agenden ausgegliederten Rechtsträgern übertragen werden, ist ein erhöhtes Risiko für handelnde Personen zu beachten. Wesentlicher ist jedoch, dass Gemeinden ebenfalls im Falle einer Uneinbringlichkeit von Gemeindeabgaben beim Abgabenschuldner die Möglichkeit der Erlassung von Haftungsbescheiden gegenüber vertretungsbefugten Personen haben und der VwGH mit diesem Erkenntnis den Kreis der haftenden Personen erweitert. Sie wollen auf der sicheren Seite sein? Gehen Sie auf Nummer sicher und informieren Sie sich unverbindlich über eine Mitgliedschaft Ihrer Gemeinde beim Gläubigerschutzverband. Nur 260 EUR pro Jahr: https://www.akv.at/mitgliedschaft/gemeinden Vereinbaren sie einen Beratungstermin unter www.akv.at– I.WEIPPL (Quelle: AKV, entgeltliche Einschaltung)
Der AKV bei Kommunalnet


